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01.12.2010 · IWW-Abrufnummer 103895

Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 26.08.2010 – 2 U 68/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Oldenburg
2 U 68/10
6 O 2781/04 Landgericht Oldenburg
Beschluss
gemäß § 522 ZPO
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 26. August 2010
beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.04.2010 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 % zu tragen. Von denen dem Streithelfer in diesem Berufungsverfahren entstandenen Kosten hat die Klägerin 40 % zu tragen. Im Übrigen hat die Kosten dieses Berufungsverfahrens der Streithelfer selbst zu tragen.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 156.436,07 Euro.
G r ü n d e :
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Verfügung vom 02.08.2010 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme im Schriftsatz vom 19. August 2010 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Soweit die Beklagten auf den Prüfvermerk des Staatshochbauamtes O…vom 10.12.1999 verweisen, ergibt sich aus dem dort mitgeteilten Ergebnis des Gespräches vom 07.09.1999 nicht, dass bei dieser Gelegenheit seitens auf Seiten beider Parteien vertretungsberechtigter Personen eine Einigung im Sinne eines zivilrechtlichen Anerkenntnisses erklärt worden wäre. Aus Ziffer 9.1 des Prüfvermerkes ergibt sich lediglich, dass seitens des Staatshochbauamtes die entsprechenden Kosten anerkannt worden sind. Wie bereits in der Verfügung vom 02.08.2010 ausgeführt, handelt es sich auch bei dem Schreiben vom 3. Dezember 1999 nicht um ein zivilrechtliches Anerkenntnis, so dass ein derartiges Anerkenntnis mit diesem Schreiben auch nicht "noch einmal bestätigt" worden ist. Auch aus dem Schriftsatz vom 19. August 2010 zitierten Anlage 5 zum Prüfvermerk folgt nichts anderes.
Da die Berufung der Beklagten durch diesen Beschluss zurückgewiesen worden ist, war eine Kostenquotelung hinsichtlich Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Senates, in dieser Situation den Berufungsklägern nicht mit den Kosten der Anschlussberufung zu belasten.
Die Kostenentscheidung folgt deshalb aus §§ 92, 101 ZPO.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 522 ZPO

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