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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer-Außenprüfung

    Lohnsteuer-Außenprüfer darf bestimmte Ermittlungsergebnisse an Behörden weitergeben

    |  Viele Arbeitgeber denken, dass mit der Lohnsteuer-Außenprüfung alles abgeschlossen ist. Was aber viele nicht wissen: Der Lohnsteuer-Außenprüfer bzw. das Finanzamt sind auch verpflichtet, relevante Ermittlungsergebnisse an bestimmte Behörden weiterzugeben. |

    Steuergeheimnis schützt den Arbeitgeber nur begrenzt

    Grundsätzlich sind durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) alle Daten des Steuerschuldners/Arbeitgebers geschützt, die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren bekannt werden. Es ist gleichgültig, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind. Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse von natürlichen oder juristischen Personen.

     

    Mitteilungspflicht des Finanzamts ...

    Doch nicht alles ist durch das Steuergeheimnis geschützt. Die Finanzämter sind nämlich gesetzlich verpflichtet, an bestimmte Behörden bestimmte Werte und Daten mitzuteilen, auch wenn sie zu den geschützten Verhältnissen des Steuerschuldners/Arbeitgebers zählen. Diese Behörden sind

     

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