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  • 01.06.2007 | Fahrtkostenersatz

    Gekürzte Entfernungspauschale: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun müssen!

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind für den Arbeitnehmer seit 1. Januar 2007 nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Sie werden grundsätzlich den Lebenshaltungskosten zugerechnet. Aufgrund einer Härtefallregelung können Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer pauschal mit 0,30 Euro „wie“ Werbungskosten berücksichtigt werden.  

     

    Ob diese Neuregelung verfassungswidrig ist, muss das BVerfG demnächst entscheiden. Weil von der gekürzten Entfernungspauschale auch der pauschal versteuerte Fahrtkostenersatz betroffen ist, fragen sich jetzt viele Arbeitgeber, wie sie sich verhalten sollen. 

    Steuerbescheide und Steueranmeldungen offenhalten

    Arbeitgeber müssen die neue Rechtslage zunächst anwenden, um nicht Gefahr zu laufen, im Rahmen einer Außenprüfung später in Haftung genommen zu werden und neben den Arbeitgeberanteilen auch noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zahlen zu müssen. Gleichzeitig sollten sie aber dafür sorgen,dass ihnen und den Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen, falls das BVerfG die Regelung für verfassungswidrig erklärt. 

     

    Beispiel

    Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers beträgt 50 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer für monatlich 18 Arbeitstage 270 Euro (50 km x 0,30 Euro x 18 Tage). Folge der neuen Rechtslage: Der Arbeitgeber muss den Bruttoarbeitslohn für die Erstattung der ersten 20 Kilometer um 108 Euro (= 20 km x 0,30 Euro x 18 Tage) erhöhen. Die Erstattung der restlichen 30 Kilometer in Höhe von 162 Euro (= 30 km x 0,30 Euro x 18 Tage) kann er pauschal mit 15 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). 

    Um steuerrechtlich die Erstattungsmöglichkeiten offenzuhalten, dürfen Steuerbescheide und Steueranmeldungen nicht bestandskräftig werden. Was zu veranlassen ist, hängt davon ab, wann das BVerfG entscheidet. 

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