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  • · Fachbeitrag · Altersteilzeit

    Arbeitgeber muss Antrag mit einfachem „Ja“ annehmen können

    | Beantragt ein Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, muss der Antrag so konkret sein, dass ihn der Arbeitgeber mit einem „Ja“ annehmen kann, entschied das BAG. |

     

    Im Urteilsfall war nach Ansicht der Richter ein einfaches „Ja“ nicht möglich (BAG, Urteil vom 14.5.2013, Az. 9 AZR 664/11; Abruf-Nr. 132708): Dort hatte eine Arbeitnehmerin im November 2008 schriftlich „die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009“ beantragt.

    • Dieser Erklärung lasse sich weder entnehmen, ab welchem konkreten Datum die geänderten Vertragsbedingungen gelten sollen, noch, zu welchem Zeitpunkt das Altersteilzeitverhältnis enden soll. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG seien zwei verschiedene Beendigungszeitpunkte (30. September 2015 oder 31. März 2018) möglich.

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