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14.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050037

Landgericht Duisburg: Urteil vom 14.02.2003 – 7 S 207/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Vorinstanz: Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 12 C 1112/02

Tenor: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim / Ruhr am 23.08.2002 (Az.: 12 C 1112/02) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Kläger kauften bei der Beklagten mit Vertrag vom 22.6.01 einen neuen Opel Astra Caravan zum Preis vom 14.837,69 EUR. Im Vertragstext wird der Kaufgegenstand wie folgt beschrieben: ?fabrikneu, in serienmäßiger Ausführung?.

Bevor das Fahrzeug ausgeliefert wurde, stellte die Beklagte fest, dass die Motorhaube beschädigt war, sie hatte eine Beule. Die Beklagte tauschte sie gegen die Motorhaube eines anderen bau- und farbgleichen Neuwagens aus. Da die Motorhaube angeschraubt war, konnte der Austausch vollzogen werden, ohne andere Fahrzeugteile zu beschädigen. Den Klägern sagte die Beklagte davon nichts.

Die Kläger verlangen von der Beklagten ? kleinen Schadensersatz? gem. § 463 BGB a.F. Sie meinen, das Fahrzeug sei nach dem Austausch der Motorhaube nicht mehr ?fabrikneu?, wie vertraglich zugesichert. Im übrigen habe die Beklagte ihnen den Austausch arglistig verschwiegen.

Sie behaupten, dass aufgrund der ausgetauschten Motorhaube eine Wertminderung von mindestens 10% eingetreten sei. Diese verlangen sie von der Beklagten ersetzt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dem Fahrzeug habe die zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit nicht gefehlt. Denn der Schaden an der Motorhaube sei durch den Austausch des beschädigten Teils gegen ein Neuteil folgenlos beseitigt worden. Die Beklagte sei deswegen auch nicht verpflichtet gewesen, auf den früher vorhanden gewesenen Schaden hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie sind der Ansicht, dass es für die Frage der Fabrikneuheit nicht darauf ankomme, ob ein Schaden ordnungsgemäß bzw. folgenlos beseitigt worden sei oder nicht. Sobald das Fahrzeug nach Verlassen des Werks mehr als nur unerhebliche Schäden aufweise, sei es nicht mehr ?fabrikneu?. Dass der Schaden hier aber nicht nur unerheblich gewesen sei, zeige schon, dass die Motorhaube komplett ausgetauscht und nicht etwa nur nachlackiert worden sei.

III.
Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. zu. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen nicht vor. Weder fehlt dem verkauften Auto eine zugesicherte Eigenschaft, noch hat die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen bzw. eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt.

Zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass die Beklagte ihnen die Fabrikneuheit des Fahrzeugs vertraglich zugesichert hat. Die Wendung ?fabrikneu, mit serienmäßiger Ausstattung? im Vertragstext kann nicht anders verstanden werden, zumal es für einen KFZ-Käufer von entscheidender Bedeutung ist, ob er ein Neufahrzeug erwirbt oder nicht.

Der Opel-Astra, der den Kläger von der Beklagten übergeben wurde, war jedoch ?fabrikneu? im Sinne der vertraglichen Zusicherung. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1980, 2127, 2128 ist ein Fahrzeug dann nicht mehr fabrikneu, wenn es nach dem Verlassen des Werks Beschädigungen erlitten hat, die nicht ganz unerheblich sind. Als unerheblich werden dabei beispielsweise geringfügige Lackschäden infolge von Vogelkot angesehen (OLG Hamm NJW- RR 1998, 1212).

Welches Ausmaß die Beule in der Motorhaube des verkauften Fahrzeuges hatte, ist nicht bekannt. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten war. Selbst wenn der Schaden? nicht ganz unerheblich? im Sinne der zitierten Rechtsprechung war, so ist er jedoch zum Zeitpunkt der Besitzübergabe bzw. des Gefahrübergangs folgenlos beseitigt gewesen, so dass das Fahrzeug wieder ?fabrikneu? im Sinne der Zusicherung war.

Ob die Fabrikneuheit eines Fahrzeugs vom Verkäufer dadurch wiederhergestellt werden kann, dass er die Mängel vor Auslieferung an den Kunden ordnungsgemäß beseitigt, ist bislang nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden worden. Die zitierten Entscheidungen sowie OLG Oldenburg DAR 1992, 380 und OLG Köln MDR 1997, 547 lassen diese Frage jeweils offen. Dort waren die Fahrzeuge entweder nicht vollständig oder erst nach Gefahrübergang repariert worden.

Nach Auffassung der Kammer kann die Fabrikneuheit eines im Zeitraum zwischen Verlassen des Werks und Auslieferung an den Kunden beschädigten Fahrzeugs jedenfalls dann durch Reparatur wiederhergestellt werden, wenn hiernach kein merkantiler Minderwert verbleibt. Reparaturspuren lassen bei einem potenziellen Käufer, der das Fahrzeug untersucht, den Verdacht aufkommen, dass er einen Unfallwagen vor sich hat und dass er mit weiteren versteckten Mängeln rechnen muss. Dies hat Einfluß auf den Verkaufswert des Autos.

Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert verblieben ist. Zum einen handelte es sich um einen reinen Blechschaden an nichttragenden Teilen, bei dem ausgeschlossen werden kann, dass über den behobenen Schaden hinaus noch weitere Schäden entstanden sind. In solch einem Fall hält eine verbreitete Ansicht in der Rechtsprechung den Ersatz des merkantilen Minderwertes für ausgeschlossen (vgl. LG Köln, VersR 1981, 45).

Gelingt es darüber hinaus, wie hier, dass das Fahrzeug nicht nur ordnungsgemäß sondern auch spurenlos repariert wird, indem eine aus einem farbgleichen Neufahrzeug ausgebaute Motorhaube eingesetzt wird, so ist nicht ersichtlich, wodurch sich eine Wertminderung noch rechtfertigen sollte.

Da sich das Fahrzeug bei der Auslieferung in einem vertragsgemäßen Zustand befand und auch die zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit aufwies, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger auf die vor Auslieferung erfolgte Reparatur hinzuweisen. Sie hat daher auch keine Mängel arglistig verschwiegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

RechtsgebieteSchuldrecht, Autokauf, NeuwagenVorschriften§ 463 BGB

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