Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

06.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111505

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 31.01.2011 – 4 U 1639/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 4 U 1639/10
3 O 2389/09 (3) LG Regensburg
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
gegen
wegen Rechnungslegung
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -4. Zivilsenat- durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2011 folgendes Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 15.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung geltend.
Das _K R_ [im Folgenden: Orchester] ist ein Zusammenschluss von Musikern und hat in der Vergangenheit zumindest seit 1994 in jeweils wechselnder Zusammensetzung unter der künstlerischen Leitung der Beklagten eine Vielzahl von Konzerten durchgeführt. Jeweils zu Beginn eines Jahres wurde ein Rundschreiben an die Musiker verschickt, dem eine Übersicht der geplanten Konzerte beigefügt war. Die einzelnen Musiker konnten dann ihre Teilnahme für die jeweiligen Konzerte anmelden. Vereinbarungsgemäß erhielten die Musiker für ihre Teilnahme an einem Konzert jeweils ein (nach Anzahl von Wiederholungskonzerten gestaffeltes) Pauschalhonorar ausbezahlt. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Orchesters wurde von der Beklagten durchgeführt. Eine Rechnungslegung wurde von der Beklagten in der Vergangenheit nicht vorgenommen und wurde von Mitgliedern des Orchesters erstmals im Januar 2009 verlangt. Der Kläger hat seit 2002 wiederholt als Musiker bei Konzerten des Orchesters mitgewirkt. Am 28.10.2008 wurde im Rahmen einer Orchesterversammlung eine finanzielle Neuregelung für das Orchester und die Einführung einer Buchführung sowie die Einzahlung von Überschüssen auf ein separates, neu einzurichtendes Konto beschlossen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Orchester erfülle alle Voraussetzungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte sei bis zum 28.10.2008 deren geschäftsführende Gesellschafterin gewesen und daher zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Kläger meint, er sei als Gesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Geltendmachung des Anspruches im Wege der actio pro socio sachlegitimiert. Im Übrigen habe das Orchester in der Versammlung vom 18.01.2009 die Geltendmachung des Rechnungslegungsbegehrens gegenüber der Beklagten beschlossen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, über die Einnahmen und Ausgaben des Ensembles _K R_ der Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007, 2008 (bis einschließlich 28.10.2008) dem Ensemble _K R_ Rechnung zu legen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, bei dem Orchester handele es sich lediglich um einen losen Zusammenschluss immer wieder wechselnder Musiker und nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Verträge mit den Konzerveranstaltern habe ich Beklagte als Einzelunternehmerin abgeschlossen und die Musiker für ihre Teilnahme einzeln beauftragt. Eine Verteilung des Erlöses über die vereinbarten Pauschalhonorare hinaus sei weder vorgesehen noch vereinbart gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. ZPO auf die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 15.07.2010 hat das Landgericht das Orchester rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert und der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dem Kläger als Gesellschafter stehe die Befugnis zu, den Rechnungslegungsanspruch im Wege der actio pro socio geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das, ihr am 19.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.08.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.10.2010 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründet.
Die Beklagte vertieft ihren Standpunkt, das Orchester könne nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden, da die bei einzelnen Konzerten mitwirkenden Musiker keinen Rechtsbindungswillen gehabt hätten. Auch die Finanzbehörden seien zwischenzeitlich zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit des Kammerorchesters um ein Einzelunternehmen gehandelt habe. Zudem sei der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum nur bei ca. 15 % der Konzerte mitgewirkt habe, für die Geltendmachung des Anspruchs nicht aktivlegitimiert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15.07.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit der Klage mache er ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend und verlange Rechnungslegung an das Orchester. Der Kläger hält die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gegen das, ihr am 19.07.2010 zugestellte Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 15.07.2010 hat die Beklagte am 16.08.2010 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2010 innerhalb der bis zu diesem Tag gemäß § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO antragsgemäß verlängerten Frist begründet. Soweit dem Kläger irrtümlich mitgeteilt worden ist, die Berufung sei der Beklagten bereits am 16.07.2010 zugestellt worden, handelt es sich um ein Versehen.
2. Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Orchester um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe. Der Senat ist vielmehr bei einer Gesamtschau aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass auf das Orchester entweder die Vorschriften über den nicht eingetragenen Verein anzuwenden sind, oder aber, dass das Orchester von der Beklagten als Einzelhandelsunternehmen geführt worden ist. Eine weitere Qualifizierung der Organisationsform des Orchesters ist aufgrund des widerstreitenden Sachvortrags der Parteien im derzeitigen Verfahrensstadium nicht möglich, zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber auch nicht erforderlich. In beiden möglichen Alternativen kann der Kläger nicht Rechnungslegung für das Orchester verlangen.
a) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Orchester im streitgegenständlichen Zeitraum nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die möglichen Organisationsformen von Orchestern sind vielgestaltig (vgl. Bastuck, NJW 2009, 719). Im vorliegenden Fall hat das Orchester über den langen Zeitraum von mindestens 14 Jahren fortbestanden, wobei der Kreis der mitwirkenden Musiker nicht über den gesamten Zeitraum derselbe geblieben ist und die Musiker auch in jeweils unterschiedlicher Besetzung als Orchester aufgetreten und hierfür nach pauschalen Sätzen honoriert worden sind. Bereits der wechselnde Personenkreis und die Honorierung der einzelnen Musiker für die Mitwirkung an einem Konzert nach festen Sätzen spricht gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 31.05.1960, GRUR 1960, 630 für das _Orchester Graunke_).
Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kennzeichnend ist der höchstpersönliche Zusammenschluss einer beschränkten Anzahl vertraglich untereinander verbundener Mitglieder. Demgegenüber ist der nicht rechtsfähige Verein in seiner Existenz von der jeweiligen Zahl und Zusammensetzung der Mitglieder unabhängig und kennt als nichtwirtschaftlicher Verein auch keine gesamtschuldnerische Außenhaftung seiner Mitglieder (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, vor § 705 Rdnr. 136).
Gerade die Veränderlichkeit des Mitgliederbestandes des Vereins grenzt ihn von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab, die nach dem gesetzlichen Regelmodell bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst wird. Deshalb werden offene Zusammenschlüsse von Personen, wie Kegel- und Skatklubs, von der Rechtsprechung regelmäßig als nicht rechtsfähiger Verein angesehen(vgl. Nachweise bei Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 54 Rdnr. 5 m. w. N.).
Auch der Blick auf die unterschiedlichen Haftungsgründsätze von Verein und Gesellschaft spricht im vorliegenden Fall gegen die Einordnung des Orchesters als Gesellschaft und _ soweit das Orchester von der Beklagten nicht als Einzelhandelsunternehmen geführt worden ist _ für die Qualifizierung als nicht rechtfähiger Verein.
Während nach dem gesetzlichen Regelmodell jeder Gesellschafter grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (zu den Ausnahmen vgl. Palandt a. a. O., § 714 ff.) auch persönlich mit seinem Privatvermögen haftet, ist die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich ihres ideellen _Anteils_ am Vereinsvermögen zu verpflichten (vgl. Palandt, a. a. O. § 54 Rdnr. 12 m. w. N.). Bei natürlicher Betrachtungsweise kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, ein Musiker, der sich gelegentlich an Konzerten des Orchesters beteiligt hat, habe damit auch konkludent erklärt, eine Haftung mit seinem Privatvermögen etwa für Schadensersatzansprüche gegen das Orchester wegen Nichteinhaltung eines zugesagten Konzerttermins einzugehen. Die Qualifizierung des Orchesters als Gesellschaft scheidet daher aus.
b) Sollte das Orchester im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten entsprechend ihrem Rechtsstandpunkt als Einzelhandelsunternehmen geführt worden sein, hat weder der Kläger noch das Orchester gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung. In diesem Fall hat die Beklagte als Unternehmerin mit dem Kläger und den anderen Musikern für die jeweiligen Auftritte Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen und das hierfür vereinbarte Entgelt an die Musiker ausbezahlt. Weitergehende Ansprüche der engagierten Künstler, insbesondere ein Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung über den bei der Beklagten etwa verbleibenden Gewinn bestehen in diesem Fall nicht.
c) Für den Fall, dass es sich bei dem Orchester um einen nicht rechtfähigen Verein gehandelt hat, kann der Kläger einen etwaigen Anspruch des Vereins gegenüber der Beklagten auf Rechnungslegung nicht im eigenen Namen geltend machen.
Ein eigener Individualanspruch des Klägers auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung außerhalb der Mitgliederversammlung besteht nicht (allgemeine Meinung, vgl. Lepke, NJW 1966, 2099 m. w. N.) und wird vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht geltend gemacht. Der Kläger ist jedoch auch nicht befugt, einen etwaigen Anspruch des Orchesters auf Rechnungslegung gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.
(1) Auf den nicht rechtsfähigen Verein findet nach allgemeiner Ansicht die für die Gesellschaft entwickelte Rechtsfigur der actio pro socio aufgrund der nicht vergleichbaren Ausgangs- und Interessenlage keine Anwendung. Die gesetzliche Verweisung für das Recht der nicht eingetragenen Vereine auf das Recht der Personengesellschaften nach § 54 BGB ist nur historisch zu erklären und mittlerweile überholt (vgl. BGH; Urteil vom 02.04.1979, NJW 1979, 2304, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.1984, 9 U 107/83 (Juris)). Es ist daher mittlerweile allgemein anerkannt, dass auf den nicht rechtsfähigen Verein Vereinsrecht anzuwenden ist (mit Ausnahme der Vorschriften, welche die Rechtsfähigkeit voraussetzen; vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1968, BGHZ 50, 325; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, vor § 705 Rdnr. 68; Palandt, a. a. O. § 54 Rdnr. 1).
Der sich aus §§ 27 Abs. 3, 666 BGB ergebende Auskunftsanspruch gegen den Vereinsvorstand steht außerhalb der Mitgliederversammlung nicht dem einzelnen Vereinsmitglied, sondern dem Verein als solchem zu. Das einzelne Mitglied kann das Auskunftsrecht des Vereins auch nicht im eigenen Namen geltend machen. Im Vereinsrecht ist eine actio pro socio weder gewohnheitsrechtlich anerkannt, noch kann sie aus einer _Gesamtanalogie_ zu den Regeln der actio pro socio in der BGB-Gesellschaft, OHG, KG und GmbH entwickelt werden (vgl. hierzu eingehend Grunewald ZIP 1989, 962, sowie Lepke NJW 1966, 2099; KG, Urteil vom 17.12.1998, NJW-RR 1999, 1486). Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften hat die vom geschäftsführenden Gesellschafter oder Vorstand zu erteilende Auskunft Bedeutung für die Durchsetzung eigener Vermögensinteressen der Gesellschafter. Demgegenüber kann das Mitglied eines nicht eingetragenen Vereins derartige Vermögensinteressen nicht für sich reklamieren, da es am Vereinsvermögen nicht beteiligt ist (näher sogleich unter (2)).
(2) Eine gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers für den Verein scheitert hier bereits an den erforderlichen prozessualen Voraussetzungen, insbesondere kann sich der Kläger als Vereinsmitglied nicht auf ein eigenes, schützenswertes Interesse an der Prozessführung berufen.
Im Gegensatz zur Gesellschaft hat das einzelne Vereinsmitglied keinen wirtschaftlich verwertbaren Anteil am Vereinsvermögen. Inhaber des Vereinsvermögens sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder, sondern der Verein als solches. Das Vereinsmitglied kann seinen ideellen _Anteil_ weder veräußern, noch kann es beim Ausscheiden eine Auseinandersetzung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1968, BGHZ 50, 325; OLG Celle, Urteil vom 08.03.1989, NJW 1989, 127; Palandt a. a. O., §54 Rdnr. 7). Die Rechnungslegung der Beklagten hätte keinen Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers. Dies wäre jedoch Voraussetzung für ein schutzwürdiges Eigeninteresse (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, vor § 50 Rdnr. 44 m. w. N.).
(3) Auch aus § 242 BGB erwächst dem Kläger nicht das Recht, den Anspruch auf Rechnungslegung für den Verein geltend zu machen. Gemäß § 50 Abs. 2 BGB ist das Orchester _ soweit es als nicht rechtsfähiger Verein zu qualifizieren ist _ aktiv und passiv parteifähig. Es besteht somit kein prozessuales Bedürfnis dafür, die Ansprüche, die dem Verein als solchem zustehen können, durch ein einzelnes Vereinsmitglied geltend zu machen.
Im Übrigen wäre bei einer auf Treu und Glauben gestützten Betrachtungsweise im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass ein etwaiger Rechnungslegungsanspruch des Vereins in der Vergangenheit nicht geltend gemacht worden ist, obwohl die Beklagte jedenfalls seit 1994 die Einnahmen und Ausgaben verwaltet hat. Erstmals in der Orchesterversammlung am 28.10.2008 wurden eine finanzielle Neuregelung, die Einführung einer Buchführung und die Einzahlung von Überschüssen auf ein separates, neu einzurichtendes Konto beschlossen. Die lange, von den übrigen Orchestermitgliedern unwidersprochen hingenommene Übung der Beklagten, über Einnahmen und Ausgaben des Orchesters nicht Auskunft zu erteilen und nicht Rechnung zu legen spricht _ losgelöst von etwaigen Verjährungsfragen _ dafür, dass die Beklagte insoweit gewohnheitsrechtlich von den übrigen Musikern von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit worden ist (vgl. zu gewohnheitsrechtlichen Satzungsbestandteilen beim nicht rechtsfähigen Verein Palandt, a.a.O., § 54 Rdnr. 6 m.w.N.).
(4) Schließlich kann auch aus § 432 BGB i. V. m. § 666 BGB kein Recht des Klägers abgeleitet werden, für den Verein Rechnungslegung zu verlangen. Der Anspruch auf Rechnungslegung des Vereinsvorstands besteht gemäß §§ 27 Abs. 3, 666 BGB gegenüber dem Verein als solchem, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Vereinsmitgliedern in Mitgläubigerschaft.
(5) Der Kläger führt den vorliegenden Prozess ausdrücklich nicht als Vertreter des Vereins. Er hat zu Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Kelheim am 29.10.2009 erklärt, es gäbe keinen Beschluss des Orchesters, durch den er bevollmächtigt worden sei, die Klage für das Orchester zu erheben.
III.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Anspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zu zulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Verkündet am 31.01.2011

RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§§ 27 Abs. 3, 54, 666, 432, 705 BGB; § 50 Abs. 2 ZPO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr