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  • 01.09.2006 | Nicht jeder Widerrufsvorbehalt ist wirksam!

    Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, wird meist auch ein Widerrufsvorbehalt vereinbart. Ein in einem Formularvertrag vereinbarter Widerrufsvorbehalt ist aber nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. 

     

    Angabe der Widerrufsgründe in Formularverträgen

    Nach Überleitung des AGB-Rechts ins BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (1. Januar 2002) ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung einen Vermögensvorteil für den Arbeitnehmer darstellt und Entgeltbestandteil ist. Deshalb kann ein Widerruf nur wirksam vereinbart werden, wenn er an sachliche Gründe geknüpft ist: Zum Beispiel der Entzug des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke oder ein Missbrauch der Privatnutzung. Derartige Widerrufsgründe müssen daher entsprechend § 307 BGB im vorformulierten Vertrag enthalten sein (BAG, Urteil vom 12.1.2005, Az: 5 AZR 364/04; Abruf-Nr. 050420). 

     

    Ergänzende Vertragsauslegung bei „Altverträgen“

    Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geprüft werden, welche Widerrufsgründe Arbeitgeber und -nehmer vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. Einer Entscheidung des LAG Niedersachsen lag dabei folgender Fall zu Grunde: 

     

    Sachverhalt

    In einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Dienstwagenvertrag war vereinbart, dass der Pkw für berufliche Fahrten uneingeschränkt zur Verfügung steht und Privatfahrten bis auf Widerruf gestattet sind. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei. Er widerrief die private Nutzung des Dienstwagens und forderte die Herausgabe des Pkw. Dem entsprach der Arbeitnehmer, begehrte aber eine Entschädigung für die entzogene Privatnutzung.  

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