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  • 05.02.2010 | Neue BFH-Rechtsprechung

    Gruppenunfallversicherungen: Wann sind Beiträge und Leistungen steuerpflichtig?

    Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch, sind im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. Mit diesem Urteil hat der BFH eine lange diskutierte Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden (Urteil vom 11.12.2008, Az: VI R 9/05; Abruf-Nr. 090585).  

     

    Die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist also nicht von der ausgezahlten Versicherungssumme abhängig, sondern von der Dauer des Versicherungsschutzes. Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die ausgezahlte Versicherungssumme steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Die neue Rechtslage hat das BMF bereits in einem Schreiben „verarbeitet“ (Schreiben vom 28.10.2009, Az: IV C 5 - S 2332/09/10004; Abruf-Nr. 093843).  

     

    Wichtig: Fünf weitere Verfahren hat der BFH gleichermaßen entschieden (Urteile vom 11.12.2008, Az: VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08; Abruf-Nr. 100289, 100290, 100291, 100292 und 100293).  

    Das Spektrum der Unfallversicherungen

    Unfallversicherungen sind Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen:  

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