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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung/Mindestlohn

    BAG stellt klar: Kein Verfall von Mindestlohn im Krankheitsfall ‒ Auswirkungen auf die Praxis

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit gemäß § 12 EFZG grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 S. 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst. Dies hat das BAG entschieden. Das hat Auswirkungen auf die Praxis. |

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfrist

    Der Arbeitnehmer war seit 2012 bei einem Bauunternehmen als gewerblicher Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von 13 Euro brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 17.09.2015 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2015. Die Kündigung wurde bestandskräftig. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und legte dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

     

    Der Arbeitgeber zahlte zunächst das Gehalt für September 2015. Die Entgeltfortzahlung für Oktober verweigerte er. Mit einem dem Arbeitgeber am 18.01.2016 zugestellten Schriftsatz verlangte der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für Oktober. Er trug vor, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Sein Anspruch sei entgegen der tariflichen Ausschlussfrist nicht verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis sei zwar der allgemeinverbindlich erklärte BRTV-Bau anwendbar. Dieser enthalte gemäß § 14 Abs. 1 BRTV-Bau eine Ausschlussfristenregelung, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Ausschlussfrist sei aber insgesamt unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.

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