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  • · Nachricht · Altersversorgung

    Pensionskassenbeiträge bei Insolvenz des Arbeitgebers

    | Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse abgeführte Beiträge aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden. Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Nach Ansicht des BAG ergibt sich weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ein Aussonderungsrecht:

    • Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO setzt voraus, dass sich die auszusondernden Gegenstände bestimmt oder zumindest bestimmbar in der Masse befinden. Aber weder die Altersvorsorgebeträge noch das umgewandelte Urlaubsgeld des Arbeitnehmers wurden vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehalten. Die Gelder befanden sich nicht auf einem separaten Konto des Unternehmens.

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