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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Gleiche Arbeit heißt gleicher Lohn für Männer und Frauen: Folgen des BAG-Urteils für die Praxis

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Eine weibliche Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf gleiches Entgelt wie ihr männlicher Kollege, wenn sie die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Der Arbeitgeber darf das höhere Gehalt eines männlichen Arbeitnehmers nicht mehr damit begründen, dass dieser in den Vertragsverhandlungen das höhere Gehalt besser verhandelt hat. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des BAG. Daraus ergeben sich wichtige Folgen und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber. |

    Entgeltgleichheit von Männern und Frauen für gleiche Arbeit

    Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin 3.500 Euro monatlich angeboten. ebenso kurz davor einem Mitbewerber. Weil der dies ablehnte, zahlte der Arbeitgeber ihm in der Einarbeitungsphase ein Grundgehalt von 4.500 Euro. Damit hat der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Er hat ihr im Vergleich zu ihrem männlichen Kollegen ein niedrigeres Entgelt gezahlt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichteten. Daher hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf gleiches Entgelt für die gleichwertige Arbeit wie ihr männlicher Kollege. Grundlage ist Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG (BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21, Abruf-Nr. 233917).

     

    Das BAG stellte fest: Dadurch, dass die Arbeitnehmerin für die gleiche Tätigkeit ein niedrigeres Grundgehalt erhält als ihr männlicher Kollege, wird nach § 22 AGG vermutet, dass die niedrigere Vergütung nur aufgrund des Geschlechts erfolgt. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung widerlegen, wenn er vorträgt und beweist, dass die Gehaltsunterschiede auf geschlechtsneutralen, objektiven Kriterien beruhen.

      

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