01.09.2005 | Mehrere BFH-Urteile
Abzug von Verpflegungsmehraufwandund Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten
Der BFH hat sich jetzt in mehreren Urteilen zum Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten geäußert. Tenor: Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zur doppelten Haushaltsführung sind nur im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzuwenden.
Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit (zum Beispiel Bauarbeiter) können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und der (ständig wechselnden) Tätigkeitsstätte keine Entfernungspauschale geltend machen. Die Aufwendungen für die Fahrten sind nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 70/03; Abruf-Nr. 052300)
Das heißt: Arbeitnehmer können ihre Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Das gilt aber nur für nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Fahrtkosten. Hat der Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen (zum Beispiel bei einer unentgeltlichen Sammelbeförderung), kann er keine Werbungskosten geltend machen.
Fahrten zum Betrieb und von dort zur Tätigkeitsstätte
Fährt ein an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigter Arbeitnehmer zuerst zum Betrieb und von dort zum jeweiligen Einsatzort, müssen die Fahrten aufgeteilt werden (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 25/04; Abruf-Nr. 052302): Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Für die Fahrten von zu Hause zum Betrieb kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen (Ausnahme Sammelbeförderung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG).
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