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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Aufklärung und Dokumentation bei der Behandlung fremdsprachiger Patienten

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Die Behandlung fremdsprachiger Patientinnen und Patienten bringt im Praxisalltag häufig Verständigungsprobleme mit sich. Das Aufklärungsgespräch gestaltet sich schwieriger und zeitaufwendiger, wenn der Patient der deutschen Sprache bzw. der Behandler der Fremdsprache nicht mächtig ist. Doch die ordnungsgemäße Information und Aufklärung des Patienten gilt als Voraussetzung für die Behandlung. Erst nach erfolgter Aufklärung kann der Patient wirksam in die Behandlung einwilligen. |

    Aufklärungspflicht

    Es gelten hohe rechtliche Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Gemäß § 630h Abs. 2 BGB trägt der Zahnarzt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten. Ohne umfassende und ordnungsgemäße Information und Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten zum Eingriff nicht wirksam. Damit wird die zahnärztliche Behandlung rechtswidrig; denn sie berührt die Unversehrtheit des Patienten und wird im strafrechtlichen Sinne als Körperverletzung eingestuft.

     

    Die umfassende Aufklärung ist im § 630e des BGB verankert, dort heißt es: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.