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  • · Nachricht · Mindestlohn

    Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf Mindestlohn

    | Zahlt der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn, erfüllt er damit auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Seit Januar 2015 bezahlte der Arbeitgeber (Seniorenheim) einer in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerin nicht mehr den normalen Stundenlohn in Höhe von 6,60 Euro sowie den Zuschlag von 2,00 Euro pro Stunde, sondern den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Einen zusätzlichen Zuschlag erhielt sie nicht. Sie verlangt für den Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen. Ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 17.01.2018, Az. 5 AZR 69/17, Abruf-Nr. 201856).

     

    • Das BAG ist der Ansicht, dass die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen „mindestlohnwirksam“, sprich geeignet sind, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. „Mindestlohnwirksam“ sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen ‒ mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen:

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