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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Die „Unisex-Entscheidung“ des EuGH wirkt sich auch auf die betriebliche Altersversorgung aus

    von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Kerstin Jeske, B | M | S Rechtsanwälte Steuerberater, Düsseldorf

    | Die „Unisex-Entscheidung“ des EuGH hat für deutliche Unruhe gesorgt. Obwohl sie sich nur unmittelbar auf private Versicherungen auswirkt, strahlt sie auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) aus. Noch ungeklärt ist der zeitliche Anwendungsbereich im Bereich der bAV. |

    Hintergrund der Entscheidung

    Die „Gender-Richtlinie Verbraucherschutz“ (Richtlinie 2004/113/EG vom 13.11.2004; Abruf-Nr. 113275) untersagt jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen. Entsprechend verbietet sie grundsätzlich die Berücksichtigung des Geschlechts als Risikofaktor in der Tarifgestaltung von Versicherungsverträgen.

     

    Ausnahmeregelung der Richtlinie ...

    Allerdings enthält die Richtlinie eine Ausnahmeregelung, nach der die einzelnen Mitgliedsstaaten vor dem 21. Dezember 2007 beschließen konnten, Ausnahmen von der Verwendung geschlechtsneutraler Tarife zuzulassen, sofern das betreffende nationale Recht noch keine geschlechtsneutralen Tarife vorschrieb. Die Mitgliedsstaaten mussten dabei sicherstellen, dass die den Versicherungstarifen zugrunde liegenden versicherungsmathematischen und statistischen Daten verlässlich sind, regelmäßig aktualisiert werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Eine Befristung dieser Ausnahme sieht die Richtlinie nicht vor. Jedoch verpflichtet sie die Mitgliedsstaaten, ihre Entscheidung, von der Ausnahme Gebrauch zu machen, fünf Jahre nach dem 21. Dezember 2007 - also bis zum 21. Dezember 2012 - zu überprüfen.

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