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  • 01.01.2004 | GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

    Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

    von Eberhard Poppelbaum, zugelassener Versicherungsberater BAV, Langenhagen

    Die Praxis zeigt: Etwa die Hälfte aller minderbeteiligten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) geht irrtümlich von der Annahme aus, sozialversicherungspflichtig zu sein. Aber auch für den Nur-Gesellschafter, den Fremdgeschäftsführer sowie den allein mitarbeitenden Familienangehörigen einer GmbH besteht unter Umständen keine Versicherungspflicht. Nachfolgend erfahren Sie, anhand welcher Kriterien überprüft werden kann, ob ein GGF sozialversicherungspflichtig ist.

    Gründe für die Überprüfung des Versicherungsstatus

    Im Leistungsfall können sich die folgenden vier Nachteile ergeben, wenn sich herausstellt, dass der GGF keine abhängige Beschäftigung gemäß Â§  7 SGB IV ausgeübt hat, sondern als Unternehmer einzustufen war:

    1. Nur begrenzt Erwerbsminderungsrente

    Im Fall einer Erwerbsminderung haben nur ältere Selbstständige einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (§  43 SGB IV in Verbindung mit §§  240, 241 SGB VI). Das Grenzalter liegt bei 40 Jahren.

    2. Kein Arbeitslosengeld

    Beim Verlust des Arbeitsplatzes wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer bei Geltendmachung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die bloße Beitragsentrichtung begründet keinen Anspruch (ständige Rechtsprechung BSG, Urteil vom 28.4.1987, BB 1988, 2048). Dies gilt auch für das Insolvenzgeld.

    3. Drohende Nachversteuerung sämtlicher Arbeitgeberanteile

    Seitens des Finanzamts droht eine Nachversteuerung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Der Betriebsprüfer kann von sich aus feststellen, dass im Prüfungszeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden ist (ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte, zum Beispiel FG Hessen, Urteil vom 2.7.1996, GmbHR 1997, 88). Wenn jedoch das Bestehen einer Versicherungspflicht vom zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellt wurde, ist die Finanzverwaltung hieran gebunden, es sei denn der Bescheid war offensichtlich rechtswidrig (BFH, Urteil vom 6.6.2002, Az: VI R 178/97; Abruf-Nr.  021655 ).

    4. Schieflage bei der Altersversorgung

    Der GGF bringt sich auch bezüglich seiner Altersversorgung in eine Schieflage. Er zahlt die vermeintlichen Pflichtbeiträge weiter in die leistungsarme gesetzliche Rentenversicherung. Bei Versicherungsfreiheit könnte er diese Beiträge rentierlicher und flexibler in eine Vorsorge nach seinen eigenen Vorstellungen (privat oder betrieblich) einzahlen.