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  • 01.06.2007 | Dienstreisen

    Sind Reise- und Wegzeiten Arbeitszeit?

    Dienstreisezeiten müssen grundsätzlich weder entgelt- noch arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gewertet werden, wenn es dem Arbeitnehmer freisteht, wie er die Dienstreisezeit nutzt. Das ist die Quintessenz einer BAG-Entscheidung zu folgendem Sachverhalt: 

     

    Der zugrunde liegende Fall

    Laut Arbeitsvertrag eines Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers sollten bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gelten. Außerdem musste er für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Er verlangte, dass auch die Hin- und Rückfahrten seinem Gleitzeitkonto gutgeschrieben werden. Dem erteilte das BAG eine Absage. (Urteil vom 11.7.2006, Az: 9 AZR 519/05; Abruf-Nr. 071779). 

     

    Antworten auf weitere Praxisfragen

    Über den konkreten Fall hinaus enthält die BAG-Entscheidung weitere für die Praxis wichtige Feststellungen zur vergütungs- und arbeitszeitrechtlichen Bewertung von Dienstreisen. Im Einzelnen: 

     

    • Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem Ort fahren muss, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Dabei ist es unerheblich, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung oder vom Sitz des Arbeitgebers aus antritt. Eine Dienstreise besteht typischerweise aus Hin- und Rückreisezeiten, Zeiten der Wahrnehmung des Dienstgeschäfts und Wartezeiten am Ort der Erledigung.

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