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19.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103450

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 21.07.2010 – 11 UF 403/10

Wenn sowohl bei der Deutschen Rentenversicherung erworbene Anwartschaften West als auch Anwartschaften Ost auszugleichen sind, kann nicht ein Versorgungsausgleich hinsichtlich eines dieser Anrechte unterbleiben, wenn nicht die Differenz der in der Ehezeit von den Parteien bei der Deutschen Rentenversicherung insgesamt erworbenen Anwartschaften gering ist, § 18 I VersAusglG.
Dies folgt daraus, dass die in den alten und den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften als Einheit anzusehen sind, aus denen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet wird.


In der Familiensache


- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte:



gegen


- Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigte:


weiterhin beteiligt:


Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6,

67346 Speyer,

Versicherungsnummer: 04 …… S 538,





Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin,

Versicherungsnummer: 04 …… L 000,



- Beschwerdeführerin -





wegen Versorgungsausgleich

Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Diener und die Richterinnen am Oberlandesgericht Haberkamp und Lamberz

am 21. Juli 2010



beschlossen:



Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 07.05.2010 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich zusätzlich durchgeführt wird wie folgt:



Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer 04 … L 000 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,3582 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr. 04 … S 538 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2008.



Zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz – Versicherungsnummer 04 …… S 538 wird im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,7226 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer 04 …… L 000 übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2008.



Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.



Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.



Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.



Gründe:



Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund hat auch Erfolg.



Das Amtsgericht hat sowohl auf Seiten des Antragsgegners als auch auf Seiten der Antragstellerin die sich aus den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 15.03.2010 und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.03.2010 ergebenden Ausgleichswerte der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Ost) vergessen.



Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 15.03.2010 hat die Antragstellerin in der Ehezeit (01.11.1989 bis 31.01.2008) 5,4452 Entgeltpunkte (Ost) erworben, denen ein Ausgleichswert in Höhe von 2,7226 Entgeltpunkten (Ost) entspricht.



Der Antragsgegner hat gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.03.2010 in der Ehezeit 0,7163 Entgeltpunkte (Ost) erworben, denen ein Ausgleichswert von 0,3582 Entgeltpunkten (Ost) entspricht.



Hinsichtlich dieser beiden Anrechte ist der Versorgungsausgleich gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen, obwohl die Wertgrenze nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG jedenfalls hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht überschritten ist, weil besondere Gründe den Ausgleich erfordern.

Die in den alten und den neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind als Einheit anzusehen, aus denen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet wird. Deswegen ist es nicht möglich, diese beiden Teile der jeweiligen Anrechte im Rahmen des § 18 VersAusglG gesondert zu betrachten (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 979).



Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 50 Abs. 1 FamGKG.

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