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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zwei wichtige Aussagen des BFH zum Lohnsteuerprivileg für Schifffahrts-Arbeitgeber

    | Der BFH hat sich mit dem Lonsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt auseinandergesetzt und dabei zwei wichtige Aussagen getroffen. Die eine betrifft die Frage, wer lohnsteuerlich Arbeitgeber ist, die andere die Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff. |

     

    Lohnsteuerprivileg

    Ein Arbeitgeber, der ein eigenes oder gechartertes Handelsschiff betreibt, ist gegenüber anderen Arbeitgebern privilegiert. Er darf vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer für die Besatzungsmitglieder, die mehr als 183 Tage zusammenhängend auf dem Handelsschiff eingesetzt werden, einen Betrag von 40 Prozent der Lohnsteuer abziehen und für sich einbehalten (§ 41a Abs. 4 Satz 1 EStG). Hierzu muss das Handelsschiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.

    Lohnsteuerlicher Arbeitgeber

    Nach Ansicht des BFH ist lohnsteuerlicher Arbeitgeber derjenige, der tatsächlich zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist; also derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag. Bei einem Heuerverhältnis ergeben sich die Beteiligten aus dem Heuerschein (BFH, Urteil vom 13.7.2011, Az: VI R 84/10; Abruf-Nr. 113392).

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