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  • 01.02.2007 | BFH-Entscheidung

    Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt kann die „Ein-Prozent-Regelung“ nicht verhindern!

    Für die Privatnutzung eines Dienstwagens muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, muss er ihn zwingend nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermitteln. Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Privatfahrten kann die Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht verhindern. Es mindert nur die Höhe des geldwerten Vorteils. 

     

    Die Gestaltungsidee

    Einem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er nur nach Genehmigung durch den Arbeitgeber privat nutzen durfte. Es wurde ein entsprechender Vertrag mit einem Nutzungsverbot geschlossen. Darin wurde der Arbeitnehmer auch verpflichtet, ein „Pflichtenheft“ zu führen, in dem er monatlich Bericht über die Nutzung des Fahrzeugs erstatten musste. Die einzelnen Fahrten musste er aber nicht aufzeichnen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte musste er dem Arbeitgeber eine Pauschale von 0,80 DM je Kilometer zahlen. Dieselbe Regelung galt für vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten. 

    Das FG München hatte noch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Weil ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Privatfahrten gezahlt werde, müsse kein geldwerter Vorteil anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuert werden. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat der BFH jetzt leider gekippt (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 95/04; Abruf-Nr. 070149). 

     

    Begründung des BFH: Bei der „Ein-Prozent-Regelung“ zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstwagens handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Nutzungsentgelt als angemessen anzusehen ist.  

     

    Nutzungsentgelt mindert Bemessungsgrundlage

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