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23.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100654

BGH: Beschluss vom 18.01.2010 – II ZA 4/09

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das
Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium
der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle
gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der
Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte
sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er
sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine
Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR
162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).



Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. Januar
2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender

beschlossen:




Tenor:


Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.




Gründe


1


Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte
Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
weil der Senat im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO
verfahren müsste (Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 17/06, [...]
Tz. 1; BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, [...] Tz. 1). Die
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision
gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, [...] Tz.
2).


2




1.

Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen
einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht
nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision
zugelassen hat, dahingehend entschieden, dass mit der unanfechtbaren
Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz
für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von
Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Einzugsstelle im Wege des
Versäumnisurteils noch nicht rechtskräftig feststehe, dass der
zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht
ergriffen wird (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, DB 2010, 47 Tz. 9 ff., z.V.b. in BGHZ).


3




2.

Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im
Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.


4


Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt
das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im
Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der
Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn der
Geschäftsführer an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der
Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte
sich der Geschäftsführer schon nach der früheren
Senatsrechtsprechung und auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf
eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II
ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).


5


So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte bereits
erstinstanzlich (GA 8 ff.) und unter Vertiefung dieses Vortrags auf GA 63 f.
sowie erneut in der Berufungsinstanz (GA 141 f., 144 ff.) vorgetragen, dass der
Beklagte in der Zeit, in der er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
im Stadium der Insolvenzreife der GmbH an die Klägerin nicht
abgeführt hat, gleichwohl Nettolöhne ausgezahlt hat. Das hat der
Beklagte nicht etwa bestritten, sondern zugestanden (GA 73, 174 f.). Angesichts
dessen bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 6 f.) hierzu
keiner Beweisaufnahme.


Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender

VorschriftenBGB § 823 Abs. 2 Ba, StGB § 266 a

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