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  • 01.07.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Parodontalchirurgie – Teil 2

    In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir uns mit der korrekten Abrechnung geschlossener parodontalchirurgischer Eingriffe einschließlich Gingivektomie und Gingivoplastik beschäftigt. Den Beitrag setzen wir mit der Besprechung offener Verfahren, mukogingivalchirurgischer Eingriffe sowie der Nachbehandlung fort. Im Einzelnen geht es um die GOZ-Nrn. 409 bis 415. Hinzu kommt mit der gesteuerten Geweberegeneration ein Verfahren, das erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurde und daher analog zu berechnen ist.  

    Offene Verfahren einschließlich Knochentaschen-Auffüllung

    Die offene Kürettage und die Lappenoperation werden nach den GOZ-Nrn. 409 bzw. 410 abgerechnet, je nachdem, ob es sich bei dem behandelten Zahn um einen Front- oder einen Seitenzahn handelt. Die Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer erfolgt also anders als im Bema, wo zwischen ein- oder mehrwurzeligen Zähnen unterschieden wird. Das maßgebliche Kriterium für den Ansatz der GOZ-Nrn. 409 oder 410 ist, dass die Gingiva aufgeklappt wird und die Wurzelglättung unter Sicht erfolgt; außerdem umfasst zumindest die Lappenoperation noch die osteoplastische Konturierung des Alveolarknochens.  

     

    Keine Berechnung neben geschlossenen Verfahren und Belagsentfernung

    Eine offene Par-Operation kann nicht orts- und zeitgleich neben einem geschlossenen Eingriff nach den GOZ-Nrn. 407 und 408 abgerechnet werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass nach einer geschlossenen Maßnahme in einer späteren Sitzung am selben Zahn eine offene erfolgt. Außerdem ist die Entfernung harter und weicher Beläge eingeschlossen, sodass auch die Berechnung der GOZ-Nrn. 405 und 406 für denselben Zahn in derselben Sitzung ausscheidet.  

     

    Primäre Wundversorgung eingeschlossen, Schienungen separat

    Maßnahmen zur Versorgung der Wunde im unmittelbaren Anschluss an eine parodontale Operation – speziell das Vernähen der Wunde – sind wie bei sämtlichen chirurgischen Eingriffen in der zugrunde liegenden Leistung eingeschlossen und daher nicht gesondert berechenbar.