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  • 17.01.2011 | EuGH-Rechtsprechung und deutsches Urlaubsrecht

    So ändern sich Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt bei Verringerung der Arbeitszeiten

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Arnim Powietzka, RB Reisinger Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heidelberg

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eindeutig: Hat ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit nicht nehmen können, darf weder sein Urlaubsanspruch anteilig gekürzt noch das Urlaubsentgelt auf der Grundlage der reduzierten Vergütung berechnet werden (Urteil vom 22.4.2010, Rs. C-486/08; Abruf-Nr. 104180). Der folgende Beitrag gibt eine Antwort auf die Frage, wie sich diese EuGH-Rechtsprechung mit der gängigen Rechts-praxis in der deutschen Arbeitswelt verträgt.  

    Urlaubsansprüche

    Um zu verstehen, wie sich die EuGH-Rechtsprechung auf den Resturlaub nach einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit auswirken könnte, muss man sich zunächst die gängige Praxis in Deutschland ansehen.  

     

    Die gängige Praxis in Deutschland

    Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, kann er  

    1. die Zahl der Arbeitsstunden pro Arbeitstag verringern und die Zahl der Arbeitstage pro Woche beibehalten (Beispiel: Er arbeitet wie bisher an 5 Tagen pro Woche, aber nur noch vormittags);
    2. die Zahl der Arbeitstage pro Woche verringern und die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag beibehalten oder ändern (Beispiel: Er arbeitet künftig nur noch an 3 statt an 5 Tagen pro Woche).

     

    Im ersten Fall behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit; denn er muss nach wie vor 5 Tage Urlaub nehmen, um eine Woche nicht zu arbeiten.  

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