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  • 01.05.2005 | GOZ-Beschlusskatalog

    Neue Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer zu GOZ- und GOÄ-Positionen

    Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat den Katalog ihrer Beschlüsse zu GOZ- und GOÄ-Leistungen erweitert. Zwei der neuen, vom Zahnarzt bei seiner Liquidationstätigkeit zu beachtenden Beschlüsse – die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 218 und 219 sowie die Analogberechnung adhäsiv befestigter Stiftaufbauten – haben wir bereits in der April-Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ erläutert. Nachfolgend zeigen wir die weiteren aktualisierten Stellungnahmen auf und kommentieren die Änderungen.  

    GOZ-Nr. 507 – Berechnung neben der Nr. 526

    „Die Gebührennummer 507 GOZ kann bei prothetischen Leistungen dann zusätzlich zur Gebührennummer 526 GOZ berechnet werden, wenn ein neuer Prothesensattel geplant und an die bestehende Prothese angefügt wurde. Wird hingegen lediglich ein bestehender Sattel um weitere Zähne erweitert, kann hierfür die Gebührennummer 507 GOZ nicht berechnet werden.“  

     

    Kommentar: Die GOZ-Nr. 526 berechnet man für „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung)“. Wird an einer Prothese im Zuge einer Erweiterung um – zuvor extrahierte – Zähne ein völlig neuer Sattel angebracht (der durchaus nur einen einzigen Zahn umfassen kann), so löst dies zusätzlich zur Nr. 526 den Ansatz der Nr. 507 für den Prothesensattel aus. Dieser kann in Einzelfällen, beispielsweise wenn eine vorhandene UK-Modellgussprothese bei bisher kompletter Frontbezahnung nach Extraktion der Zähne 32 und 42 um diese beiden Zähne erweitert wird, auch mehrfach – im vorliegenden Fall zweimal – berechnet werden. Betrifft die Erweiterung dagegen sämtliche UK-Schneidezähne, so liegt nur ein einziger – wenn auch ausgedehnterer – Sattel vor, für den neben der Nr. 526 nur einmal die Nr. 507 angesetzt werden kann.  

     

    Wird jedoch ein bereits vorhandener Prothesensattel um neue Zähne erweitert, so ist die Berechnung der Nr. 507 neben der Nr. 526 ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig vom Ausmaß der Erweiterung.  

    Dentinadhäsive Rekonstruktionen

    Dentinadhäsive Rekonstruktionen sind nach § 6 Abs. 2 GOZ analog berechenbar.