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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Mini- und Midijobs: Die Änderungen für bisherige Beschäftigte zum 1. Januar 2013

    | Die Einkommensgrenze für Minijobber wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro pro Monat angehoben, die Gleitzone für Midijobs auf 850 Euro ausgedehnt. Für Beschäftigungsverhältnisse, die seit dem 1. Januar 2013 neu aufgenommen werden, gelten demnach neue Regeln, für bestehende Mini- und Midijobs gilt es, Übergangsregelungen zu beachten. „Löhne und Gehälter professionell“ stellt Ihnen die neuen Regeln im Einzelnen vor. In dieser Ausgabe erfahren Sie alles über die Änderungen, die sich für bisherige Mini- und Midijobs zum 1. Januar 2013 ergeben. |

    Bestandsschutz für bisherige 400-Euro-Jobs

    Für Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2012 im Lohnbereich bis 400 Euro beschäftigt waren, ändert sich nichts. Das „alte“ Recht für die geringfügig Beschäftigten gilt weiter. Dies betrifft insbesondere die Rentenversicherung: Der Arbeitgeber bezahlt 15 Prozent Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Rentenversicherungspflicht optiert hat, werden ihm zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen. Diese Minijobber profitieren seit 1. Januar 2013 von der Absenkung des Rentenversicherungsbeitrags auf 18,9 Prozent. Der Eigenanteil beträgt ab 2013 nur noch 3,9 Prozent statt 4,6 Prozent im Jahr 2012.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine einmal ausgesprochene Option zur Rentenversicherung kann im selben Arbeitsverhältnis nicht widerrufen werden. Daher bleibt eine erklärte Option auch 2013 bestehen, ein erneutes „Abwahlrecht“ besteht nicht. Im Gegenzug werden Minijobs ohne Option zur Rentenversicherung unverändert weitergeführt. Es ist also zum 1. Janujar 2013 für die bisherigen Minijobs kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung notwendig, Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung werden keine abgeführt.

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