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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zufluss einer Tantieme als Arbeitslohn

    | Der Anspruch des beherrschendenGesellschafter-Geschäftsführers gegen „seine“ GmbH wegen einerTantieme wird grundsätzlich mit der Feststellung desJahresabschlusses der GmbH fällig und muss zu diesem Zeitpunktversteuert werden. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt kann nachAnsicht des BFH dann steuerlich anerkannt werden, wenn erzivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart worden ist. |

     

    Im Urteilsfall sollte eine 50-prozentige Gewinntantieme nach denVereinbarungen zwischen GmbH und alleinigem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden. Das ist nach Ansicht des BFH nochfremdüblich und damit steuerlich zu beachten. Denn üblicherweisebenötigt eine Gesellschaft bei höheren Tantiemen Zeit, um die Liquidität für dieAuszahlung herzustellen. Und drei Monate sind dafür noch angemessen(Urteil vom 3.2.2011, Az: VI R 66/09; Abruf-Nr. 111474).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH zog keine exakte Grenze. Der Zeitraum zwischenFeststellung des Jahresüberschusses und Fälligkeit darf aberwohl für die Fremdüblichkeit nicht viel länger als drei Monatesein. Der GGf hat es also in der Hand, bei einer entsprechendenTerminierung der Feststellung des Jahresabschlusses und derFälligkeit seiner Tantiemeansprüche die Versteuerunggegebenenfalls ins nächste Jahr zu verlagern.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 93 | ID 26970270

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