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12.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090089

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.09.2008 – 2 K 2606/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verkündet am: 16.09.2008

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 K 2606/06

In dem Finanzrechtsstreit XXX
Wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2008 durch XXX

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Streitig ist die Geltendmachung von Aufwendungen, die anlässlich eines Festes am 31. Oktober 2003 entstanden sind. Der Kläger begehrt einen anteiligen Sonderbetriebsausgabenabzug.

Der Kläger ist Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird und die zum Verfahren beigeladen wurde. Gesellschafter ist neben dem Kläger der Steuerberater Dr. G. Die freiberuflichen Einkünfte werden gemäß § 180 (1) Nr. 2 a i.V.m. § 179 (1) Abgabenordnung - AO - gesondert und einheitlich festgestellt.

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2003 wurde am 20.04.2005 beim Beklagten eingereicht. In der Erklärung wurden unter anderem Sonderbetriebsausgaben für den Kläger in Höhe von 80 % von 12.727,77 € = 10.182,21 € als Bewirtungskosten anlässlich des Praxisjubiläums geltend gemacht.

Nachdem der Beklagte den Kläger am 21.04.2005 zum Nachweis der Sonderbetriebsausgaben „Praxisjubiläum“ durch Vorlage von Unterlagen aufgefordert hatte, teilte er hierzu mit Schreiben vom 13.06.2005 mit, das 35-jährige Firmenjubiläum sei im Vorgriff auf das 40-jährige Jubiläum am 31.10.2003 gefeiert worden, da ungewiss sei ob er das 40. Jubiläum noch erreiche. Da das Jubiläum Anfang November 2003 mit seinem 60. Geburtstag am 28.10.2003 zusammen gefallen sei, seien diese beiden Feste in der Weise miteinander verbunden worden, dass die restlichen Gäste, die am 28.10.2003 nicht hätten anwesend sein können, zum Fest am 31.10.2003 eingeladen gewesen seien. Eine Trennung der betrieblich und privat veranlassten Kosten sei jedoch anhand der beigefügten Teilnehmerliste leicht und einwandfrei möglich.

Die Mandanten hätten nach zum Teil mehr als 30-jähriger Betreuung einen Anspruch auf eine Einladung zu diesem besonderen Anlass gehabt. Ebenso sei die Erwartungshaltung der Mandanten, insbesondere wegen der bevorstehenden Beendigung der beruflichen Tätigkeit, so groß gewesen, dass man sich der Verpflichtung nicht habe entziehen können. Die Feier am 31.10.2003 habe keine private Veranlassung gehabt. Der „Geburtstag“ sei zudem am 28.10.2003 mit ca. 80 Personen im Privathaus in W gefeiert worden.

Unter Vorlage der Teilnehmerliste für die Veranstaltung vom 31.10.2003 trug der Kläger weiter vor, dass 39 der 145 Gäste Privatgäste = 26,9 %, die übrigen Gäste Praxisgäste = 73,1 % gewesen seien. Der Betrag von 12.727,77 € setze sich wie folgt zusammen:

Rechnungsaussteller Rechnungsdatum Lieferung/Leistung Betrag
L 25.10.03 4,50 €
K 31.10.03 Übernachtungsrechnung Rolf Hess 31.10.-02.11. 172,00 €
L 25.10.03 84,45 €
R 15.07.03 Vorabzahlung Überlassung Räume + Einrichtung 1.067,58 €
R 12.11.03 Techn. Bühnendienst + Pförtnerservice 499,52 €
Kerzen 25.10.03 138,15 €
B 22.10.03 Öllampen, Lampenöl 60,34 €
B 25.10.03 Leimholz, Draht, Zangensatz, Novus 25,55 €
W, Catering 02.11.03 Essen, Equipment, Tischdecken, Veranstaltungsleiter, Servicekräfte, Köche, Kaffee etc. 14.889,33 €
J 31.10.03 Bereitstellung Musikanlage 700,00 €
G Getränke 30.10.03 Spirituosen 134,59 €
Getränke S 03.11.03 Getränke 455,56 €
Blumen L 31.10.03 Tischgestecke 700,00 €
Summe brutto 18.931,57 €
Summe netto 16.371,09 €
F 23.10.03 Weine 1.040,35 €
Summe insgesamt 17.411,44 €
Davon 26,9 % privat veranlasst
Davon 73,1 % beruflich veranlasst 12.727,77 €

Nachdem der Beklagte dem Kläger am 21.06.2005 mitgeteilt hatte, dass die Kosten für die maßgebliche Veranstaltung insgesamt nicht steuerlich berücksichtigt werden könnten, da diese sowohl betrieblich als auch privat veranlasst gewesen sei, erklärte der Kläger am 20.07.2005, dass, wie von der Finanzverwaltung in früheren Jahren praktiziert, ein 40jähriges Firmenjubiläum auf 35 Jahre vorverlegt werden könne. Das Betriebsjubiläum nach 35 Jahren sei glaubhaft und nicht zu beanstanden, die Aufwendungen für den eigentlichen Geburtstag seien in den geltend gemachten Kosten nicht enthalten, die Kosten daher abzugsfähig.

Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für die Veranstaltung Firmenjubiläum/Geburtstag bei Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 des Klägers mit Bescheid vom 10.08.2005 nicht an, da eine eindeutige Trennung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht ersichtlich sei. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde hierzu auf das BFH-Urteil vom 04.11.1998 (IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467) verwiesen, in dem der BFH bei einem gleich gelagerten Fall die Aufwendungen nicht berücksichtigt habe. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein u.a. mit der Begründung, es sei ihm unverständlich, inwieweit der Sachverhalt in dem vom Beklagten zitierten BFH-Urteil mit dem Streitfall vergleichbar sein solle, da es sich in dem Urteilsfall um ein Sommerfest und nicht - wie bei ihm - um ein einmaliges, 35-jähriges Firmenjubiläum gehandelt habe. Nur ein geringer Teil seiner Veranstaltung sei privat veranlasst gewesen und gerade durch die vorgelegte Liste exakt abgegrenzt. Die Auflassung des Beklagten, dass eine Abgrenzung nicht möglich sei, sei daher nicht nachvollziehbar. In dem Urteilsfall sei der Geburtstag und das Sommerfest zudem in der Presse bekannt gemacht worden, dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen, der Geburtstag sei bei den Mandanten nicht bekannt gewesen, wohl aber das Firmenjubiläum.

Im Übrigen werde bei Werbungskosten und Betriebsausgaben in nunmehr ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18.08.2005, VI R 32/03; BStBl. II 2006, 30) vom Veranlassungsprinzip ausgegangen und eine sachgerechte Schätzung der Aufteilung der Kosten zugelassen. Eine Schätzung sei aber hier nicht notwendig, da von den Jubiläumsaufwendungen der geringe privat veranlasste Teil exakt zugeordnet werden könne.

Soweit der Kläger mit seinem Einspruch darüber hinaus Einwendungen hinsichtlich der Auflösung von Ansparrücklagen nach § 7 g Einkommensteuergesetz - EStG - erhob, wurde diesen mit Erlass eines nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheids vom 11.11.2005 entsprochen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass seien gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie 80 % der Aufwendungen nicht übersteigen würden, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen seien. Die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für sich und für seinen Bekanntenkreis für Speisen und Getränke aufwende, gehörten grundsätzlichen zu den typischen Kosten der Lebensführung. Wolle der Steuerpflichtige solche Kosten trotzdem als Betriebsausgaben abziehen, müsse hier für den einwandfreien Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlassung solche Ausgaben ein strenger Maßstab angelegt werden. Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und Mitarbeitern betrieblich veranlasst sei oder nicht, werde im Übrigen maßgeblich durch den Anlass der Bewirtung bestimmt. Aufwendungen, die z.B. aus Anlass eines Geburtstages entstünden, würden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst.

Am 28. Oktober 2003 (Dienstag) sei der Kläger 60 Jahre alt geworden, die strittigen Aufwendungen seien für ein Fest am 31. Oktober 2003 (einem Freitag) geltend gemacht worden. Es habe daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen diesem Fest und diesem Geburtstag bestanden. In den von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigungen und Rechnungen sei zudem als Betreff - zusätzlich zum Firmenjubiläum - auch die Geburtstagsveranstaltung erwähnt worden. Das Vorbringen des Klägers, dass nur das Firmenjubiläum und nicht der Geburtstag bekannt gewesen sei und dass nur die restlichen Geburtstagsgäste, die am 28. Oktober 2003 nicht hätten anwesend sein können, zur Feier am 31. Oktober erschienen seien, sei daher nicht nachvollziehbar. Zu der Feier am 31. Oktober 2003 seien nach den Angaben des Klägers neben 106 Gästen, zu denen der Kontakt durch die Praxis veranlasst sei, 39 private Gäste eingeladen gewesen. Bei der gegebenen Sachlage sei davon auszugehen, dass es sich bei der maßgeblichen Veranstaltung nicht um ein reines Firmenjubiläum gehandelt habe, sondern dass die Aufwendungen für die Feier gemischt veranlasst gewesen seien und eine eindeutige Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung anhand der Angaben des Klägers und den vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei. Die Aufwendungen seien daher insgesamt als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren und somit nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar.

Als Sonderbetriebsausgaben eines Personengesellschafters seien diejenigen Aufwendungen abziehbar, die objektiv ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst seien. Bewirte nur einer der Gesellschafter alle Gäste auf seine Kosten, müssten besondere Verhältnisse gegeben sein, die die Annahme rechtfertigten, die Übernahme der Kosten einer Betriebsfeier durch diesen Gesellschafter könne maßgeblich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sein. Dies gelte erst recht, wenn - wie im Streitfall - das Betriebsfest an ein höchst persönliches Ereignis im Leben des Kosten übernehmenden Gesellschafters angeknüpft sei. Da Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft gewöhnlich von dieser, nicht aber von einem ihrer Gesellschafter zu tragen seien, liege die Vermutung nahe, dass der Gesellschafter die Kosten der Betriebsfeier aus Gründen übernommen habe, die im Persönlichen Bereich und in seiner gesellschaftlichen Stellung als angesehener Firmengründer wurzelten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gesellschafter anlässlich des Praxisjubiläums auch betriebliche Zwecke verfolgt haben möge.

Die Kosten für die Feier seien nach den Angaben des Klägers alleine von ihm übernommen worden. Der Mitgesellschafter Dr. G erscheine nicht auf der Gästeliste. Auch dies indiziere, dass die Aufwendungen für die Feier nicht rein betrieblich veranlasst, sondern in erheblichem Umfang im persönlichen Bereich des Klägers begründet gewesen seien.

Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher steuerlich nicht abzugsfähig. Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 18. August 2005 (BStBl. II 2006, 30) sei mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Im Streitfall handle es sich weder um Zuwendungen noch um Einnahmen, sondern um Betriebsausgaben, für die das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 greife.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15. November 2006 beim Beklagten eingegangenen Klage, die vom Beklagten mit Eingang am 23. November 2006 dem Gericht vorgelegt worden ist. Der Kläger trägt klagebegründend vor, dass er seit Mitte Oktober 1968 selbständig tätig sei. Im Oktober 2003 habe er daher sein 35-jähriges Betriebsjubiläum gehabt. Es sei nicht als ungewöhnlich oder willkürlich anzusehen, wenn nach diesem Zeitraum und in Anbetracht der abzusehenden Beendigung der beruflichen Tätigkeit ein Firmenjubiläum veranstaltet werde. Der zeitliche Zusammenhang mit dem runden Geburtstag sei rein zufällig. Am Tag des Geburtstages, dem 28. Oktober 2003 sei im Privathaut in W gefeiert worden. An dieser rein privaten Feier hätten ca. 80 Personen teilgenommen. Diese Feier sei durch die Frau A. K. und Herrn U. W. (frühere Koch der H-Schänke, D) ausgerichtet worden. An diesem Tag der „offenen Tür“ habe es von Morgens bis zum späten Abend ein Buffet nebst Getränken gegeben. Von dieser Feier seien noch einige Einkaufsbelege vorhanden, die nunmehr in Anlage überreicht würden.

Das Betriebsjubiläum sei am 31. Oktober 2003 in K, dem Sitz der Praxis, veranstaltet worden. Als Nachweis sei dem Beklagten eine Gästeliste vorgelegt worden. Personen, die zwar eingeladen gewesen seien, jedoch nicht hätten teilnehmen können, würden auf dieser Liste nicht erscheinen. Anhand dieser Gästeliste sei eine exakte Aufteilung der entstandenen Aufwendungen vorgenommen worden. Eine Schätzung sei somit nicht erforderlich gewesen. Die Veranlassung zu dieser Veranstaltung sei aus betrieblichen Motiven erfolgt.

Es sei für ihn, den Kläger, selbstverständlich gewesen, diese Kosten alleine zu tragen, weil das Firmenjubiläum nur persönlich mit ihm in Verbindung zu bringen sei. Die Übernahme der Aufwendungen durch die Steuerberatungssozietät sei von ihm nicht in Erwägung gezogen worden. Damit einhergehe, dass die Aufwendungen in der privaten Sphäre des Klägers wurzelten und daher nicht von der Gesellschaft getragen worden seien. Die Möglichkeit, dass diese Kosten als Sonderbetriebsausgaben abziehbar seien, erkenne der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung an. Der Auffassung des Beklagten aber, dass die Aufwendungen aus Anlass eines Geburtstags entstanden seien, müsse widersprochen werden.

Der zufällige zeitliche Zusammenhang von Geburtstag und Firmenjubiläum könne nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgelegt werden. Dabei trete nicht - wie vom Beklagten ausgeführt - eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein, sondern die Veranlassung des Jubiläums selbst sei betrieblicher Natur. Die Aufwendungen bzw. Kosten für die Veranstaltung, die den Betrieb bzw. den Beruf förderten, seien anhand der vorgelegten Nachweise nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar. Bezeichnend für die berufliche Veranlassung sei, dass zwei Reden gehalten worden seien und zwar von Herrn Dipl. Kfm. W. M. (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, K) und Herrn Dr. K. K. (N). Mit Herrn Dipl.-Kfm. W. M. habe im Zeitraum von 1968 bis 1999 eine Bürogemeinschaft bestanden. Er sei aus Altersgründen aus der Praxisgemeinschaft ausgetreten. Herr M habe die Zeit von 1968 bis 1999 beleuchtet, während Herr Dr. K seine jahrelange Beratung gewürdigt habe.

Es bleibe damit festzuhalten, dass es sich nicht um eine Geburtstagsfeier, sondern um ein Firmenjubiläum gehandelt habe. Die Kosten hierfür seien einwandfrei und ohne Schätzung leicht aufzuteilen.

Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2003 in der Fassung des korrigierten Bescheides vom 11. November 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 seine anteiligen Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 113.084,14 € herabzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Veranstaltung insgesamt keinen privaten, sondern einen rein bzw. fast ausschließlich beruflichen Charakter gehabt habe. Die Festlegung des Ortes der maßgeblichen Veranstaltung in K (dem Sitz der Praxis) sei für die Beurteilung ohne Bedeutung, da sich Wohnanschrift und Praxisanschrift nur in einer Entfernung von ca. 11 km voneinander befänden und auch die geladenen Gäste nicht alle aus der näheren Umgebung der Praxis stammen dürften. Zur Festlegung der Gästeliste und zum Personenkreis der Gäste habe der Kläger bisher keine näheren Angaben und Erläuterungen gemacht, auch nicht dazu, dass der Mitgesellschafter Dr. G nicht auf der Gästeliste erscheine. Die zeitliche Nähe des Geburtstags zur Veranstaltung und Bewirtung stelle ein Indiz für die private (Mit-) Veranlassung der Bewirtung dar.

Der Kläger selbst habe in seiner ursprünglichen Einspruchbegründung ausgeführt, diese beiden Feste (Firmenjubiläum Anfang November 2003 und 60. Geburtstag am 28. Oktober 2003) seien in der Weise miteinander verbunden worden, dass die privaten Gäste, die am 28. Oktober 2003 nicht hätten anwesend sein können, bei dem folgenden Fest eingeladen gewesen seien. In seiner Klagebegründung bringe der Kläger nunmehr vor, ab Mitte Oktober 1968 selbständig gewesen zu sein, so dass er im Oktober 2003 sein 35-jähriges Betriebsjubiläum gehabt habe, der Zusammenhang mit dem Geburtstag rein zufällig sei.

Ein runder Geburtstag sei durchaus ein Anlass, der nicht nur im privaten Familien- und Freundeskreis gefeiert werde, sondern der verpflichte, auch die Personen einzuladen, die einem beruflich nahe stünden, insoweit trete eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein. Soweit der Kläger vorbringe, der Geburtstag sei bei den Mandanten nicht bekannt gewesen, wohl aber das Firmenjubiläum, erscheine dies nicht nachvollziehbar, denn sogar in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen des Vermieters der Räumlichkeiten und der Cateringfirma seien neben dem Firmenjubiläum auch die Geburtstagsveranstaltung erwähnt. Auch den zur Veranstaltung am 31. Oktober 2003 eingeladenen Arbeitnehmern der Sozietät - und sicherlich auch ein Teil der Mandanten aus dem engeren Bekannten- und Freundeskreis - dürfte der Geburtstag bekannt gewesen sein. Trotz entsprechendem Hinweis des Beklagten habe der Kläger bisher keinerlei Nachweise wie z.B. ein Exemplar der „Einladung“ zu dieser Veranstaltung vorgelegt, aus der erkennbar sei, wer Gastgeber sei und dass die Einladung/Bewirtung ausschließlich anlässlich des Firmenjubiläums erfolgt sei.

In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass am Tag des Geburtstags ein so genannter „Tag der offenen Tür“ zum Empfang der Gäste stattgefunden habe, während zu der Veranstaltung am 31. Oktober offensichtlich ausdrücklich Einladungen ausgesprochen worden seien. Es stehe daher nicht zweifellos fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Bewirtung auch der übrigen Gäste ausschließlich durch das Firmenjubiläum und nicht auch durch den Geburtstag veranlasst gewesen seien, so dass eine Abgrenzung des den Beruf fördernden Anteils der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben nicht zutreffen und in leicht nachprüfbarer Weise möglich sei. Eine Aufteilung nach Köpfen erscheine insoweit kein geeigneter Aufteilungsmaßstab.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

I.

Der Beklagte hat die geltend gemachten Kosten für die Feier am 31. Oktober 2003 zutreffend als gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung nicht zum Sonderbetriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 4 EStG zugelassen.

1. a. Nach ständiger bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt die Beurteilung, ob die Bewirtung von Geschäftsfreunden betrieblich oder (auch) privat veranlasst ist, maßgeblich von dem Anlass der Bewirtung ab. Auf die äußeren Umstände der Bewirtung, die vom Kläger mit der Einladung verfolgten geschäftlichen Ziele und den Personenkreis der Gäste kann mithin nicht alleine und nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BStBl II 1992, 524 sowie IV R 98/89, JurisDok; vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118 und vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl. II 1992, 524 m.w.N.).

Dabei zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses grundsätzlich Kosten der Lebensführung sind; sie sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs bzw. des Berufs dienen. Dies gilt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichermaßen. Aufwendungen, die aus Anlass einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot erfasst (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BFHE 100, 309 und 137, BStBl II 1971, 17 und 21, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Eine Ausnahme hiervon würde voraussetzen, dass sich ein den Betrieb bzw. den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies ist von der Rechtsprechung des BFH stets verneint worden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 a.a.O.).

Bereits in den Urteilen des BFH vom 12.Dezember 1968 IV R 150/68 ( BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239 - Feier zum 50. Geburtstag eines Großhändlers) und vom 24. September 1980 I R 88/77 ( BFHE 131, 494 , BStBl II 1981, 108 - 65. Geburtstag eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers) ist ausgeführt worden, dass Empfänge und Feiern aus Anlass eines herausragenden Geburtstages stets ein persönliches Ereignis im Leben eines Menschen betreffen. Werde dieses Ereignis nicht nur im rein privaten Rahmen begangen, sondern werde eine besondere Veranstaltung angesetzt, um einen außerhalb der Familie stehenden Personenkreis in das Ereignis einzubeziehen, trete insoweit eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen - als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG veranlasst - ändere sich nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben werde, denn diese Personen würden der Einladung Folge leisten, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun hätten (ebenso BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 98/89 n.v., dokumentiert in Juris und vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 , BFH/NV 1986, 657 ).

Einladungen aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags sind mithin der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen und daher grundsätzlich Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs oder des Berufs dienen. Das gilt selbst dann, wenn zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind (BFHE 167, 46 , BStBl II 1992, 524). Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger zu den bewirteten Personen auch persönliche Kontakte unterhielt, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht an (BFH-Urteil vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93 a.a.O.).

Die Erreichung eines bestimmten Alters wird nicht nur bei Unternehmern als herausragendes Ereignis im Lebenslauf betrachtet. Jubilare sehen sich allgemein einer Erwartungshaltung im Kreise ihrer Familie und der beruflichen bzw. geschäftlichen Umgebung gegenüber, dieses Ereignis in bestimmter Form unter Einbeziehung des genannten Personenkreises zu würdigen. Es wird damit einer gesellschaftlichen Konvention entsprochen, die als solche im privaten wie im gesellschaftlichen Umfeld angesiedelt ist. Je nach sozialer bzw. gesellschaftlicher Stellung des Jubilars bestimmt sich der Umfang seiner im Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten, auch oder gerade bei solchen Ereignissen wie dem eines herausragenden Geburtstages. Bei Personen, die wie der Kläger aufgrund ihrer beruflichen Betätigung wesentlich mehr als andere im öffentlichen Branchenleben stehen und auf die Resonanz externer Auftraggeber angewiesen sind, ist der Druck, diesen Konventionen zu genügen, größer als im normal üblichen Maße. Die gesellschaftliche Stellung eines Menschen und die damit verbundene Reputation veranlasst ihn, bestimmte, in seinen Lebenslauf fallende herausragende Ereignisse nicht nur im Rahmen seiner Familie zu begehen, sondern sein soziales und gesellschaftliches Umfeld in die Würdigung dieses Ereignisses einzubeziehen. Je nach Art der beruflichen Tätigkeit erfasst die Erfüllung dieser gesellschaftlichen Konventionen in stärkerem oder schwächerem Maße auch diejenigen Personen, mit denen der Jubilar geschäftlich in Berührung kommt oder von deren Wohlwollen er beruflich sogar abhängt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abhaltung einer Geburtstagsfeier maßgeblich von der gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen geprägt wird. Naturgemäß sind Auswirkungen auf den beruflichen bzw. geschäftlichen Bereich des Jubilars unvermeidlich und aus seiner Sicht sogar in einem positiven Sinne erwünscht. Dies ändert aber nichts daran, dass dies Sekundärfolgen eines Verhaltens sind, mit dem der Jubilar den gesellschaftlichen Konventionen genügt (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 98/89, n.v., dokumentiert in Juris).

b. Nach Maßgabe dieser Entscheidungskriterien hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Kommanditisten für die Bewirtung der Arbeitnehmer der KG anlässlich einer Betriebsveranstaltung, die eine Woche vor seinem 80. Geburtstag stattfindet, Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und deshalb bei ihm nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar sind, wenn die übrigen Gesellschafter eine Beteiligung an den Kosten der Feier abgelehnt haben (BFH, Urteil vom 23. September 1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616).

In diesen Entscheidungszusammenhang fällt auch ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 5. November 1997 2 K 1093/97, EFG 1998, 722). Danach indiziert dann, wenn ein Betriebsfest in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem runden Geburtstag des Firmeninhabers stattfindet, dies auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Die betriebliche Mitveranlassung des Festes reicht deshalb zur Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht aus. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Betriebsrat die Veranstaltung des Betriebsfestes angeregt hat und dass nicht der Jubilar selbst, sondern die Firma als Veranstalter auftrat.

Ähnlich hat jüngst das Hessische FG (Urteil vom 5. September 2006 11 K 4347/04, EFG 2007, 109) entschieden: Findet eine Feier in engstem zeitlichem Zusammenhang mit einem "runden" Geburtstag des Firmeninhabers und zudem am Wochenende (Freitag) statt, so indiziert dies auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Dieses starke Indiz wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich im gleichen Jahr, aber nicht am Tag der Feier, ein zehnjähriges Firmenjubiläum ereignet, auf welches in der Einladung ebenfalls hingewiesen wird.

c. Nach der neueren Rspr. des BFH (etwa Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459) ist der Anlass einer Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Diese Kriterien hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung zur Unterscheidung von Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt (vgl. Urteil vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724). Sie sind jedoch für die Abgrenzung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers entsprechend heranzuziehen (BFH, Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317).

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die streitbefangenen Aufwendungen, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast), trägt, nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Die (Gesamt-) Aufwendungen für die Feier waren gemischte Aufwendungen; eine Aufteilung in privat und beruflich veranlasste Aufwendungen kommt nicht in Betracht.

a. Es handelt sich um Mischaufwendungen. Der Kläger bestreitet - nunmehr erstmals im Klageverfahren - eine private Veranlassung im o.g. Sinne und verneint insbesondere jeglichen Bezug zu seinem Geburtstag. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Fest in Koblenz - am Sitz der Freiberufler-Gesellschaft - insbesondere für die Kontaktpflege mit Geschäftspartnern als auch für die positive Darstellung der Gesellschaft bzw. das berufliche Wirken des Klägers nach außen dienlich war.

Diese betriebliche Mitveranlassung reicht aber dann nicht zur Anerkennung der Sonderbetriebsausgaben aus, wenn die Aufwendungen auch durch einen privaten Anlass, wie es beispielsweise der Geburtstag eines Gesellschafters ist (Urteile vom 15. Mai 1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657; vom 12. Dezember 1991 IV R 98/89 n.v., dokumentiert in Juris; vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 , BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359; vom 27. Februar 1997 IV R 60/96 , dokumentiert in Juris sowie Beschluss vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93 , BFH/NV 1995, 118), überlagert wird.

aa. Der Kläger setzt sich mit seinem Vortrag im Klageverfahren in Bezug auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren und auch in Bezug auf seinen Klageantrag in einen unauflöslichen Widerspruch. Während er im Einspruchsverfahren vortrug, das Fest am 31. Oktober 2003 sei überwiegend beruflich bzw. betrieblich und zu einem geringeren Teil (20 v.H.) privat veranlasst gewesen, trägt er nun im Klageverfahren demgegenüber vor, es sei ein reines Firmenjubiläum gewesen, es bestehe kein Bezug zu seinem Geburtstag. Warum - die Richtigkeit dieses Vortrages einmal unterstellt - dann im Klageantrag nur 80 v.H. der entstandenen Kosten geltend gemacht werden, erschließt sich dem Senat. Im Ergebnis knüpft der Kläger mit seinem Klageantrag an seinen Vortrag im außergerichtlichen Vorverfahren an.

bb. Der Senat ist unabhängig von den vorgenannten Erwägungen in der Zusammenschau aller Umstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass der 60. Geburtstag jedenfalls auch Anlass des (weiteren) Festes am 31. Oktober 2003 war. Im Mietvertrag über die Anmietung der Räumlichkeiten heißt es: „ ... vermieten wir Ihnen für Ihre Geburtstagsveranstaltung/Firmenjubiläum“ am 31.10.2003 ...“ Eine ebensolche Formulierung findet sich in der Rechnung der Catering-Firma vom 2. November 2003. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der nachweispflichtige Kläger kein Exemplar der Einladung zu dieser Veranstaltung vorgelegt hat, aus dem Gastgeber und Anlass zu ersehen gewesen wäre.

Für die steuerschädliche private (Mit-)Veranlassung spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang. Die Feier fand nur drei Tage nach dem Geburtstag des Klägers statt. Findet eine Feier - wie hier - in engstem zeitlichem Zusammenhang mit einem "runden" Geburtstag des Firmeninhabers und zudem am Wochenende (Freitag) statt, so indiziert dies auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Dieses starke Indiz wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich im gleichen Jahr, aber nicht am Tag der Feier, ein Firmenjubiläum ereignet (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 1997 2 K 1093/97, EFG 1998, 722 sowie nachgehend BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467).

Zu den obigen Erwägungen tritt hinzu, dass der vom Kläger - ggf. branchenspezifisch begrenzte - Adressatenkreis offenbar zum Mitbringen von Begleitpersonen angeregt worden sein muss (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 X R 31/92, BFH/NV 1994, 367). Denn aus der Gästeliste ergibt sich, dass in der Mehrheit Ehepaare anwesend waren. Auch dies belegt den gesellschaftlichen Charakter des Festes und die Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen.

Auch nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des BFH handelt es sich um gemischte Aufwendungen. Danach ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung u.a. zu berücksichtigen, wer als Gastgeber aufgetreten ist. Aus den nunmehr vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Einladungskarten geht hervor, dass zwei verschiedene Arten von Einladungskarten verschickt worden sind, eine „berufliche/betriebliche“ Version (mit Hinweis ausschließlich auf das 35-jährige Berufsjubiläum) und eine „private“ Version (mit Hinweis auf den Geburtstag und das 35-jährige Jubiläum). Bereits dieser dualer Einladungsmodus lässt keinen Zweifel am Mischcharakter der Veranstaltung. In diesen Zusammenhang passt auch der bereits erwähnt Umstand, dass in der Mehrheit Ehepaare eingeladen und teilgenommen haben.

Der Charakter der Veranstaltung, auf den der BFH nunmehr auch abstellt, verdeutlicht sich auch in der teuersten Rechnung für den Abend, derjenigen der Catering-Firma, die aus Anlass des „Firmenjubiläums und Geburtstags“ geliefert hatte. In Übereinstimmung damit steht der Umstand, dass – ohne Berücksichtigung der dargestellten Ehepaar-Einladungen zuungunsten des Klägers – zumindest ein Viertel der Gäste unstreitig aus privater Veranlassung eingeladen war. Allein unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist nach Ansicht des Senats ein alleiniger betrieblicher Charakter ausgeschlossen; denn mangels Vorlage einer Einladungskarte musste der Senat davon ausgehen, dass eine so große Zahl rein privater Teilnehmer der Veranstaltung zumindest mit das Gepräge gegeben hat. Auch der BFH geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass die Zusammensetzung der Gästeliste indizielle Wirkung hat. Von daher läuft der Vortrag des Klägers zu den beiden Festreden ins Leere. Der Senat will dabei nicht in Abrede stellen, dass zwei Festreden (des früheren Sozius und eines Mandanten) mit Bezug zur beruflichen Vita des Klägers gehalten worden sind. Dies kann aber nur ein Aspekt unter anderen sein.

Aus dem Ort der Veranstaltung (K, D-Halle) lässt sich keine Indizwirkung ableiten. Zwar hat der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass K auch Sitz der Praxis sei. Dem hat der Beklagte aber zu Recht entgegnet, dass sich Wohnanschrift und Praxisanschrift nur in einer Entfernung von 11 km befinden und jedenfalls eine Feier in den Praxisräumen nicht stattgefunden hat.

b. Da es sich um gemischten Aufwand handelt, war in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der der Zusammenhang entweder mit der Lebensführung oder mit der Einkünfteerzielung von untergeordneter Bedeutung war, d.h. weniger als 10 v.H. ausgemacht hat (BFH, Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 2/81, BStBl II 1987, 262; zum Ganzen auch Seiler in Kirchhof, KompaktKommentar EStG, 8.Aufl., § 12 Rz. 5 m.w.N.). Schon nach dem eigenen Antrag des Klägers war die private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung. Der Senat hat unabhängig davon keinerlei Umstände eruieren können, die für eine untergeordnete Bedeutung in der einen oder in der anderen Richtung gesprochen hätten.

c. Einer Aufteilung der Mischaufwendungen - im Sinne des klägerischen Antrags - steht das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit lediglich des betrieblich bzw. beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen liegen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung dient das in § 12 Nr. 1 EStG enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot vornehmlich der steuerlichen Gerechtigkeit. Ein Steuerpflichtiger soll nicht durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen können, weil er einen entsprechenden Beruf hat, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssen (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407).

Vom Aufteilungsverbot hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme vom Aufteilungsverbot in den Fällen zugelassen, in denen objektive Merkmalen und Unterlagen gegeben sind, anhand derer eine “leicht und einwandfrei nachprüfbare” Aufteilung der Aufwendungen möglich ist; eine griffweise Schätzung ist danach nur ausnahmsweise zugelassen. (vgl. nur BFH, Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80, BStBl II 1984, 560; zum Ganzen auch Seiler in Kirchhof, KompaktKommentar EStG, 8.Aufl., § 12 Rz. 6 m.w.N. und Beispielen). Hieran hat der BFH auch in seinen jüngsten Entscheidungen festgehalten und – allerdings nunmehr über seine bisherige Rechtsprechung hinausgehend - die Auffassung vertreten, dass als Maßstab für die Aufteilung der gemischt veranlassten An- und Abreisekosten grundsätzlich das Verhältnis der beruflich/betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise heranzuziehen ist (BFH, Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BStBl II 2007, 121); über die letztgenannte Auffassung wird der angerufene Große Senat des BFH zu entscheiden haben (GrS 1/06).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob eine Aufteilung im Streitfall in Betracht kommt. Eine zeitanteilige Zuordnung steht nicht in Rede. Eine Aufteilung nach Köpfen stellt nach Ansicht des Senats kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal dar, da weder die von den einzelnen Gästen verursachten Kosten im nachhinein exakt ermittelt noch die Gründe, die für die Einladung einzelner Gäste letztlich ausschlaggebend waren, einwandfrei und leicht nachvollzogen werden können (so auch FG München, Urteil vom 13. Juni 1991 10 K 1218/90, JurisDok). Es ist in diesem Zusammenhang auch bereits darauf hingewiesen worden, dass nach der vom Kläger vorgelegten Gästeliste im privaten wie auch im betrieblichen/beruflichen Bereich überwiegend Ehepaare Teilnehmer der Feier waren. Objektive Merkmale für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung der persönlichen Aspekte von dem beruflichen Nutzen gibt es damit nicht (so auch FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 3989/06, EFG 2007, 1320).

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, § 139 Abs. 4 FGO; Kosten waren ihr nicht aufzuerlegen, § 135 Abs. 3 FGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Senat hat auf der Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH den verwirklichten Sachverhalt rechtlich gewürdigt.

Der BFH hat unter dem Az. VI R 26/07 die Revision zu folgender Rechtsfrage zugelassen: Aufwendungen des Chefarztes einer Universitätsklinik für die Ausrichtung eines Betriebsfestes sowie Bewirtungskosten anlässlich seiner Antrittsvorlesung für die zu ca. 95 % aus dem Mitarbeiterkreis bestehenden Teilnehmer als Erwerbsaufwand abziehbar? Ist für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen allein auf den Anlass der Feier abzustellen oder sind im Rahmen der Gesamtwürdigung daneben auch weitere, vom BFH in seiner neueren Rechtsprechung entwickelte Umstände heranzuziehen (vgl. Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459; vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 u. Vorlagebeschluss v. 20.7.2006 VI R 94/01-GrS 1/06-, BStBl II 2007, 121)?

Dieser neue Aspekt der Gesamtwürdigung ist – im Vorgriff auf die ausstehende Entscheidung des VI. Senats des BFH - vom erkennenden Senat bereits berücksichtigt worden. Sowohl nach der bisherigen wie auch nach der dargestellten neueren Rechtsprechung liegen gemischte Aufwendungen vor. Der erkennende Senat hat sodann keine Hinweise darauf erkennen können, dass der BFH bei gemischten Aufwendungen für eine Feier eine Aufteilung der Kosten nach Köpfen (pro rata capitum) zulassen möchte. Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 4 Abs. 4 EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 FGO § 115 Abs. 2

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