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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    LSG Hessen: Notarzt im Rettungsdienst kann selbstständig sein

    | Ein Notarzt im Rettungsdienst ist selbstständig tätig, wenn die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses überwiegen. Das hat das LSG Hessen im Fall eines Notarztes klargestellt, der im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst nach Einzelannahme ‒ neben einer Vollzeitbeschäftigung als Notarzt ‒ auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung tätig wird. Endgültig entscheiden wird die Sache das BSG (Az. B 12 KR 29/19). |

     

    • Für das LSG sprechen zunächst die vertraglichen Regelungen des „freier Dienstvertrag (Honorar-Vereinbarung)“ dafür, dass lediglich eine Vereinbarung für die Honorierung bzw. die Regelung der Rahmenbedingungen als Auftragsverhältnisse außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt werden sollte.
      • Der Notarzt sollte in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet sein.

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