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05.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091429

Landgericht Köln: Urteil vom 26.11.2008 – 23 O 371/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln

23 O 371/07

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger schloss am 8.7.2005 zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs bei der O Bank einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 19.822,20 €, der in 60 monatlichen Raten zu je 330,37 € ab dem 5.8.2005 zurückzuzahlen war.

Zugleich schloss er bei der Beklagten eine Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung ab. Danach übernimmt die Beklagte im Fall einer Arbeitsunfähigkeit die vereinbarten Kreditraten bei einer Karenzzeit von 60 Tagen.

Die Versicherung enthält folgende Klausel:

"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen..,
wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des
Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen in ursächlichem Zusammenhang steht."

Am 10.4.2007 erkrankte der Kläger an einer Depression, wegen derer er arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.

Die Beklagte lehnte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab und berief sich darauf, dass der Kläger bereits im Oktober 2004 wegen einer depressiven Episode ärztlich behandelt und krankgeschrieben worden sei.

Der Kläger verlangt nunmehr die Übernahme der Darlehensraten unter Berücksichtigung einer Karenzzeit ab dem 5.5.2007.

Er trägt vor, die Behandlung im Oktober 2004 sei lediglich wegen Schlafstörungen erfolgt und nicht wegen einer depressiven Episode. Es habe sich auch keinesfalls um eine ernsthafte Erkrankung gehandelt.

Im übrigen hält der Kläger unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung die von der Beklagten verwendete Klausel für unwirksam.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.931,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 660,74 € seit dem 21.6.2007 und aus jeweils 330,37 € seit dem 6.7., 6.8., 6.9., 6.10., 6.11., 6.12.2007, 6.1., 6.2., 6.3.2008 sowie aus 297,33 € seit dem 6.4.2008 zu zahlen,

2. hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, die im Klageantrag zu 1.) beantragten Leistungen an die O Bank, Geschäftsbereich der TDH Banque S.A., Niederlassung Deutschland, K-Straße, ####1 O, zu erbringen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2007 zu zahlen.

Einen zunächst darüber hinaus gehenden Antrag auch auf Übernahme zukünftiger Raten sowie auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erklärt er für erledigt.

Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.

Sie hält die von ihr verwendete Klausel für wirksam und trägt vor, der Kläger sei bereits im Oktober 2004 wegen einer depressiven Erkrankung ärztlich behandelt und arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeuginnen T und Dr. U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf deren schriftliche Aussagen vom 28.5.2008 und 8.8.2008 verwiesen.

E n t s c h e i d u n s g r ü n d e :

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeitsversicherung keine Ansprüche hinsichtlich des geltend gemachten Versicherungsfalls zu.

Sie ist aufgrund der von ihr verwendeten Ausschlussklausel leistungsfrei geworden.

Die dort geregelten Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger macht einen Versicherungsfall geltend, der innerhalb von 24 Monaten (nämlich am 10.4.2007) nach Beginn des Versicherungsschutzes ( am 8.7.2005 ) eingetreten ist. Die Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, nämlich eine Depression, steht in ursächlichem Zusammenhang mit der Erkrankung, wegen derer der Kläger bereits im September bis November 2004, also in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes, ärztlich behandelt wurde.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger bereits damals an einer Depression erkrankt war. Die Zeugin Dr. U hat sich in ihrer schriftlichen Aussage auf ein von ihr ausgestelltes ärztliches Attest vom 2.5.2008 bezogen, wonach der Kläger von ihr wegen Depressionen vom 1. bis 15.10.2004 krankgeschrieben worden sei und Medikamente verordnet bekommen habe. Die Zeugin T hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 8.8.2008 dargelegt, dass der Kläger erstmals am 2.9.2004 in ihrer Praxis gewesen sei. Er habe über Nervosität, Schlafstörungen und berufliche Überforderung geklagt. Sie habe Trimipramin-Tropfen verschrieben. Bei der zweiten Vorstellung des Klägers am 18.11.2004 habe sie eine depressive Symptomatik mit Schlafstörungen im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion diagnostiziert und zusätzlich Opipramol, auch im Hinblick auf bestehende Zukunftsängste, verordnet.

Aus den Aussagen der Ärztinnen ergibt sich, dass es sich bereits damals um eine ernsthafte, neurologisch-psychiatrisch zu behandelnde Erkrankung gehandelt hat, die dem Kläger auch bekannt war. Psychische Erkrankungen sind auch in dem die Klausel erläuternden Katalog der Beklagten aufgeführt.

Die entsprechenden Klausel ist auch wirksam. Sie ist insbesondere nicht intransparent i. S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Sie genügt den Anforderungen, die höchstrichterlich (BGH NJW 1996, 1409) gestellt worden sind. Danach sind die in § 16 VVG normierten Grundsätze, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben, zu beachten. Hierzu ist zum einen erforderlich, dass nur solche Vorerkrankungen berücksichtigt werden dürfen, die dem Antragsteller bekannt waren. Dies ist in der von der Beklagten verwendeten Klausel beachtet worden. Zum anderen muss bereits in den Versicherungsbedingungen deutlich werden, welche Risikoprüfungsgrundsätze die Versicherung anwendet. Dieser Anforderung ist dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass nur ernsthafte (Vor)erkrankungen zum Leistungsausschluss führen. Die Klausel stellt insoweit sicher, dass sie nur bei solchen Vorerkrankungen zur Anwendung kommt, deren Offenlegen dazu geführt hätte, dass ein Versicherungsvertrag zumindest ohne Einschränkungen (Risikozuschlag oder Leistungsausschluss) nicht zustande gekommen wäre und deren Verschweigen die Versicherung zum Rücktritt berechtigt hätte.

Die Kammer folgt hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Versicherungsbedingung den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des OLG Dresden (VersR 2006,61). Die Bedenken des OLG Brandenburg (VersR 2007,1071) – zu einer allerdings nicht identischen Klausel – teilt die Kammer nicht. Hinsichtlich der Anforderungen an die Transparenz der Bedingungen einer Restschuldversicherung ist sicherlich zu beachten, dass ihre Vermittlung zugleich mit der Kreditvergabe ohne Einschaltung eines Versicherungsfachmanns durch einen Mitarbeiter des Kreditinstituts erfolgt. Es muss auch berücksichtigt werden, dass der Abschluss der Versicherung in gleicher Weise im Interesse des Kreditinstituts liegt und von ihr im Zweifel zur Voraussetzung einer Kreditvergabe gemacht wird. Andererseits scheidet die Möglichkeit einer vorherigen Risikoprüfung durch die Versicherung in der Praxis aus. Die damit verbundene erhebliche zeitliche Verzögerung bis zum Abschluss des Kreditvertrages kann keinesfalls im Interesse des Kreditnehmers liegen. Es kann entgegen OLG Brandenburg aaO auch nicht eine entsprechend lange Wartezeit allein als angemessene Vereinbarung zum Schutz der Versicherung vor unangemessenen Risiken angesehen werden. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit hiermit den Interessen des Kreditnehmers mehr gedient wäre. Hiervon wäre jeder Versicherungsfall betroffen, unabhängig davon, auf welcher Erkrankung er beruht. Zum anderen greift die Klausel ohnehin nur bei einem Eintritt des Versicherungsfalls innerhalb von 24 Monaten. Dieses Risiko wird der Versicherungsnehmer, der im Jahr vor der Kreditaufnahme eine ernsthafte Erkrankung erlitten hatte, im Regelfall durchaus selbst einschätzen können. Dass die Versicherung dieses Risiko ausschließen möchte, ist für den Versicherungsnehmer durchaus einsichtig. Durch die Beschränkung auf ernsthafte Vorerkrankungen ist er auch ohne vorherige Risikoprüfung nicht schlechter gestellt als derjenige, den die Rechtsfolgen des § 16 VVG treffen würden.

Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, war seine nunmehr auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage ebenfalls abzuweisen.

Der ursprüngliche Antrag war, soweit er sich auf zukünftig erst fällig werdende Raten bezog, unzulässig

Auch der weitergehende Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten war mangels substantiierten Vortrags der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von Anfang an unzulässig.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:
bis zum 11.3.2008: bis zu 19.000.- €
ab dem 31.10.2008: 3.931,40 €

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