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  • 07.07.2008 | Neue Grundsätze bei der Dienstwagenbesteuerung

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - tatsächlich gefahrene Strecke ist entscheidend

    Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen muss nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten auch tatsächlich genutzt wird. Das hat der BFH jetzt klargestellt und damit ein „heißes Eisen“ der Dienstwagenbesteuerung zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.  

    Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

    Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, muss er nach der „Ein-Prozent-Regelung“ monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn versteuern.  

     

    Darf er das Fahrzeug auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen, muss er zusätzlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).  

     

    Beispiel

    Ein Arbeitnehmer nutzt für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 20 Kilomter) seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro). Er muss somit monatlich insgesamt 480 Euro als geldwerten Vorteil versteuern (= 30.000 Euro x 1 % + 30.000 Euro x 0,03 % x 20 km).  

    Die 0,03 Prozent mussten bislang unabhängig davon versteuert werden,  

    • ob der Arbeitnehmer die gesamte Strecke Wohnung/Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen gefahren ist und
    • wie oft er im Monat tatsächlich den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

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