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  • 05.02.2010 | Praxisgerechte Lösungen sind gefragt

    Lohnsteuerliche Auswirkungen des abgesenkten Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen

    Kurz vor Jahresfrist hat der Bundesrat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Abruf-Nr. 100054) durchgewunken. Die darin enthaltene Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen führt in der Praxis zu Problemen bei der Reisekostenerstattung. Weil sich die Finanzverwaltung bislang dazu nicht geäußert hat, sind jetzt praxisgerechte Lösungen gefragt.  

    Umsatzsteuerliche Neuregelung

    Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen wurde zum 1. Januar 2010 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Der Steuersatz für Verpflegungsleistungen beträgt jedoch weiterhin 19 Prozent. Das führt dazu, dass die Kosten für Verpflegungsleistungen - insbesondere das Frühstück - getrennt in der Rechnung ausgewiesen werden müssen.  

    Bisherige Vereinfachungsregelung nicht mehr möglich

    Ist auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung daher nicht feststellen, kann bislang aus Vereinfachungsgründen der Gesamtrechnungsbetrag um einen Pauschalbetrag gekürzt werden (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR).  

     

    Der pauschale Verpflegungsabzug beträgt für das Frühstück 20 Prozent und für Mittag- und Abendessen jeweils 40 Prozent. Für ein Frühstück können deshalb bei Inlandsreisen 4,80 Euro (20 Prozent von 24 Euro) von den erstattungsfähigen Übernachtungskosten abgezogen werden.  

     

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