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  • 01.04.2005 | Extraktion eines Zahnes

    Ä 2381 für Hautlappenplastik: Verstoß gegen das „Zielleistungsprinzip“?

    Frage: „Bei einem Patienten mit reduziertem Allgemeinzustand (Vorhofflimmern, Marcumar) wurde nach einer Extraktion in regio 37, 38 eine einfache Hautlappenplastik notwendig. Die private Versicherung lehnt die Erstattung der GOÄ-Nr. 2381 ab – mit der Behauptung, es läge ein Verstoß gegen das ‚Zielleistungsprinzip‘ vor. Unseres Erachtens ist die Leistung im Sinne der Gebührenordnung erbracht worden. Wer ist im Recht?“  

     

    Antwort: Zum Leistungsinhalt der Extraktion gehört neben der Durchtrennung der oberflächlich gelegenen Faserbündel des Zahnhalteapparates, der Lockerung des Zahnes in der Alveole sowie dem anschließenden Ziehen des Zahnes aus seiner Alveole auch die Versorgung der Wunde. Dies schließt auch – falls notwendig – das Stillen einer Blutung aus der alveolären Wunde ein, sofern diese das übliche Maß nicht überschreitet, und das Legen einer Naht. Kann eine Blutung nur durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung gestillt werden, so kann die GOZ-Nr. 306 zusätzlich berechnet werden.  

     

    Hier bestand jedoch aufgrund des Allgemeinzustandes des Patienten die Gefahr, dass eine Blutung für den Patienten eine größere Gefahr darstellen könnte. Die somit hier durchgeführte „einfache Hautlappenplastik“ nach GOÄ-Nr. 2381 ist nicht Leistungsinhalt der Extraktionsgebühr und kann gesondert berechnet werden. Sinngemäß meinte bereits 1998 die GOZ-Arbeitsgruppe Süd: „Die GOÄ-Nr. 2381 (einfache Hautlappenplastik) ist im Zusammenhang mit der Extraktion nur in Ausnahmefällen vorliegender medizinischer Indikation berechenbar, wenn Maßnahmen erforderlich sind, die über die primäre Wundversorgung hinausgehen.“