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  • 01.06.2006 | Gebührentipp

    Statt Nr. 225 gegebenenfalls Nr. 708 abrechenbar

    Unter der GOZ-Nr. 225 rechnet man die „Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde“ ab. „Pädiatrische Zahnheilkunde“ bedeutet in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass die Maßnahme auf Milchzähne beschränkt ist. Vielmehr kann durchaus auch ein jugendlicher Schneidezahn betroffen sein, der wegen einer Kronenfraktur bis zum Abschluss des Gebisswachstums mit einer provisorischen Krone versorgt werden soll.  

     

    Natürlich kann man in einem solchen Fall die GOZ-Nr. 225 ansetzen. Günstiger ist es jedoch, die Nr. 708 („Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium“) heranzuziehen, denn um ein solches Langzeitprovisorium handelt es sich zweifellos. Voraussetzung für den Ansatz der Nr. 708 ist lediglich, dass die Eingliederung „nicht in zeitlichem Zusammenhang“ mit der definitiven Versorgung des Zahnes erfolgt.  

     

    Bei Ansatz des 2,3fachen Steigerungsfaktors erbringt die GOZ-Nr. 225 27,16 Euro, während die Nr. 708 mit 58,21 Euro mehr als doppelt so hoch bewertet ist. Die anfallenden Material- und Laborkosten, die in der Regel deutlich höher sind als die Kosten für eine konfektionierte Krone, sind selbstverständlich zusätzlich berechnungsfähig.