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  • 08.09.2017 · Nachricht · Lohnzuschläge

    Pfändungsschutz (nur) für SFN-Zulagen

    | Arbeitgeber müssen aufpassen, dass sie bei einer Lohnpfändung nicht zu viel an den Pfändungsgläubiger auszahlen. Denn manche Sonderschichtzulagen sind unpfändbar. Das BAG differenziert: Nur Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zulagen) sind Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit fallen nicht darunter, sie sind pfändbar (BAG, Urteil vom 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16, Abruf-Nr. 196080 ). |

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