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06.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101041

Oberverwaltungsgericht Saarlouis: Beschluss vom 04.03.2010 – 3 A 341/09

1. Berufsunfähigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeiten der in § 1 BaukammernG NW beschriebenen Art zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich ist; solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten lassen, liegt keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor.



2. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat und deren Erforderlichkeit sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufdrängen musste.


OVG Saarlouis Beschluß vom 4.3.2010

3 A 341/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5.3.2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 615/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 36.537,84 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem vorgenannten Urteil wurde die auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach den satzungsmäßigen Bestimmungen des Beklagten gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. R vom 2.9.2008 sei der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes zwar gegenwärtig nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Architekten entsprechend den an eine solche Tätigkeit zu stellenden Anforderungen zu verrichten. Es sei jedoch nach Einleitung entsprechender Therapiemaßnahmen von einer deutlichen Besserung innerhalb eines Jahres auszugehen, weshalb es an einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit fehle. Die Einschätzung des Sachverständigen, der die Ursachen für eine gegenwärtige Berufsunfähigkeit des Klägers weniger in einem hirnorganischen Psychosyndrom sondern vielmehr in einer depressiven Entwicklung begründet sehe, sei nachvollziehbar und lasse sich mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen zum Krankheitsbild des Klägers ohne Weiteres vereinbaren. Da die Grunderkrankung des Klägers demnach behandelbar sei, dieser bislang aber nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um seine berufliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, sei der Kläger nicht als dauerhaft berufsunfähig im Sinne der Satzung des Beklagten anzusehen, weshalb ihm die begehrte Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt werden könne.

Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 26.5.2009 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 6.8.2009 und 28.10.2009 keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und diese belegt auch keinen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durchgreifenden Verfahrensmangel.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt, weil der Kläger nicht als berufsunfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten anzusehen ist.

Nach dieser Bestimmung hat jedes Mitglied des Beklagten, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grunde seine Tätigkeit als Architekt eingestellt und darüber hinaus vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten liegt danach nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich in § 1 Baukammerngesetz NW fixierte Berufsbild des Architekten, wonach zu dessen Berufsaufgaben u.a. die Beratung, Betreuung und Vertretung Anderer in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung gehören, folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist

ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.3.1997 - 25 A 3536/94 - m. w. N., zitiert nach juris.

Ein weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Beachtlichkeit von Heilungschancen bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen hat. Dabei sind erfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen

ebenso VG Aachen, Urteil vom 28.4.2008 - 5 K 1227/06 - und VG Köln, Urteil vom 16.7.2003 - 9 K 3851/99 -, jeweils zitiert nach juris.

Unter Zugrundelegung vorgenannter Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten deshalb verneint, weil es auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte, insbesondere aber des Sozialmedizinischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. R vom 2.9.2008 die Grunderkrankung des Klägers als behandelbar erachtet hat und davon ausgegangen ist, dass der Kläger bislang nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine berufliche Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit der Kläger Einwände gegen das Sozialmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R erhebt, vermögen diese nicht durchzudringen. Begründete Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Begutachtung des Klägers durch den vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. med. R bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Anlass für die Annahme des Klägers, dass die gutachterlicherseits getroffene Schlussfolgerung, nach konsequentem ambulanten Hirnleistungstraining und ambulanter Psychotherapie mit einer Sitzung pro Woche sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nach einem Jahr auszugehen, auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhte. Der von dem Kläger insoweit erhobene Vorwurf, der Sachverständige sei zu Unrecht von erkennbaren Besserungsschritten ausgegangen, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Sachverständige Dr. med. R eine entsprechende Feststellung in dem von ihm unter dem 2.9.2008 erstellten Sozialmedizinischen Gutachten ersichtlich nicht getroffen hat. Er hat in seinem Gutachten lediglich zum Ausdruck gebracht, es sei schwer nachvollziehbar, dass bei einer 1983 aufgetretenen aneurysmatischen Hirnblutung die Beschwerden erst 17 Jahre später so gravierend würden, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr durchgeführt werden könne, und weiter dargelegt, dass es im privaten Bereich des Klägers ebenso viele Gründe gebe, die zu reaktiven psychischen Veränderungen führen könnten, welche in der Regel ebenfalls mit Einschränkungen der Hirnleistungsfunktionen, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Gestaltungsfähigkeit einhergingen. Darüber hinaus geht aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. R zweifelsfrei hervor, dass im Laufe der letzten Jahre nicht etwa eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist, sondern es zu einer langsam fortschreitenden Progredienz und Verschlechterung der depressiven Entwicklung gekommen ist, wobei er die vorliegende Einschränkung der Berufsfähigkeit allerdings weniger als Folge der 1983 erlittenen aneurysmatischen Blutung sondern als Folge der depressiven Entwicklung angesehen hat, die ihre Wurzeln in den zahlreichen Lebensbelastungen des Klägers hat. Ist der Sachverständige Dr. med. R damit entgegen der Behauptung des Klägers nicht von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers ausgegangen, war dieser bereits von daher nicht gehalten, die vom Kläger seit 1984 regelmäßig durchgeführten und von ihm zur Darlegung angeblicher Besserungsschritte als erforderlich angesehenen Gehirntests zur Erstellung seines Sozialmedizinischen Gutachtens heranzuziehen. Überdies bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welcher Grundlage er sein Gutachten erstellt. Dementsprechend steht nicht nur die Auswahl der für die Begutachtung in Frage kommenden Tests und Untersuchungsverfahren in seinem pflichtgemäßen Ermessen, sondern auch die Beiziehung bereits vorliegender Untersuchungsergebnisse. Dass das von dem Sachverständigen Dr. med. R erstellte Sozialmedizinische Gutachten in dieser Sicht auf einer ausreichenden Grundlage beruht, wird von dem Kläger mit seiner Antragsbegründung aber nicht substantiiert in Frage gestellt.

Auch die im Übrigen vom Kläger geäußerte Kritik am Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. R rechtfertigt nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die von ihm selbst eingeholte nervenärztliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S vom 12.1.2009, nach dessen abschließender Einschätzung von einer Berufungsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist. Damit überein stimmt aber die von dem Sachverständigen Dr. med. R gezogene Schlussfolgerung, der Kläger könne die Tätigkeit eines Architekten mit den Anforderungen, wie sie in der Beweisfrage des Verwaltungsgerichts dargelegt worden seien, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verrichten. Im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. med. R sieht der behandelnde Arzt als Ursache für die Berufsunfähigkeit des Klägers allerdings nicht eine depressive Entwicklung des Klägers, sondern vorrangig dessen hirnorganisch bedingte Erkrankung an. Zudem bringt er seine Zweifel zum Ausdruck, dass eine Besserung möglich sei, weil bei dem Kläger die depressive Entwicklung nicht im Vordergrund stehe und deshalb auch nur eine niederfrequente psychiatrische Behandlung im Hinblick auf dessen Hirnleistungsstörung durchgeführt worden sei. Diese Beurteilung der klägerischen Erkrankung ist indes nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht als überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R durchgreifend in Frage zu stellen. Denn auch der behandelnde Arzt Dr. med. S stellt nicht ausdrücklich in Abrede, dass eine konsequente ambulante Psychotherapie sowie ein ambulantes Hirnleistungstraining zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers führen kann. Seiner nervenärztlichen Stellungnahme ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass er im Hinblick auf die von dem Sachverständigen Dr. med. R dem Kläger attestierten Frühformen einer zerebralen Demenz sowie der zerebralen Insuffizienz im Sinne eines vorzeitigen Abbaus des Gehirns der Ansicht ist, solche demenzielle Entwicklungen seien nur schwer zu therapieren und prognostisch schlecht einzuschätzen.

Dass das Verwaltungsgericht demgegenüber im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung der ausführlich und insgesamt nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. R gefolgt ist und eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers aufgrund einer Behandelbarkeit seiner Grunderkrankung als nicht gegeben angesehen hat, überzeugt auch im Hinblick auf die übrigen das Krankheitsbild des Klägers betreffenden und vom Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte. Bereits dem ärztlichen Entlassungsbericht der Kliniken S vom Januar 2001 ist zu entnehmen, dass die Symptomatik durch die durchgeführten Therapien positiv beeinflusst werden konnte und eine weitergehende psychotherapeutische ambulante Begleitung des Klägers bei zunehmender Ausschöpfung der kompensatorischen Möglichkeiten als dringend notwendig zum Erhalt der beruflichen Leistungsfähigkeit erachtet worden war. An dieser Einschätzung wurde auch in einem weiteren Arztbericht der Kliniken S vom 14.7.2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 10.5.2006 bis zum 20.6.2006 festgehalten. Darin wird hinsichtlich des Behandlungserfolges beschrieben, der Kläger habe sich aufgrund der durchgeführten integrativen multimodalen neurologisch-psychotherapeutischen Behandlung mit seinen aktuellen Belastungen und zentralen Existenzängsten auseinandersetzen können, und konstatiert, dass sich seine Affektlage im Kontext der therapeutischen Zusammenarbeit zusehends verbessert habe und er Zuversicht habe gewinnen und eine realitätsorientierte Bewältigungsstrategie habe aufbauen können. In Anbetracht des günstigen Therapieverlaufs wurde deshalb erneut eine ambulante Psychotherapie empfohlen, um die erreichte psychophysische Festigung aufrecht zu erhalten und eine weitere Chronifizierung abzuwenden. Dieser Beurteilung steht der von dem Kläger vorgelegte und von dem behandelnden Arzt Dr. med. S in seiner nervenärztlichen Stellungnahme in Bezug genommene Entlassungsbericht der Klinik W vom 18.6.2008, in der sich der Kläger zuletzt vom 21.4.2008 bis zum 31.5.2008 in stationärer Behandlung befand, nicht entgegen. Aus diesem geht nicht nur hervor, dass sich der Zustand des Klägers aufgrund des Therapieverlaufs in jeder Hinsicht gut gebessert hatte und der Kläger viel an Selbstvertrauen und Selbstsicherheit gewinnen konnte, sondern auch, dass die weitere Prognose als durchaus günstig anzusehen war. Insoweit wurde auch hier die ambulante Fortführung der begonnenen Psychotherapie als wünschenswert angesehen. Diese Beurteilung deckt sich zudem mit der Einschätzung des von dem Beklagten beauftragten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. S, der eine adäquate Psychotherapie sowie ein ambulantes Hirnleistungstraining ebenfalls als erfolgversprechende Behandlungsoptionen ansieht. Dieser ging in seiner fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 19.10.2008 überdies davon aus, dass der therapeutische Erfolg durch eine zusätzliche pharmakologische Intervention noch weiter verbessert werden könnte.

Der demgegenüber erhobene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er entgegen allen Empfehlungen bislang keine ambulante Psychotherapie durchgeführt habe, vermag Richtigkeitszweifel an der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht dauernd berufsunfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist, nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass der Kläger ausweislich der Eigenanamnese in dem erstinstanzlich eingeholten Sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R vom 2.9.2008 selbst angegeben hat, dass niemals eine ambulante Psychotherapie stattgefunden habe, verkennt der Kläger bei seinem Einwand, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass seine Grunderkrankung behandelbar sei und er bislang nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um seine berufliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Dass der Kläger den von dem Sachverständigen Dr. med. R in seinem Gutachten benannten und als erfolgversprechend angesehenen Behandlungsmaßnahmen in der Vergangenheit bereits nachgekommen wäre, ist seinem Vorbringen indes nicht zu entnehmen. Die von dem Kläger in seiner Antragsbegründung aufgezeigten Therapien liegen bereits Jahre zurück und betreffen zudem lediglich psychotherapeutische Maßnahmen, nicht aber auch das von dem Sachverständigen Dr. med. R als gleichermaßen zwingend erforderlich angesehene konsequente ambulante Hirnleistungstraining. Überdies ist weder dargetan, dass die in Rede stehenden psychotherapeutischen Maßnahmen in dem von dem Sachverständigen Dr. med. R als erforderlich angesehenen Umfang von einer Sitzung wöchentlich durchgeführt worden wären, noch dass diese bei dem Kläger allesamt erfolglos angewandt worden wären und sein Krankheitsbild nicht positiv hätten beeinflussen können. Solange deren Erfolglosigkeit nicht feststeht, muss sich der Kläger, der sich auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beruft, aber bestehende und zumutbare Behandlungsmöglichkeiten entgegenhalten lassen.

Gleiches gilt, soweit der Kläger im gegebenen Zusammenhang auf die von ihm seit dem Jahr 2002 bei dem behandelnden Arzt Dr. med. S wahrgenommenen Termine verweist. Ausweislich dessen nervenärztlicher Stellungnahme vom 12.1.2009 wurde zudem keine Psychotherapie, sondern im Hinblick auf die nach seiner Einschätzung im Vordergrund stehende Hirnleistungsstörung des Klägers lediglich eine niederfrequente psychiatrische Behandlung durchgeführt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht gegeben, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm noch stundenweise die Ausübung einzelner Tätigkeiten eines Architekten möglich sei. Eine solche Feststellung hat das Verwaltungsgericht erkennbar nicht getroffen. Die Frage, ob der Kläger noch das Vermögen zu stundenweiser Ausübung einzelner Tätigkeiten eines Architekten besitzt, hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Urteilsbegründung vielmehr ausdrücklich als streitig angesehen und diese dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. med. R vom 2.9.2008 folgend im Rahmen seiner Beweiswürdigung dahingehend beantwortet, dass der Kläger jedenfalls gegenwärtig nicht in der Lage ist, die Tätigkeit eines Architekten mit den im Beweisbeschluss dargelegten Anforderungen zu verrichten.

Vor diesem Hintergrund greift auch das weitere Vorbringen des Klägers, er könne aufgrund des veränderten Berufsbildes eines Architekten heute weder als Angestellter noch als selbständiger Architekt eine Existenz sichernde Tätigkeit ausüben, nicht durch, und zwar ungeachtet dessen, ob sich dieser Einwand zugleich auch gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getroffene Schlussfolgerung richtet, dass es aufgrund der fehlenden Ausschöpfung bestehender Behandlungsmöglichkeiten an einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit fehlt. Dass der Kläger die insofern vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Ergebnis für unzutreffend hält und aus seiner Sicht zu einer anderen Einschätzung und Bewertung seiner Berufsunfähigkeit kommt, gibt für sich genommen keinen Anlass zu einer Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Berufung ist des Weiteren nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das Urteil beruhen kann.

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den entscheidungserheblichen Sachverhalt angesichts der von dem behandelnden Arzt Dr. med. S an dem Sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R vom 2.9.2008 geäußerten Kritik weiter aufzuklären, das Verwaltungsgericht insbesondere der von ihm schriftsätzlich beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei, macht er damit, ohne den Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen, der Sache nach einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Dieses Vorbringen vermag die erstrebte Rechtsmittelzulassung indes nicht zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO)

vgl. dazu u.a. die Beschlüsse des 1. Senats des OVG des Saarlandes vom 29.1.2008 - 1 A 415/07 -, vom 27.2.2002 - 1 Q 16/02 - und vom 15.2.2000 - 1 Q 6/00 -.

Vorliegend hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.1.2009 zwar mit Blick auf die nach seiner Auffassung von der nervenärztlichen Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med. S vom 12.1.2009 abweichende Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. R Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeboten. Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hat der durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5.3.2009 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift

vgl. das Protokoll vom 5.3.2009, Bl. 158 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts,

jedoch nicht gestellt. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter aber - wie hier - im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge kann in diesen Fällen nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat

vgl. dazu auch den Beschluss des 2. Senats des OVG des Saarlandes vom 30.7.1999 - 2 Q 15/99 -, SKZ 2000, 96 Leitsatz Nr. 15, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 5.8.1997 - 1 B 144.97 -, NJW-RR 1998, 784.

Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Angesichts der von dem Verwaltungsgericht zu Recht als überzeugend und nachvollziehbar angesehenen Ausführungen von Dr. med. R in dessen Sozialmedizinischen Gutachten vom 2.9.2008 bestand weder Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens noch war das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, zumindest gehalten, eine ergänzende Äußerung des Sachverständigen Dr. med. R zu der nervenärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. S vom 12.1.2009 anzufordern. Das gerichtlicherseits eingeholte Sozialmedizinische Gutachten stellte aufgrund der darin getroffenen, vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. R eine hinreichende Grundlage für die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dar, ob der Kläger im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten berufsunfähig ist.

Soweit der Kläger einen weiteren Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm tatsächlich ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Maßnahmen keinen Beweis erhoben habe, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass dieser Einwand, wie dargelegt, schon der Sache nach nicht greift, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung in dieser Richtung schon deshalb nicht aufdrängen, weil der Kläger ausweislich der in dem Sozialmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R im Rahmen der Eigenanamnese getroffenen Feststellungen selbst angegeben hat, dass sonstige Therapien, insbesondere eine ambulante Psychotherapie, niemals stattgefunden hätten. Nur wenn diese gutachterlicherseits getroffenen Feststellungen von dem Kläger substantiiert angegriffen worden wären, wäre das Verwaltungsgericht erforderlichenfalls gehalten gewesen, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Dies war jedoch - wie oben dargelegt - nicht der Fall.

Ebenso wenig rechtfertigt die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Stellungnahme für erforderlich ansehe, die eine substantiierte Aussage darüber enthalte, welche einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten dem Kläger infolge der bei ihm festgestellten Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden könnten, die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt damit zugleich auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ab. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher vor allem der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert wurde

vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2007 - 7 B 18/07 - und vom 9.2.2005 - 6 B 80/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Davon kann vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht zu der fallbezogen allein erheblichen Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers Beweis erhoben und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Auf das von dem Sachverständigen Dr. med. R erstellte Sozialmedizinischen Gutachten vom 2.9.2008 hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers maßgeblich gestützt. Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Kläger bekannt und er hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Weshalb das Verwaltungsgericht in dieser Situation den Kläger nochmals ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer qualifizierten ärztlichen Stellungnahme für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit hätte hinweisen müssen, erschließt sich dem Senat nicht. Dass nur eine in dem vom Verwaltungsgericht beschriebenen Sinne qualifizierte ärztliche Stellungnahme im Allgemeinen geeignet ist, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Klägers zu vermitteln, liegt ohnedies auf der Hand. Die Notwendigkeit, den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger darauf ausdrücklich hinzuweisen, musste sich dem Verwaltungsgericht auch von daher nicht aufdrängen.

Auch der im gegebenen Zusammenhang erhobene weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, auf eine zwei- bis dreiwöchige Belastungsprobe hinzuwirken, um festzustellen, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten ihm infolge der festgestellten Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden könnten, greift nicht durch. Der Kläger hat schon nicht in hinreichend substantiierter Weise aufzuzeigen vermocht hat, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer derartigen Belastungsprobe hätte aufdrängen müssen. Zudem ist die insoweit von dem Kläger aufgeworfene Frage hinsichtlich seines Vermögens, einzelne Tätigkeiten eines Architekten - aktuell - überhaupt noch ausüben zu können, angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes gegenwärtig nicht in der Lage ist, die Tätigkeit eines Architekten mit den im Beweisbeschluss dargelegten Anforderungen zu verrichten, nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht klärungsbedürftig.

Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht über die Kritik an dem von Dr. med. R erstellten Sachverständigengutachten einfach hinweggegangen sei, und weiter geltend macht, dass das Verwaltungsgericht sich weder mit der von ihm vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med. S vom 12.1.2009 noch mit dem Entlassungsbericht der Klinik W vom 18.6.2008 sowie der psychologischen Befundung der Kliniken S vom 7.12.2000 auseinandergesetzt habe, geht dieses Vorbringen ersichtlich fehl. Das Verwaltungsgericht hat die insoweit von dem Kläger angeführten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen im Tatbestand seines Urteils dargestellt und sich in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 20 bis 22 sowohl mit den früheren ärztlichen Begutachtungen des Klägers während seiner stationären Aufenthalte in den Kliniken S in den Jahren 2000 und 2006 als auch mit dem Entlassungsbericht der Klinik W vom 18.6.2008 sowie der nervenärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. S vom 12.1.2009 ausführlich auseinandergesetzt. Das auf eine Nichtberücksichtigung seines Sachvortrages und damit auf eine Verletzung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs hinauslaufende Vorbringen des Klägers trifft danach erkennbar nicht zu.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327), wonach für das klägerische Interesse der dreifache Jahresbetrag des im Falle der geltend gemachten Berufsunfähigkeit bestehenden Rentenanspruchs, mithin (36 x 1.014,94 EUR =) 36.537,84 EUR, in Ansatz zu bringen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

RechtsgebietBaukammernG-NWVorschriftenBaukammernG-NW § 1

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