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16.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111991

Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 03.03.2011 – 3 K 142/09

Die vom Lagefinanzamt gemäß § 138 Abs. 5 BewG a.F. getroffene Fest-stellung, dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes gehört, bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht.


Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 03.03.2011

3 K 142/09

Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Steuervergünstigung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Der Vater der Klägerin, Herr A betrieb auf dem Grundstück X als Einzelunternehmer einen Kfz-Handel nebst Reparaturen, Tankstelle, Abschleppdienst und den Vertrieb von Mietwagen. Mit Pachtvertrag vom 22. Dezember 1988 verpachtete Herr A seinen auf dem Grundstück X geführten Betrieb ab dem 01. Januar 1989 an Herrn B, den Ehemann der Klägerin. Zum Pachtobjekt gehörten nach dem Pachtvertrag das Betriebsgebäude, die Werkstatt, die Wasch- und Pflegehalle, die Werkstatthalle, die Betriebseinrichtung, die Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Kleingeräte und geringwertige Wirtschaftsgüter laut Inventarverzeichnis. Es wurde ein monatlicher Pachtzins von 7.800 DM vereinbart. Der Pachtvertrag war - mit Verlängerungsmöglichkeit - bis zum 31. Dezember 1999 befristet.

Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Herrn A gehörte ein in der Y 1 belegenes Grundstück, das Herr A erworben hatte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 08. Februar 1991 gründeten Herr A, seine Ehefrau AA und die Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A Grundstücksgemeinschaft GBR”. Zweck der Gesellschaft war nach dem Gesellschaftsvertrag die Errichtung, Verwaltung bzw. Verpachtung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle auf dem Grundstück Y 1. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages brachte Herr A das Grundstück Y 1 zur Bebauung ein. Die Gesellschaft errichtete im Laufe des Jahres 1991 auf dem von Herrn A eingebrachten Grundstück die erforderlichen Gebäude und Anlagen für eine Kfz-Reparaturwerkstatt nebst Kfz-Handel und Tankstelle. Nach Fertigstellung eröffnete Herr B am 14. Dezember 1991 auf dem Grundstück seinen Betrieb. Die GbR und Herr B vereinbarten durch einen Nachtrag zum Pachtvertrag vom 22. Dezember 1988 zwischen Herrn A und Herrn B, dass der auf dem Grundstück Y 1 am 14. Dezember 1991 eröffnete Betrieb nunmehr Gegenstand des Pachtvertrages ist. Der Pachtzins betrug ab dem 01. Januar 1992 15.000 DM. Verpächter war ab dem 14. Dezember 1991 die GbR.

Die GbR gab in ihren Feststellungserklärungen ab 1991 gegenüber dem zuständigen Finanzamt F aus der Verpachtung des Grundstückes an Herrn B Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass bereits vor der Verpachtung des ursprünglichen Gewerbebetriebes des Herrn A eine Erweiterung/Verlegung beabsichtigt gewesen sei. Deshalb sei das Grundstück Y 1 käuflich erworben worden. Aufgrund behördlicher Anordnungen und Beanstandungen wegen der auf dem Grundstück X geführten Tankstelle seien Auflagen zu erfüllen gewesen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Man habe deshalb beschlossen, den Gewerbebetrieb in die Y 1 zu verlegen. Dies sei mit Gründung der GbR zum 01. Januar 1991 und Bebauung des Grundstückes mit Wirkung vom 14. Dezember 1991 erfolgt. Ursprünglich habe das Grundstück X verpachtet werden sollen. Die Pachtverhandlungen seien ergebnislos verlaufen, so dass dies im November 1992 verkauft worden sei.

Das Finanzamt F folgte dem nicht und stellte für die GbR ab 1991 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Die dagegen ursprünglich seitens der GbR erhobenen Einsprüche wurden im Juni 1999 zurückgenommen.

Frau AA verstarb am 30. Dezember 1993. Sie wurde von Herrn A beerbt. Herr A hielt durch den Erbfall 2/3 der Anteile an der GbR und die Klägerin 1/3. Mit notariellem Vertrag vom 25. April 1994 übertrug Herr A der Klägerin in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag einen Grundstücksanteil von 31,68 %. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück Y 1 auf Herrn A und die Klägerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergehe und bewilligten und beantragten eine dementsprechende Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1999 zwischen Herrn A und der Klägerin schied Herr A aus der GbR mit Wirkung vom Tag der Beurkundung aus, ohne dass eine Liquidation stattfinden sollte. Sein Anteil an der Gesellschaft sollte auf die Klägerin übergehen, so dass das Gesamthandseigentum ihr Alleineigentum werden sollte. Als Gegenleistung übernahm die Klägerin die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen. Ferner übernahm sie die aus einem Kaufvertrag aus dem Jahr 1992 resultierende Verpflichtung des Herrn A zur Zahlung einer monatlichen Leibrente an eine dritte Person in Höhe von 2.800 DM.

Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage übertrug Herr A der Klägerin das Eigentum an einem weiteren Grundstück, belegen in der Y 2. Dieser Übertragungsvorgang ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Die Klägerin reichte am 08. November 2000 eine Schenkungsteuererklärung für die beiden Übertragungen ein. Darin gab sie unter anderem an, dass es sich bei dem Grundstück Y 1 um ein Betriebsgrundstück handele. Das Finanzamt F erließ am 03. Mai 2001 für die Grundstücke auf Bitte des Beklagten jeweils Bescheide über die Feststellung des Grundbesitzwertes zum 16. Juni 1999 für Zwecke der Schenkungsteuer. Für das streitgegenständliche Grundstück Y 1 wurde zum 16. Juni 1999 ein Grundbesitzwert von 2.419.000 DM festgestellt. Ferner heißt es in dem Bescheid:

■„Das Grundstück gehörte beim Voreigentümer/bisherigen Rechtsträger als Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb Grundstücksgemeinschaft A GbR.”

Die Klägerin beantragte für die streitgegenständliche Schenkung die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 13a ErbStG. Sie reichte die dafür erforderliche Erklärung des Herrn A vom 18. Juni 2001 beim Beklagten ein.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 01. Dezember 2004 eine aus den Zuwendungen vom 16. Juni 1999 resultierende Schenkungsteuer in Höhe von 385.815 DM (183.459,20 €) fest. Hiervon wurden gemäß § 25 ErbStG 118.275 DM (60.473,05 €) zinslos gestundet, so dass ein sofort zu zahlender Betrag in Höhe von 240.540 DM (122.986,15 €) verblieb. Der Beklagte ging bei der Berechnung der Schenkungsteuer davon aus, dass es sich bei dem Grundstück Y 1 nicht um Betriebsvermögen handele und wandte die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG nicht an.

Die Klägerin legte dagegen am 16. Dezember 2004 Einspruch ein und beantragte - soweit hier noch erheblich - die Berücksichtigung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Die Voraussetzungen des § 13a ErbStG seien erfüllt. Sowohl die Einheitswertbescheide als auch der Grundstückswertfeststellungsbescheid des Finanzamtes F vom 03. Mai 2001 gingen davon aus, dass es sich um ein Betriebsgrundstück des Gewerbebetriebes der GbR handele.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2009 wurde die Schenkungsteuer aus hier nicht streiterheblichen Gründen auf 297.993 DM (152.033,79 €) herabgesetzt, wovon ein Betrag in Höhe von 76.323 DM (39.023,33 €) zinslos gestundet wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde - soweit hier noch erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vergünstigung des § 13a ErbStG nicht gewährt werden könne, weil es sich bei dem Grundstück Y 1 nicht um Betriebsvermögen handele. Zwar habe das Finanzamt F durch Feststellungsbescheid vom 03. Mai 2001 das Grundstück als Betriebsgrundstück festgestellt. Dem Bescheid sei jedoch zu entnehmen, dass das Grundstück beim Voreigentümer zum Gewerbebetrieb gehört habe. Für die Qualifizierung als Betriebsgrundstück müsse sich das Grundstück jedoch auch in der Hand des Erwerbers als ein solches darstellen. Da die Klägerin das Grundstück nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken verwende, sondern mit ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, stelle es jedenfalls in ihrer Hand kein Betriebsgrundstück im Sinne von § 99 des Bewertungsgesetzes (BewG) dar. Im Übrigen habe auch die GbR keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sondern lediglich eine vermögensverwaltende. Die Qualifizierung im Feststellungsbescheid als Betriebsgrundstück sei unerheblich, weil das Erbschaftsteuer-Finanzamt im Veranlagungsverfahren selbständig zu prüfen habe, ob sich das Grundstück in der Hand des Erwerbers als Betriebsgrundstück darstelle.

Die Klägerin hat am 17. Juni 2009 Klage erhoben. Der Beklagte habe den Freibetrag des § 13a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 DM sowie den Abschlag für die Bewertung des Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 2 ErbStG in der maßgeblichen Fassung zu berücksichtigen. Bei dem Grundstück Y 1 handele es sich um Betriebsvermögen. Es liege immer noch eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr A, die GbR oder die Klägerin eine Betriebsaufgabe erklärt. Der Betrieb sei lediglich im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme des Verpächters im Jahre 1991 von der X in die Y 1 verlegt worden. Bei der Betriebsverpachtung ohne Aufgabeerklärung werde der Gewerbebetrieb weitergeführt. Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung hätten von Anfang an vorgelegen und seien auch erhalten geblieben. Das Verpächterwahlrecht habe sowohl für Herrn A als auch die GbR und die Klägerin Bestand gehabt.

Herr A habe im November 1992 weder seinen Betrieb veräußert noch aufgegeben. Er habe einzig und allein das Grundstück X, auf dem das ehemalige Autohaus betrieben worden sei, veräußert. Im Schriftverkehr seien seitens des Finanzamtes als auch des Steuerpflichtigen die Begriffe Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe sowie Betriebsverpachtung nicht einheitlich und korrekt angewandt worden. Es liege auch keine Zwangsbetriebsaufgabe vor.

Die Klägerin beantragt,

■den Schenkungsteuerbescheid vom 01. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2009 dergestalt zu ändern, dass der Freibetrag des § 13a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 DM sowie der Bewertungsabschlag für das Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG in der maßgeblichen Fassung gewährt werden.

Der Beklagte beantragt,

■die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass Herr A das Grundstück Y 1 1991 ins Privatvermögen überführt und dann in die GbR eingebracht habe. Den Betrieb X habe er dann 1992 mit allen Einrichtungen veräußert. Bei dieser Sachlage gelte die gewerbliche Tätigkeit des Herrn A auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung als eingestellt. Folglich kämen die Begünstigungen des § 13a ErbStG nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Schenkungsteuerakten des Beklagten sowie der beigezogenen Feststellungsakten zur Grundstücksgemeinschaft A GBR des Finanzamtes F, der Feststellungsakte des Einzelunternehmers A des Finanzamtes F und der Einkommensteuerakten des Herrn A des Finanzamts Bezug genommen.



Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 01. Dezember 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02. Juni 2009 ist rechtmäßig.

Der Klägerin stehen die streitgegenständlichen Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in der maßgeblichen Fassung nicht zu. Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG (in der maßgeblichen Fassung 500.000 DM) und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG (in der maßgeblichen Fassung Bewertungsabschlag von 40%) gelten gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG unter anderem für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ErbStG. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft die keiner dieser einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zugeordnet werden kann, ist nicht begünstigt. Für die Beurteilung kommt es dabei nach § 11 ErbStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 2009 II R 41/07, BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600).

Eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG betreiben. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 09. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 04. Februar 2009 II R 41/07, a.a.O.).

Die Klägerin hat durch den streitgegenständlichen Vertrag vom 16. Juni 1999 mit dem sie den Anteil ihres Vaters an der A Grundstücksgemeinschaft GBR erworben hat, keinen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG erworben.

Die Grundstücksgemeinschaft errichtete und verpachtete eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle auf dem Grundstück Y 1. Sie betrieb selbst keine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle. Sie verwaltete lediglich eigenes Vermögen und war somit nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerblich tätig. Die Vermögensverwaltung stellt auch keine selbständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG dar (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 2009 II R 41/07, a.a.O., vom 20. Juni 1989 VIII R 100/86, BFH/NV 1990, 102). Die Vermögensverwaltung führt in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gewerblicher Natur können solche Einkünfte indes unter anderem dann sein, wenn Pachtgegenstand ein ruhender Gewerbebetrieb ist. Denn dem Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit steht einkommensteuerrechtlich das Innehaben eines verpachteten aber nicht aufgegebenen (und daher ruhenden) Gewerbebetriebs gleich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der das Gericht folgt, führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebes nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebes erklärt. Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, den Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände, verpachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, a.a.O.).

Vorliegend war die A Grundstücksgemeinschaft GBR zum Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils von Herrn A auf die Klägerin indes keine Inhaberin eines verpachteten Gewerbebetriebes.

Ursprünglich betrieb Herr A auf dem Grundstück X einen Gewerbebetrieb in Form eines Kfz-Handels nebst Kfz-Reparaturen, einer Tankstelle, eines Abschleppdienstes und des Betriebes von Mietwagen. Durch Pachtvertrag vom 22. Dezember 1988 verpachtete Herr A seinen Gewerbebetrieb an Herrn B, den Ehemann der Klägerin, ab dem 01. Januar 1989. Vorliegend dürfte Herr A durch diesen Pachtvertrag Inhaber eines verpachteten Gewerbebetriebs im oben dargestellten Sinne geworden sein. Ob dies tatsächlich der Fall war, braucht indes nicht entschieden zu werden, weil die A Grundstücksgemeinschaft GBR nicht in die Verpächterstellung des Herrn A nachgefolgt ist. Es besteht keine unternehmerische Kontinuität des Verpachtungsbetriebes. Das Verpächterwahlrecht des Herrn A ist nicht auf die GbR übergegangen.

Letzteres wäre indes dann der Fall gewesen, wenn Herr A seinen verpachteten Gewerbebetrieb gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die GbR zu Buchwerten eingebracht hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 01. April 2010 IV B 84/09, BFH/NV 2010, 1450; BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VII R 100/86 , a.a.O., Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. September 2007 12 K 1411/01, EFG 2008, 448). Eine solche Einbringung ist vorliegend indes nicht erfolgt. Herr A hat vielmehr nur das vorher dem Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebes zugeordnete Grundstück Y 1 in die GbR eingebracht. Dieses Grundstück war zunächst unbebaut und nicht Gegenstand des Pachtvertrages mit Herrn B aus dem Dezember 1988. Die Gesellschaft hat das Grundstück entsprechend ihrer Zweckbestimmung vielmehr erst mit den erforderlichen Gebäuden und Einrichtungen ausgestattet, damit darauf eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle betrieben werden konnte. Die GbR hat damit erst selbst die Grundlage für die Verpachtung des Grundstückes für Zwecke eines Gewerbebetriebes geschaffen. Sie selbst ist dann auch ausweislich des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 15. Dezember 1991 ab Eröffnung des Gewerbebetriebes des Herrn B auf dem Grundstück Y 1 am 14. Dezember 1991 Verpächterin des Grundstückes geworden. Das Verpächterwahlrecht des Herrn A, welches auf die Verpachtung des Gewerbebetriebes X bezogen war, konnte somit nicht auf die Grundstücksgemeinschaft übergehen. Dafür spricht auch, dass Herr A zunächst, wenn auch erfolglos, versucht hat, das Grundstück X anderweitig zu verpachten. Ein Verkauf des Grundstückes erfolgte erst im November 1992.

Ein Übergang des Verpächterwahlrechtes erfolgte auch nicht dadurch, dass die GbR nicht einen eigenständigen neuen Pachtvertrag mit Herrn B geschlossen hat, sondern mit dem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 15. Dezember 1991 die Beteiligten im Wege eines dreiseitigen Vertrages die Regelungen des ursprünglichen Pachtvertrages vom 22. Dezember 1988 fortschreiben wollten und lediglich einen erhöhten Pachtzins vereinbart sowie den Gegenstand des Pachtvertrages neu festgelegt haben. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um eine Vertragsübernahme seitens der Grundstücksgemeinschaft auf Seiten des Verpächters verbunden mit einer inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Pachtvertrages. Dies ändert aber nichts daran, dass steuerrechtlich die unternehmerische Kontinuität des Verpachtungsunternehmens nicht fortgeführt wurde, sondern die Grundstücksgemeinschaft erstmals ein neu errichtetes Betriebsgrundstück an Herrn B verpachtet hat. Auch wenn letztlich eine Verlegung des verpachteten Gewerbebetriebes beabsichtigt gewesen sein sollte, konnte bei der streitgegenständlichen Konstellation das Verpächterwahlrecht des Herrn A nicht auf die Grundstücksgemeinschaft übergehen.

Auch der Umstand, dass die Bedarfswertfeststellung des Finanzamtes F bezüglich des Grundstückes Y 1 vom 03. Mai 2001 die Feststellung enthält, dass das Grundstück als Betriebsgrundstück zu dem Gewerbebetrieb Grundstücksgemeinschaft A GBR gehört habe, rechtfertigt nicht die Anwendung der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG.

Gehört zu einem Erwerb im Sinne des ErbStG auch Grundbesitz, ist gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG in der maßgeblichen Fassung i.V.m. § 138 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der maßgeblichen Fassung ein eigenständisches Feststellungsverfahren zur Wertermittlung dieses Grundbesitzes vorgesehen (Bedarfswertverfahren). Die Grundbesitzwerte sind gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG in der maßgeblichen Fassung gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 BewG in der maßgeblichen Fassung sind in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen zu treffen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheit) auch über den Gewerbebetrieb (Nr. 1) sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist (Nr. 2).

In diesem Zusammenhang kommt dem Wortlauf sowie dem Sinn und Zweck der Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 3 ErbStG in der maßgeblichen Fassung, der anordnet, dass Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert anzusetzen ist, der nach dem Vierten Abschnitt des zweiten Teils des BewG (Vorschriften über die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 01. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 01. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird, nach Auffassung des Gerichts besondere Bedeutung zu. Denn diese Vorschrift des Erbschaftsteuerrechts zeigt, dass die für die Zwecke der Erbschaftsteuer in Bezug genommene Bedarfswertfeststellung nach §§ 138 ff. BewG den für die Erbschaftsteuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern den Wert des übertragenen Grundbesitzes im Rahmen eines Feststellungsverfahrens mit Bindungswirkung zur Verfügung stellen soll. Die Übernahme der in § 138 Abs. 5 Satz 2 BewG in der maßgeblichen Fassung vorgesehenen Art- und Zurechnungsfeststellung ist nach dem Wortlaut in der Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 3 ErbStG sachlich nicht vorgesehen (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2009 9 K 1853/05, EFG 2010, 581). Hinzu kommt, dass nach § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) Feststellungsbescheide für Steuerbescheide nur insoweit bindend sind, als die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Auch hieraus wird erkennbar, dass die Bedarfswertfeststellung nach den §§ 138 ff. BewG, auf die § 12 Abs. 3 ErbStG in der maßgeblichen Fassung im Rahmen der Regelung der Bewertung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs Bezug nimmt, sich allein auf die Wertfeststellung für diesen Grundbesitz bezieht, und weder nach dem Gesetzeswortlauf des § 12 Abs. 3 ErbStG noch unter sachlichen Gesichtspunkten eine Notwendigkeit besteht, das für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung von den Lagefinanzämtern zugleich auch Art- und Zurechnungsfeststellungen mit verbindlicher Wirkung für die Erbschaftsteuerfinanzämter getroffen werden. Das Erbschaftsteuergesetz ordnet insoweit allein die verbindliche Feststellung der Grundbesitzwerte durch die Lagefinanzämter an, die Zurechnung des Erwerbs und die Art des betreffenden Vermögens im Rahmen der Anwendung des § 13a ErbStG werden hingegen vom insoweit mit größerer Sachnähe und Fachkompetenz ausgestatteten Erbschaftsteuerfinanzamt geprüft und entschieden. Eine Bindungswirkung entsprechender Feststellungen der Lagefinanzämter ist insoweit weder notwendig noch sachgerecht (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2009 IX K 1853/05, a.a.O.; BFH-Urteil vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl 2007 II S. 319 zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Frage der Bindungswirkung einer Feststellung als Betriebsgrundstück im Rahmen der Bedarfswertfeststellung nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG für die Erbschaftsteuerfestsetzung bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Zu dieser Frage ist derzeit bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (II R 11/10).

RechtsgebieteErbStG, EStG, UmwStGVorschriften§§ 12 Abs. 3, 13 a ErbStG EStG § 15 Abs. 1, Abs. 2. Abs. 3 UmwStG § 24 BewG § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1

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