Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

05.01.2010 · IWW-Abrufnummer 093980

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 13.11.2009 – 2 U 1566/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Nürnberg

Urteil vom 13.11.2009

2 U 1566/06 (nicht rechtskräftig)

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, den Richter am Oberlandesgericht ### und den Richter am Oberlandesgericht ### auf Grund des Sachstands vom 03.11.2009 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 13.11.2009 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31.05.2006, ### wird zurückgewiesen.

2. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird in Ziff. 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Verwendung von verzinnten Pressfittings und Edelstahlrohren des Systems "###" des Herstellers ### für das Wasserleitungssystem des Anwesens ### entstanden sind und noch entstehen, soweit der Kläger nicht bereits Versicherungsleistungen erhalten hat.

3. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird - bezüglich des 1. Rechtszuges in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 31.05.2006 - für beide Rechtszüge auf 215.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Hinblick auf den Tatbestand nimmt der Senat zunächst Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Durch dieses Urteil wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Ansprüche zu ersetzen, die durch Undichtigkeit oder sonstige Mängel der ###-Pressmuffen im Wasserleitungssystem des Anwesens ### entstehen. Gegen das am 02.06.2006 zugestellte Urteil richtet sich die mit am Montag, dem 03.07.2006 eingegangenem Schriftsatz eingelegte und mit am 02.08.2006 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten. Mit ihr macht er geltend, er sei anders als u. U. ein Baubetreuer - nicht verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer längeren Verjährung hinzuweisen. Er habe den Vertrag mit der Firma ### nicht entworfen, sondern sei nur beauftragt gewesen, den schon mündlich mit zweijähriger Verjährungsfrist geschlossenen Vertrag schriftlich auszufertigen. Jedenfalls sei ein kausaler Schaden nicht entstanden, weil die Ansprüche des Klägers gegenüber der Fa. ### nicht verjährt seien; diese habe die Mängel arglistig verschwiegen, da ihr die fehlende Eignung der Muffen zum einen seit Mitte Oktober 1999 bekannt gewesen sei und sie sich im Übrigen die Kenntnis der Fa ### die in die Planung eingebunden gewesen sei, zurechnen lassen müsse. Soweit der Kläger für den eingetretenen Wasserschaden bereits Versicherungsleistungen erlangt habe, sei er nicht aktivlegitimiert.

Der Beklagte beantragt daher:

1.Das Urteil des LG Regensburg vom 31.05.2006, Az. ### wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Feststellungsantrag für unzulässig halten sollte, beantragt er:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.904,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der durch Undichtigkeiten oder sonstige Mängel der ###-Pressmuffen im Wasserleitungssystem des Anwesens Apotheke und Ärztehaus, ### entstehen wird.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung des Hilfsantrages führt der Kläger aus, dass gemäß einer Stellungnahme des Bau-Planungs-Büros ### vom 14.09.2006 für die Sanierung in Erd- und Obergeschoss Kosten von 150.904,83 € erforderlich seien; für die Apotheke im Erdgeschoss entstünden pro Monat der Sanierung Ausfallschäden in Höhe von rund 24.000,00 €, für die Arztpraxis im Obergeschoss in Höhe von mindestens 47.668,68 €; für das Erdgeschoss müsse mit einer Sanierungszeit von ca. 10 Wochen gerechnet werden, für das Obergeschoss mit einer von ca. acht Wochen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W### von der ### GmbH. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.03.2008 (Bl. 175/194) sowie das Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 (Bl. 220/223) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2. In der Sache bleibt der Berufung der Erfolg jedoch versagt.

Zu Recht hat das Landgericht den Hauptantrag als Feststellungsantrag für zulässig gehalten, § 256 Abs. 1 ZPO. Im Zeitpunkt der Klageerhebung konnte die Höhe des Schadens, der durch den Einbau der ###-Pressmuffen in das Gebäude entstanden ist, nur durch die Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffert werden, sodass dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage nicht zumutbar war (vgl. BGH, NJW 2000, 1256 f.). Dass der Kläger - auf Hinweis des Landgerichts - im weiteren Prozessverlauf die Stellungnahme des Bau-Planungs-Büros ### vom 14.09.2006 vorlegte und mit ihr einen bezifferten Hilfsantrag begründete, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Jedenfalls im Hinblick auf die Betriebsunterbrechungskosten der Meter von Erd- und Obergeschoss, auf deren Ersatzpflicht sich der Feststellungsantrag des Klägers richtet, befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung, sodass der Kläger nicht gehalten ist, wegen des bereits bezifferbaren Teils des Schadens auf einen Leistungsantrag umzustellen (BGH, NJW 1984, 1552, 1554).

Der Beklagte hat dem Kläger für den eingetretenen Schaden im Umfang von § 13 Nr. 5, Nr. 7 Abs. 1, 2 VOB/B 1996 Ersatz zu leisten.

a) Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte hätte im Hinblick auf das Informationsblatt der Firma ### (Anlage K 10) sofort - und damit noch vor dem Schließen von Böden, Decken und Wänden - den im Einbau der Fittings liegenden Mangel beseitigen lassen können, lässt sich eine Haftung des Beklagten nicht herleiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen ###, war das Rundschreiben, aus dem sich auf mögliche Probleme mit dem System "###" schließen ließ, erst nach dem Einbau herausgegeben worden; der Zeuge ### hatte es nicht an den Beklagten weitergeleitet. Da das System alle erforderlichen Prüfungen und Zulassungen besaß, hatte der Beklagte - ohne Kenntnis des Informationsblatts - keine Veranlassung, an der Eignung für den Einbau zu zweifein. Eine Verpflichtung des Beklagten als Architekten, sich über fachspezifische Fragen des Installateurhandwerks auf dem Laufenden zu halten, bestand nicht.

b) Der Beklagte hat aber, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, sein Architektenwerk dadurch mangelhaft erbracht, dass er nicht darauf hingewirkt hat, mit der Fa. ### eine fünfjährige Mängelverjährung anstatt der zweijährigen zu vereinbaren.

Der Architekt, zu dessen vertraglichen Verpflichtungen auch das Mitwirken bei der Auftragserteilung gehört, darf im Rahmen seiner Berufstätigkeit den Bauherrn in bestimmten Fällen rechtlich beraten und kann dazu auch verpflichtet sein. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Architekten, die Rechte des Bauherrn bei der Mängelbeseitigung wahrzunehmen. So gehört es zu den Pflichten des mit der Bauleitung und Bauaufsicht beauftragten Architekten, den Bauunternehmer bei mangelhafter Leistung namens des Bauherrn zur Nachbesserung innerhalb bestimmter Frist aufzufordern und notfalls nach fruchtlosem Fristablauf im Einvernehmen mit dem Bauherrn einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen, um so die Rechte des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer gemäß § 633 Abs. 2, 3 BGB, § 4 Nr. 7 und § 13 Nr. 5 VOB/B zu wahren. Diese Verpflichtung setzt Kenntnisse nicht nur in der Bautechnik, sondern auch in den Grundzügen des Werkvertragsrechts und der VOB/B voraus, die der Architekt haben muss, um seine Aufgabe erfüllen zu können, für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks zu sorgen (vgl. Schmalzl, NJW 1968, 23; Bindhardt, Die Haftung des Architekten, 6. Aufl., S. 55). Es handelt sich insoweit also um eine Betreuung, die dem Architekten als dem auf dem Gebiet des Bauwesens und des Baurechts sachkundigen Berater des Bauherrn obliegt (BGH, NJW 1973, 1457 f.; BGH, NJW 1978, 322 f.). In diesem Rahmen werden vom Architekten auch Kenntnisse des Baurechts und des Werkvertragsrechts verlangt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2003, 1323 f.). Dementsprechend muss der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, wenn für einen Baumangel die Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen denkbar ist, den Bauherrn auf die Gefahr der Verjährung hinweisen und empfehlen, Rechtsrat einzuholen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, ,dem kein Einfluss auf den Verjährungsablauf zukommt, das Wort zu reden (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2003, 1062 ff.). Ob aus diesen Erwägungen auch die Verpflichtung des Architekten folgt, generell bei jedem Gewerk von der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß der VOB/B abzuraten und die für Bauwerke gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist zu vereinbaren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls für Installationsarbeiten ist der Architekt gehalten, im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergebe auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist hinzuwirken. Mängel bei Installationsarbeiten, die zu Undichtigkeiten führen, sind typischerweise häufig nicht sofort erkennbar, weil die Leitungen in Böden oder Wänden verlegt und damit dem freien Blick entzogen sind. Darüber hinaus entwickeln sich gerade Undichtigkeiten in Leitungssystemen oft erst im Laufe der Zeit, da eine mangelhafte Verlegung nicht sofort zum Austritt von Wasser führen muss, sondern sich erst unter den Bedingungen des Betriebes entwickeln kann. Zudem führt der häufig zunächst nur geringe und sich erst langsam verstärkende Wasseraustritt dazu, dass die Undichtigkeit erst nach längerer Zeit entdeckt wird, wenn die Durchleuchtung des Bauwerks bereits weit fortgeschritten ist. Letztlich ist zu bedenken, dass - wegen der verdeckten Verlegung von Leitungen - auch die Beseitigung von Dichtigkeitsmängeln einen besonders hohen Aufwand erfordert, was sowohl die bautechnische Durchführung als auch die Beeinträchtigung in der Nutzung der betroffenen Räume angeht. Diese Umstände, deren Kenntnis von einem Architekten erwartet werden kann, führen dazu, dass die Vereinbarung einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß der VOB/B das erhebliche Risiko beinhaltet, dass Werkmängel bei der Verlegung von Leitungssystemen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt festgestellt werden und dann nicht mehr zu durchsetzbaren Gewährleistungsansprüchen führen. Dem entspricht es, dass bei der Firma ### wie sich aus der Aussage des Zeugen ### ergibt, die Vereinbarung einer fünfjährigen Gewährleistung die Regel darstellt, ohne dass dafür ein höherer Werklohn verlangt würde.

Die Vereinbarung einer nur zwei- statt der bei Installationsarbeiten angemessenen fünfjährigen Gewährleistungsfrist stellt daher einen Mangel des Architektenwerkes gemäß § 635 BGB a.F. dar (BGH, NJW 1983, 871 f.), der den Architekten zum Ersatz eines dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, der Text des Vertrages mit der Firma ### sei ihm vom Kläger - einschließlich der zweijährigen Verjährung - fertig vorgelegt und vorgegeben worden, ist zum einen in der Berufungsinstanz neu, ohne dass der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, warum er zu diesem Vortrag vor dem Landgericht nicht in der Lage gewesen wäre, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Zum anderen wäre der Beklagte, der als Architekt im Hinblick auf die oben dargestellten besonderen Risiken bei Installationsarbeiten einen Informationsvorsprung vor dem Kläger besaß, auch in diesem Fall verpflichtet gewesen, im Rahmen der von ihm geschuldeten und in Rechnung gestellten Mitwirkung bei der Vergebe auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist hinzuwirken.

c) Durch die Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist ist dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden, dass er gegenüber der Firma ### Gewährleistungsansprüche wegen der verwendeten Muffen in Verbindung mit Edelstahlrohren nicht mehr geltend machen kann.

Die Verwendung des Systems "###" der Firma ### durch die Firma ### stellt einen Mangel ihrer Werkleistung dar. Der Sachverständige ### führt in seinem Gutachten vom 05.03.2008 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2008 aus, der sehr dünne Zinnüberzug der Fittings sei entweder von vornherein nicht vollkommen dicht bzw. porenfrei oder werde im Laufe der Zeit porig. Aufgrund der Potentialdifferenzen zwischen CrNi-Stahl und Kupfer in Leitungswasser komme es zu einer Bimetallkorrosion, die nicht nur die Muffen, sondern auch die Bögen erfasse und auch nicht nach einer bestimmten Zeit zum Stillstand komme. Die Stärke der Bimetallkorrosion sei durch die Aktivität der Kathode bestimmt, auf die komplexe wasserseitige Faktoren einwirkten. Es handele sich nicht nur um den Herstellungsfehler, dass die Fittings keine zu 100 % dichte Annschicht aufwiesen, sondern um einen Systemfehler beim Einsatz dieser Metallpaarung in kritischen Wässern, wie es das ins verteilte wegen des geringen Gehalts an Hydrogencarbonat-Ionen sei. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich der Senat an. Das von der Firma ### verlegte Leitungssystem weist daher den Mangel auf, dass aufgrund des Einsatzes der ungeeigneten Metallpaarung und unzureichender Verzinnung die erhöhte Wahrscheinlichkeit für Leckagen besteht. Dieser Mangel besteht bereits jetzt; ein Mangel ist nicht erst darin zu sehen, dass jeweils im Einzelfall einzelne Teile der Leitungen undicht werden.

Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels hätten bei Vereinbarung einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist gegenüber der Firma ### unstreitig geltend gemacht werden können. Die tatsächlich vereinbarte Gewährleistungsfrist von zwei Jahren war beim Auftreten der ersten Undichtigkeiten jedoch schon abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann sich die Firma ### auf den Verjährungseintritt berufen und ist nicht gemäß deswegen daran gehindert, weil sie einen Mangel ihrer Werkleistung arglistig verschwiegen hätte. Die Mitteilung der Firma ### (Anlage K 10) enthielt nur den pauschalen Hinweis auf "sehr wenige Orte mit spezifischen Wasserbeschaffenheiten", aber keine näheren Angaben dazu, welche konkreten Wassereigenschaften als "besonders kritisch" anzusehen seien. Der Zeuge ### hat bekundet, aufgrund der Wasseranalysen von ### dürfe er hier im Prinzip alles einbauen. Bis zu dem Schadensvorfall am Anwesen des Klägers habe er überhaupt nicht gewusst, dass es mit diesem System Probleme gebe. Aufgrund der Wasserqualität habe er überhaupt keine Bedenken gehabt; das Wasser in ### gehöre mit zu den besten. Was an dem System Kupfer/Zinn nicht stimme, könne er nicht sagen. Diese Äußerungen des Zeugen ### ergeben keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Zeuge habe es aufgrund der Mitteilung der Firma ### auch nur für möglich gehalten - geschweige denn positiv gewusst -, dass ### von diesem Problem betroffen sein könne, und habe dies dennoch billigend in Kauf genommen. Auch das Wissen der Firma ### braucht sich die Firma ### insoweit nicht zurechnen zu lassen. Der Baustoffhändler oder -hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Handwerkers, der die Baustoffe einbaut. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der Baustofflieferant mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird und vom Unternehmer über die kaufvertragliche Lieferpflicht hinaus bewusst in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen wird (BGH, NJW 1978, 1157). Diese Voraussetzungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Zeuge ### hat bekundet, von der Firma ### sei ihnen über die Außendienstmitarbeiter ein Edelstahl als Gesamtpaket angeboten worden. Auf das ### das es schon etwa zwei Jahre gegeben habe, sei er durch Außendienst-mitarbeiter von ### gekommen. Diese Aussage lässt allenfalls erkennen, dass Mitarbeiter der Firma ### bei der Firma ### für den Einsatz ihres Systems geworben haben. Dies bedeutet nicht, dass sie mit Willen der Firma ### bewusst in rechtlich bedeutsamer Weise in die Erfüllung der Pflichten einbezogen worden seien, die dieser gegenüber dem Kläger oblagen. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des OLG Celle vom 29.03.1995 (BauR 1995, 267 ff.) zugrunde lag: dort haben sich Bauherr und Handwerker in gemeinsamen Besprechungen mit dem Lieferanten nicht nur hinsichtlich des Materials, sondern auch hinsichtlich der Verlegung von diesem beraten lassen, woran es hier fehlt. Zudem war das Merkblatt der Firma ### zu dem Zeitpunkt, in dem für die Verwendung dieses Systems geworben wurde, noch nicht veröffentlicht; welche konkrete Kenntnis die Verantwortlichen der Firma ### zu diesem Zeitpunkt über die mögliche Mangelhaftigkeit ihres Systems hatten, ist nicht ersichtlich. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Außendienstmitarbeiter zu einer Beratung im Rahmen des Pflichtenkreises der Firma ### überhaupt berechtigt waren und über diese Watarbeiter die Zurechnung einer - etwa bestehenden - Kenntnis von Verantwortlichen der Firma ### möglich wäre.

d) Im Rahmen des Schadensersatzes nach § 635 BGB a.F. muss der Beklagte den Kläger so stellen, als wären Gewährleistungsansprüche gegen die Firma ### nicht verjährt und diese nach § 13 Nr. 5 VOB/B zu Nachbesserung (zu der der Beklagte als Architekt freilich nicht in der Lage sein dürfte) bzw. Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet. Er muss ihm gegenüber daher für diejenigen Kosten aufkommen, die für die Mängelbeseitigung nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B erforderlich sind, und ggf. auch Vorschuss auf diese Kosten leisten.

e) Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger gegenüber auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (in der für den Vertrag des Klägers mit der Firma ### -maßgeblichen Fassung von 1996) an der baulichen Anlage entstanden ist und entsteht, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung der Firma ### diente.

Bei der Korrosionsanfälligkeit des Leitungssystems handelt es sich um einen wesentlichen Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Dies wird schon aus den Auswirkungen der Leckagen, der Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und den sonstigen durch den Mangel verursachten Nachteilen deutlich.

Der Mangel ist auch auf ein Verschulden der Firma ### zurückzuführen. Diese hat ihre Arbeiten im Zeitraum August 1999 bis etwa Januar 2000 erbracht. Eine förmliche Abnahme ist nicht erfolgt, sodass nach der Regelung unter 3.5 des Bauvertrages vom 21.07.1999 (Anlage K 4) das Werk zwei Monate nach Erteilung der Schlussrechnung als abgenommen galt. Diese stammt vom 08.06.2000, sodass vor dem 08.08.2000 das Werk der Firma ### nicht abgenommen war. Das Informationsblatt der Firma ### (Anlage K 10) hat jedenfalls schon am 15.10.1999 existiert, da darauf das Informationsblatt des Fachverbandes SHK Bayern vom 15.10.1999 (Anlage K 9) Bezug nimmt. Der Zeuge ### hat erklärt, als er das Informationsblatt vom Großhandel bekommen habe, seien die Rohre am Anwesen des Klägers längst eingebaut gewesen; von heute auf morgen habe er das Schreiben erhalten, dass er diese Materialien am 21.12. zurückgeben müsse. Dem Kläger habe er davon nichts gesagt; er habe sich nichts dabei gedacht, weil in den Schreiben stehe, dass es nicht rentabel sei. Aus diesem Zeitablauf folgt, dass der Zeuge ### das Informationsblatt zu einem Zeitpunkt erhalten hat, als seine Leistungen zwar erbracht, aber noch nicht abgenommen waren. Das Informationsblatt wäre für den Zeugen aber Veranlassung gewesen, bei der Firma ### nachzufragen, welche spezifischen Wasserbeschaffenheiten konkret zu Korrosionserscheinungen führen können. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass es in der Vergangenheit beim Einbau von Edelstahlrohren nie zu Problemen gekommen war, da Edelstahlrohre auch mit Fittings aus Rotguss verbaut werden konnten und es dabei - so das Informationsblatt der Firma ### - nicht zu Problemen komme. Auch auf die pauschale Überzeugung, dass ###- Wasser "gehöre mit zu den besten" und er dürfe "im Prinzip hier alles einbauen", durfte er sich nicht verlassen. Dass es für Frage, welche Materialien bzw. Materialkombinationen schadlos eingebaut werden können, auch auf die Wasserqualität ankam, war dem Zeugen ### bekannt; er hat selbst bekundet, er habe Wasseranalysen von und bekomme sie von der Gemeinde zwei- bis dreimal im Jahr. Auch die DIN-EN 12502-2, deren Kenntnis von der Firma ### als Fachbetrieb erwartet werden kann, führt insoweit (wie der Sachverständige ### in seinem Gutachten vom 05.03.2008 darlegt) aus, Kupfer und nichtrostender Stahl könnten zwar normalerweise miteinander verbunden werden, jedoch könne ein sehr großes Verhältnis von Kathoden- zu Anodenfläche Probleme hervorrufen. Weiter heißt es in der DIN-EN 12502-2: "Die wasserseitigen Einflussfaktoren sind ziemlich komplex, da die Stärke der Bimetallkorrosion durch die Aktivität der Kathode bestimmt wird. Diese wiederum wird z. B. durch die Ablagerung von Calciumcarbonat beeinflusst. Die Wahrscheinlichkeit für Bimetallkorrosion ist erhöht, wenn das Konzentrationsverhältnis aktivierender Anionen (z. B. Chlorid- und Sulfat-Ionen) zu inhibierenden Anionen (z. B. Hydrogencarbonat-Ionen) hoch ist". Der Sachverständige ### führt aus, dass beim in ### vorliegenden Wasser aufgrund des sehr geringen Gehaltes an Hydrogencarbonat-Ionen von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Bimetallkorrosion ausgegangen werden müsse. Es hätte daher der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, dass die Firma ### nach Erhalt des Informationsblattes der Firma ### sich bei dieser erkundigt hätte, welche konkreten Wasserverhältnisse die dort angesprochene Korrosionsgefahr begründen. Zu dieser Rückfrage bestand umso mehr Anlass, als das am Anwesen des Klägers erbrachte Werk noch nicht abgenommen war und die Firma ### noch für die Eignung der verwendeten Materialien einzustehen hatte. Nach Erhalt der detaillierten Information von der Firma ### hätte die Firma ### anhand der ihr vorliegenden Wasseranalysen festgestellt, dass in ### eine erhöhte Gefahr von Bimetallkorrosion bestand, und hätte ihr noch nicht abgenommenes Werk durch die Verwendung unproblematischer Materialien (etwa Rotguss-Fittings) nachbessern können und müssen.

Der Schaden gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 1998 umfasst alle Schäden an der baulichen Anlage, die adäquat-kausal mit der Bauleistung der Firma ### zusammenhängen, wozu auch Einnahmeverluste wegen entgangener Nutzung der baulichen Anlage, etwa Verdienst- oder Mietausfall, gehören können (vgl. BGH, NJW 1967, 340 f.; 1985, 381 f.; NJW-RR 1992, 788).

f) Auch für einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Beklagte aufzukommen, da der Kläger insoweit auch von der Firma ### gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B 1996 Ersatz erlangen könnte. Zwar fällt der Firma ### keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Grobe Fahrlässigkeit läge nur dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 277 Rdnr. 5 m. w. N.). Dies ist nach Auffassung des Senats beim Verhalten der Firma ### nicht der Fall. Im Hinblick auf die für das eingebaute System vorliegenden Prüfungen, auf das Fehlen eigener schlechter Erfahrungen mit der verwendeten Werkstoffkombination und den eher abwiegelnden als dringlichen Ton des Informationsblattes der Firma ### ist nur von normaler, nicht aber von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Haftung der Firma ### hergibt sich aber daraus, dass der Einbau der verzinnten Fittings einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellt. Aus der DIN-EN 12502-2 (die die anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt, vgl. Beckscher Online-Kommentar/Koenen, VOB/B, Stand: 01.03.2009, Edition: 5, Rdnr. 21 zu § 13 Nr. 1) ergibt sich, dass die Verwendung von Kupfer- mit Edelstahlteilen unter bestimmten Wasserverhältnissen zu Bimetallkorrosion führen kann. Die Verzinnung der Fittings war zwar dafür bestimmt, diese Gefahr zu vermeiden, konnte dies aber in der Praxis nicht wirkungsvoll erreichen, was zum Rückruf des System geführt hat Der Hersteller hat daher keine wirkungsvollen Maßnahmen dagegen getroffen, die zwischen Kupfer und Edelstahl bei bestimmten (in ### vorliegenden) Wasserbeschaffenheiten auftretende Bimetallkorrosion zu verhindern. Die Verwendung dieses Materials stellt somit einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Auch die Voraussetzung, dass dieser Verstoß verschuldet sein muss (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 740; Beckscher Online-Kommentar/Koenen, a. a. O., Rdnr. 91), liegt vor; die Firma ### hat durch das Unterlassen einer Nachfrage beim Hersteller fahrlässig gehandelt.

3. Die Berufung des Beklagten war daher zurückzuweisen. Der Senat hat zur Klarstellung den Tenor des angefochtenen Urteils in Ziff. 1 neu gefasst, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden wäre. Wie sich aus dem Vortrag in der Klageschrift vom 28.12.2005 unter V a. E. ergibt, der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten insoweit nicht, als er bereits aus der Gebäudeversicherung wegen der Wasserschäden Ersatzleistungen erhalten hat; insoweit wäre er auch wegen des Übergangs der Ansprüche auf die Versicherung nicht aktivlegitimiert. Für den verbleibenden Umfang des Feststellungsantrags hat der Senat an der Aktivlegitimation des Klägers keine Zweifel.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht aus den Darlegungen des Klägers zum Hilfsantrag eine voraussichtliche Schadenshöhe von rund 306.000,00 € abgeleitet (Mängelbeseitigungskosten 150.904,83 €; Betriebsunterbrechungsschaden Arztpraxis 95.337,36 € und Apotheke 60.000,00 €). Hiervon hat der Senat wegen des Feststellungsantrags einen Abschlag von 30 % vorgenommen; der übliche Abschlag von 20 % war nicht ausreichend, da auch die Höhe des Anspruchs in weiten Teilen nicht abschließend beurteilt werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Gegenstand der Entscheidung ist ein konkreter Einzelfall.

RechtsgebieteBGB, VOB/B, ZPOVorschriftenBGB a.F. § 635; BGB § 633 Abs. 2, 3; VOB/B 1996 § 4 Nr. 7, § 13 Nr. 5, 7 Abs. 1, 2; ZPO § 256

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr