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08.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050326

Amtsgericht Heidelberg: Urteil vom 21.01.2005 – 26 C 507/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Heidelberg

26 C 507/04 verkündet am 21.1.2005

Urteil

In Sachen
##
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: RAe Paul Kleiser & Koll., Kaiserstr. 19, 76646
Bruchsal,

gegen

LVM Münster - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: RAe Dr. Ralf Greus & Koll,, Theaterstr. 18, 69117 Heidelberg

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Heidelberg durch Richterin am Amtsgericht Dr. Schwarzkopf ohne mündliche Verhandlung am 21.1.2005 für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte XXX gemäß Rechnung vom 19.8.2004 in Höhe von 87,69 Euro freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Klägervertreter sind berechtigt, von dem Kläger für ihre Tätigkeit in der Unfallsache vom 22.7.2004 eine Gebühr von insgesamt 308,21 Euro zu verlangen, wovon die Beklagte bereits 220,52 Euro bezahlt hat.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägervertreter von einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgehen durften.

Die Mittelgebühr für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG beträgt 1,5. Die Spanne von Nr. 2400 VV geht von 0,5 bis 2,5 aus. Die Summe dieser beiden Ziffern beträgt 3,0.
Damit beträgt der Mittelwert 1,5.

Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalles, was in diesem Fall gegeben ist, handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der Mittelwert zugrundezulegen ist. Die Mittelgebühr von 1,5 ist nur deshalb in diesem Fall nicht angesetzt worden, weil Nr. 2004 VV vorschreibt: ?Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.?
Bei dem Wert von 1,3 handelt es sich um die sog. Schwellengebühr.

Selbst wenn die höhere Mittelgebühr angefallen ist, darf ein die Schwellengebühr überschreitender Geschäftswert nur angesetzt werden, wenn alternativ die zusätzlichen Merkmale des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit vorliegen. Umgekehrt bedeutet dies, dass, wenn die Rechnung auf diese zusätzlichen Merkmale nicht Bezug nimmt, jedenfalls die Gebühr mit 1,3 anzusetzen ist.

Da die Beklagte als Haftpflichtversicherer für diesen Unfall einzutreten hat, hat sie auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers, die mit diesem Unfall im Zusammenhang stehen, zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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