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  • 05.02.2009 | Steuerliche Folgen nicht klar geregelt

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen einer vorzeitig ausgezahlten Direktversicherung

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    Wird während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form einer pauschal versteuerten Direktversicherung abgefunden, stellt sich die Frage nach den lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.  

    Exkurs Direktversicherungen

    Bis Ende 2004 wurden als betriebliche Altersversorgung in vielen Fällen pauschal besteuerte Direktversicherungen abgeschlossen (§ 40b EStG a.F.). Ab dem Jahr 2005 wurde dann in der Regel die damals für die Direktversicherung neu eingeführte Förderung des § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen (steuerfreie Beiträge).  

     

    Wichtig: Prinzipiell ist es jedoch auch nach dem 31. Dezember 2004 noch möglich, eine Direktversicherung nach der „alten“ Regelung der Pauschalbesteuerung des § 40b EStG abzuschließen, sofern die betriebliche Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt worden ist.  

     

    Bei den Direktversicherungen handelt es sich häufig um Kapitalversicherungen, weil sich bei den vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit einer steuerfreien Kapitalauszahlung (§ 20 Abs.1 Nr. 6 EStG a.F.) geboten hat. Daneben waren und sind auch Rentenver­sicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht möglich.  

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