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  • 01.07.2005 | Abweichende Vereinbarung

    Begründung für Überschreitung des 3,5fachen Satzes bei abweichender Vereinbarung?

    Frage: „Die Privatversicherung eines Patienten verlangt von diesem, für den im Rahmen einer abweichenden Vereinbarung gemäß § 2 GOZ angesetzten, über dem 3,5fachen Satz liegenden Steigerungsfaktor eine Begründung beizubringen. Eine solche Begründung – das gibt die Versicherung auch offen zu – ist nach GOZ nicht erforderlich. Dennoch sei sie eine „Nebenpflicht“, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergebe. Dazu führt die Versicherung ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck aus dem Jahr 2000 an. Ist sie im Recht?“  

     

    Antwort: Wie der Kostenerstatter zu Recht feststellt, besteht bei einer gemäß § 2 GOZ getroffenen abweichenden Vereinbarung, in der für bestimmte Leistungen ein höherer Multiplikationsfaktor als der 3,5fache Satz festgelegt wird, keine Begründungspflicht. Man kann es auch so sehen, dass die von Patient und Zahnarzt unterzeichnete Vereinbarung schon die Begründung darstellt. § 2 Absatz 2 legt sogar ausdrücklich fest, dass die Vereinbarung über die Feststellung hinaus, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthalten darf. Eine ausführliche Begründung auf diesem Schriftstück ist somit nicht nur überflüssig, sondern sogar unzulässig.  

     

    Und was das zitierte Urteil angeht, so existieren durchaus auch Entscheidungen, die zur gegenteiligen Auffassung kommen. So zum Beispiel das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1989 (Az: 3 O 688/88), in dem es heißt: „Wenn eine Vergütungsvereinbarung (abweichende Vereinbarung) gemäß § 2 (1) und (2) mit dem Patienten getroffen wird, sind die Begründungskriterien des § 5 (2) ex origine ausgeschlossen. Eine Vereinbarung nach § 2 (2) schließt die Anwendbarkeit des § 5 (2) aus.“