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  • 01.07.2006 | BFH-Entscheidung

    Geschäftsführer haftet für Lohnabgaben auch bei Lohnzahlungen aus dem Privatvermögen

    Der GmbH-Geschäftsführer haftet auch dann für Lohn- und Annexsteuern, wenn er die Nettolöhne aus eigenen Mitteln unmittelbar an die Arbeitnehmer gezahlt hat, weil die GmbH mittellos war. Das hat der BFH entschieden (Urteil vom 22.11.2005, Az: VII R 21/05; Abruf-Nr. 060281). 

     

    Pflichten des Geschäftsführers

    Reicht die Liquidität eines Unternehmens nicht aus, um die Gehälter der Arbeitnehmer einschließlich sämtlicher Abgaben (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben) auszuzahlen, darf der Geschäftsführer die Gehälter nicht in voller Höhe zur Zahlung anweisen. Er muss sie vielmehr soweit kürzen, dass die Abgaben getilgt werden können. Zahlt der Geschäftsführer trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haftet er persönlich für die ausstehenden Abgaben.  

     

    Das gilt auch, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer – freiwillig und ohne gesellschaftsvertragliche Verpflichtung – Gehälter der GmbH-Mitarbeiter aus seinem Privatvermögen zahlt. Er handelt dabei in (möglicherweise verdeckter) Vertretung der Gesellschaft.  

     

    Haftung nur bei Verschulden

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