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10.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050352

Amtsgericht Lüdenscheid: Urteil vom 30.12.2004 – 92 C 321/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


92 C 321/04

Verkündet am 30. Dezember 2004

AMTSGERICHT LÜDENSCHEID

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

der Frau ##
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:
RAe Benninghaus und Kollegen, Lessingstr. 17, 58507 Lüdenscheid, 2004/2956-03,

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein, Münster
- Beklagte -

hat das Amtsgericht Lüdenscheid
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.12,2004
durch den Richter am Amtsgericht Langerbein

für Recht erkannt:

Der Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 156,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Auf die Darstellung des Talbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.

Die Klage ist begründet.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zurecht einen Satz von 1,3 in Ansatz gebracht, nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Anwalt auch in einfach gelagerten Fällen einen Anspruch auf die 1,3 Gebühr und ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten hin ?auszuschöpfen".

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708, 713 ZPO.

RechtsgebieteBGB, VV RVGVorschriften§ 249 BGB Nr. 2400 VV RVG

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