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29.01.2013

Landesarbeitsgericht: Urteil vom 09.11.2012 – 6 Sa 740/11


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011, AZ: 3 Ca 1136/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit einer - erstmaligen - Betriebsrentenanpassung, ausgeführt von der Beklagten zum 1. Juli 2008.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht von ihr seit dem 1. Juli 2005 Altersruhegeld. Dessen monatlicher Zahlbetrag lag anfangs bei 2.789,00 EUR (brutto). Er wurde - wie bei der Beklagten üblich - gebündelt zum 1. Juli, und zwar erstmals 2008 geprüft und um 1,57% auf 2.833,50 EUR (brutto) angehoben. Die Beklagte berief sich für den Umfang der Anpassung auf eine entsprechende Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter im Konzern der I Deutschland.

Der Kläger rügt diese Anpassungsentscheidung mit der vorliegenden, am 29. Juni 2011 zugestellten Klage als unverbindlich. Er verlangt seinerseits eine am Verbraucherpreisindex orientierte Anpassung. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex umfasste zwischen Juni 2005 und Juni 2008 einen Anstieg von 7,2%. Mit diesem Faktor bemessen ergibt sich - rechnerisch - ein zusätzlicher Zahlbetrag gegenüber dem seit 1. Juli 2008 monatlich gewährten Anpassungswert von 44,50 EUR im Umfang von (weiteren) 156,31 EUR (7,2% x 2.789,00 EUR = 200,81 EUR - 44,50 EUR).

Zum 1. Juli 2011 passte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers abermals an, wobei sie - diesmal am Anstieg des Verbraucherpreisindex zwischen Juni 2008 und Juni 2011 orientiert - eine Anhebung um 3,36% gewährte. Dem Kläger werden seither monatlich 2.936,00 EUR gezahlt. Er meint indes, dieser Betrag müsse noch um den verbraucherpreisindex-bezogenen Rückstand zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 1. Juli 2008 im Umfang von 154,27 EUR auf monatlich zu zahlende 3.090,27 EUR angehoben werden.

Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen,

die von der Beklagten behauptete (konzernbezogene) Nettolohnentwicklung sei nicht zutreffend berechnet. Für eine konzernweite Betrachtung fehle es an einem Konzernunternehmen mit vergleichbaren Vergütungs- und Versorgungsstrukturen. Die (vermeintlich) konzernweite Betrachtung der Beklagten nehme nicht auf alle zum Konzern zählenden Unternehmen Rücksicht. Auch bleibe die Arbeitnehmerzahl, die die Beklagte für ihre Vergleichsberechnungen heranziehe, hinter den eigentlichen zurück - diese gingen von 17.000 Arbeitnehmern aus, während zum Konzern deutschlandweit 21.000 Arbeitnehmer zählten. Gegen eine einheitliche Versorgungsstruktur spräche, dass es im I-Konzern drei unterschiedliche Versorgungsordnungen gebe (APP, NPP, ZVP) und seit dem 1. August 2009 Versorgungszusagen generell ausblieben. Schon der neue Versorgungsplan sei um 25% schlechter als der alte und der Zusatzversorgungsplan sehe bloß noch eine Kapitalleistung vor. Es gebe außerdem nicht wenige Arbeitnehmer, die mit einer Versorgungszusage aus anderen Unternehmen im Wege des Betriebsübergangs von der Beklagten übernommen worden seien, wie etwa 800 Arbeitnehmer aus dem Rechenzentrum der Deutschen B. Weiter sei auch die Vergütungsstruktur uneinheitlich. Nicht in allen Unternehmen würden Tarifverträge gelten. Nicht in allen Unternehmen würden zu den Tariflöhnen noch betriebliche Zuschläge erbracht - die selbst wenn es sie gebe unterschiedlich ausfielen und zum Teil 2% der Vergütung ausmachten.

Nicht nachvollziehbar sei die Berechnung der behaupteten Nettolöhne. Schon zwischen 2006 und 2009 seien die Bruttolöhne der Arbeitnehmer in den IBM-Unternehmen um 9,6% gestiegen. Das lasse unklar erscheinen, wieso für die Beklagte nur ein Nettolohnanstieg von 1,57% im maßgeblichen Prüfungszeitraum angefallen sein solle.

Die Beklagte stelle zu.U.nrecht auf alle Arbeitnehmer außer den sog. Executives ab. Schon die fehlende Arbeitnehmergruppenbildung sei dabei nicht gesetzeskonform, da zwischen der Entwicklung der Versorgungsbezüge eines Versorgungsempfängers und der Nettolohnentwicklung aktiv Beschäftigter ein möglichst enger sachlicher Zusammenhang bestehen müsse. Das jedoch setze voraus, dass man die Lohnentwicklung bestimmter Versorgungsempfängers mit der Lohnentwicklung derjenigen Gruppe vergleiche, welcher der Versorgungsempfänger zur Zeit seines aktiven Dienstes angehörte. Vorliegend habe der Kläger war nach seinem Verdienst und seiner innerbetrieblichen Stellung eine Position mit besonderer Verantwortung und überdurchschnittlicher Vergütung inneghabt und könne nicht mit Angestellten verglichen werden, die nur einfache Tätigkeiten ausführten. Auch sei die Herausnahme der Executives nicht gerechtfertigt, die einen Personenkreis von ca. 300 Arbeitnehmern mit vergleichbarer Versorgungszusage ausmachten. Ob deren Entgelte nach internationalen Regeln oder Standards festgelegt seien, spiele keine Rolle. Auch andere leitende Angestellte (wie zum Beispiel der Kläger) seien erfolgsabhängig vergütet worden. Zudem seien die Executives im Jahr 1996, als die Beklagte ebenfalls auf eine Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Unternehmen abgestellt habe, noch in die Betrachtung einbezogen gewesen. Im Übrigen gebiete schon die denkgesetzliche Folgerichtigkeit, dass wenn die Executives ausgenommen worden seien, noch weiterer Arbeitnehmergruppen hätten gebildet werden müssen. Die bloße Herausnahme der Einen und die wahllose Einbeziehung aller anderen erscheine deshalb willkürlich.

Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

1.)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 (36 Monate) in Höhe von 5.627,16 EUR zu zahlen,

2.)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 (3 Monate) rückständige Betriebsrente von 462,81 EUR (3 Monate) zu zahlen und

3.)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Oktober 2011 über den von ihr angenommenen Zahlbetrag von 2.936,00 EUR hinaus monatlich weitere 154,27 EUR (insgesamt 3.090,27 EUR) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen,

nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG sei ein Teuerungsausgleich gemäß dem Verbraucherpreisanstieg unmittelbar vor Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag nur dann geschuldet, wenn bei den aktiven Arbeitnehmern ein mindestens vergleichbarer Lohnanstieg vorgekommen wäre. Für die Berechnung der sonach maßgeblichen reallohnbezogenen Obergrenze komme es auf die Nettodurchschnittsverdienste aller Aktiven oder eines typischen Teils der Belegschaft an, wobei ihr als Arbeitgeberin bei der Bildung von Vergleichsgruppen ein weiter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zukomme, um verdienstbezogene Abgrenzungskriterien zu bezeichnen. Sie habe in ihre entsprechende Betrachtung die Einkünfte aktiver (Vollzeit- wie Teilzeit- einschließlich in Altersteilzeit beschäftigten) Arbeitnehmer mit Ausnahme der sog. Executives einbezogen - das seien funktionale Führungskräfte bis hin zur Geschäftsführung, die nach anderen, den weltweiten Vorgaben der Muttergesellschaft (I Corporation) folgenden Vergütungsstrukturen (mit 40%-50% Erfolgsanteil) bezahlt würden und nicht repräsentativ seien. Nach ihrer (der Beklagten) Berechnung sei kein höherer Nettolohnanstieg als der des Anpassungsfaktors vorgekommen (Anlage 1, Bl. 37; Beweis: Sachverständigengutachten). Dieser habe sich nämlich unter zugrundelegung einer Steigerung von einem - Ende des Jahres 2004 ermittelten - durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen von 60.716,- EUR (bei 18.572 Mitarbeitern und 1.127.617.552,- EUR Gesamtverdienst) auf 60.479,- EUR ergeben (bei 17.164 Beschäftigten und einem Verdienst von 1.038.061.556 EUR; Beweis: Zeugnis Herr H):

2004

GesellschaftBeschäftigtedurchschnittliches Jahreseinkommen (brutto)
A.12.54263.946,00 EUR
I Deutschland Research und Development GmbH1.58569.421,00 EUR
I Deutschland Kreditbank GmbH1952.376,00 EUR
I Deutschland Zentral Holding8088.490,00 EUR
I Deutschland Business Services GmbH2.00557.036,00 EUR
I Deutschland Customer Support Services GmbH1.25932.277,00 EUR
I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH1.06247.853,00 EUR
I Deutschland Pensionskasse VvaG2077.753,00 EUR
Total18.54260.716,00 EUR

2007

GesellschaftBeschäftigtedurchschnittliches Jahreseinkommen (brutto)
A.11.05263.822,00 EUR
I Deutschland Research und Development GmbH1.61467.452,00 EUR
I Deutschland Kreditbank GmbH2654.062,00 EUR
I Deutschland Zentral Holding10183.676,00 EUR
I Deutschland Business Services GmbH1.47057.309,00 EUR
I Deutschland Customer Support Services GmbH1.01831.739,00 EUR
I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH99847.833,00 EUR
I Deutschland Application Services GmbH53558.259,00 EUR
I Deutschland Financial Industry Solutions GmbH30851.943,00 EUR
I Deutschland Output Services GmbH2240.894,00 EUR
I Deutschland Pensionskasse VVaG2077.753,00 EUR
Total17.16460.479,00 EUR

Der (bruttobezogene) Rückgang um 0,39% erkläre sich aus einem Abbau von freiwilligen Leistungen (wie zusätzlichem Urlaubsgeld) oder variablen Vergütungen sowie veränderten Belegschaftsstrukturen (Zeugnis Herr H). Alle von den konzernangehörenden Unternehmen gezahlten Vergütungsbestandteile seien bei der Berechnung berücksichtigt worden. Auf sie (die beklagte A.) bezogen liege der Verringerungswert (von 63.956,00 EUR auf 63.822,00 EUR) bei 0,21% (Zeugnis Herr H). Um eine Jahresbetrachtung zu gewährleisten und nur einmalig im Kalenderjahr geleistete Zahlungen zutreffend zu berücksichtigen, sei das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt worden. Auf die Bezüge unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abzustellen, sei nicht sinnvoll, da dies Probleme bei der Abgrenzung von Sonderzahlungen aufgeworfen hätte, welche einem bestimmten Kalenderjahr zuzuordnen seien, und Verzögerungen nach sich gezogen hätte, da die Daten nicht "über Nacht", sondern erst in mehrwöchiger Arbeit hätten zusammengetragen werden können (Zeugnis Herr S, Herr H). Außerdem würden Gehaltserhöhungen stets erst in der zweiten Kalenderjahreshälfte ausgehandelt und rückwirkend ab 1. Juni gezahlt (Zeugnis Herr H). Der gewählte Berechnungsweg realisiere mithin ein verwaltungstechnisch handhabbares Modell. Es müsse auch nicht auf die Einkommensverhältnisse einzelner Arbeitnehmer abgestellt worden, sondern auf Durchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens oder einen typischen Teilen der Belegschaft, wobei nicht individuelle Steuer- und Beitragssätze in Ansatz zu bringen seien, sondern Durchschnittsbeträge.

Die Bezüge setzten sich bei ihr zusammen aus Grundgehalt, Zulagen und variablen Sonderzahlungen (Zeugnis Herr H). Alle Mitarbeitenden (außer den Executives) bezögen Tarifgehälter oder seien in sog. Gehaltsbänder eingeteilt, die AT-Vergütungen darstellten, und würden von ihr (der Beklagten) nach allgemeinen, auf Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungswerken versorgt (Zeugnis Herr H). Dies gelte unabhängig davon, ob infolge von Umstrukturierungen ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe (denn auch in diesem Fall sei die Versorgung beibehalten worden; Zeugnis Herr H). Es sei außerdem nicht sachgerecht, Mitarbeiter in den konzernangehörenden Unternehmen bei der Ermittlung der Reallohnbezogenen Obergrenze auszuklammern. Hiergegen spreche die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks sowie die Beurteilung der Interessen von Versorgungsempfängern, da Risiken wie Chancen bei einer unternehmensübergreifenden Betrachtung sänken. Außerdem müsse die Betrachtung von Arbeitnehmergruppen nicht streng unternehmensbezogen erfolgen.

Zur Erstanpassung am 1. Juli 2008 habe sie (die Beklagte) alle Betriebsrenten der in 2005 erfolgten Pensionierungen herangezogen, was eine Steigerung des Realeinkommens im Referenzzeitraum vor dem 1. Juli 2008 von 1,57% ergeben habe. Vorsorglich habe sie auch die Jahresbezüge unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 sowie unmittelbar vor dem 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung aller Vollzeitbeschäftigten im Konzern, befristet Vollzeitbeschäftigten, Voll- und Teilzeitbeschäftigten während der Elternzeit sowie Beschäftigten in Altersteilzeit - mit Ausnahme der Executives - ausgewertet (Zeugnis Herr H, Herr S - bei den Jahreseinkommen handele es sich um Durchschnittsbezüge, die aus den Gesamtbruttobezügen der jeweils angegebenen Unternehmen geteilt durch die jeweilige Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt worden sei - Zeugnis Herr H):

1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005

GesellschaftBeschäftigtedurchschnittliches Jahreseinkommen
A.11.53864.403,00 EUR
I Deutschland Research und Development GmbH1.58069.874,00 EUR
I Deutschland Kreditbank GmbH1953.708,00 EUR
I Deutschland Zentral Holding8588.560,00 EUR
I Deutschland Business Services GmbH1.42158.154,00 EUR
I Deutschland Customer Support Services GmbH1.07132.441,00 EUR
I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH1.02348.014,00 EUR
I Deutschland Pensionskasse VVaG1780.968,00 EUR
I Deutschland Application Services GmbH57732.447,00 EUR (1.1.2005 bis 30.6.2005)
I Deutschland Output Services GmbH2323.544,00 EUR (1.1.2005 bis 30.6.2005)
Total:17.15461.296,00 EUR

1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008

GesellschaftBeschäftigtedurchschnittliches Jahreseinkommen
A. + I Deutschland Management und Business Support GmbH9.19864.448,00 EUR (organisatorischer Stand: 31.12.2008)
I Deutschland Research und Development GmbH1.77566.181,00 EUR
I Deutschland Kreditbank GmbH2457.382,00 EUR
I Deutschland Zentral Holding2076.127,00 EUR
I Deutschland Business Services GmbH2.01358.838,00 EUR
I Deutschland Customer Support Services GmbH88132.266,00 EUR
I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH61951.466,00 EUR
I Deutschland Financial Industry Solutions GmbH40753.960,00 EUR
I Deutschland Pensionskasse VVaG1978.238,00 EUR
I Deutschland Application Services GmbH28.291,00 EUR (1.7.2007 bis 31.12.2007)
I Deutschland Output Services GmbH19.478,00 EUR (1.7.2007 bis 31.12.2007)
I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH1.37429.462,00 EUR (1.1.2008 bis 30.6.2008)
I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH65229.975,00 EUR (1.1.2008 bis 30.6.2008)
Total:17.18261.019,00 EUR

Aus den bereinigten Bruttobezügen ergebe sich eine ansteigende Nettoentgeltentwicklung von 1,53% (Anlage 2, Bl. 38). Selbst bei einer isolierten Betrachten ihrer (der Beklagten) Werte, läge die Bruttoentgeltentwicklung bei +0,07% entsprechend einer Nettoentgeltsteigerung von 1,66% (Anlage 3, Bl. 39; Zeugnis Herr Heinze).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (Bl. 72-83 d.A.) - auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird - soweit für die Berufung von Interesse statt gegeben und hierzu (zusammengefasst) ausgeführt:

Die Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2008 sei unverbindlich. Es fehle an einer tragfähigen Begründung zur konzernweiten Betrachtung. Dies gelte im Hinblick auf die verschiedenen Versorgungspläne und die klägerseits bezeichneten 800 Mitarbeiter des (ehemaligen) Rechenzentrums der Deutschen Bank insbesondere im Hinblick auf eine (vermeintlich) einheitliche Versorgungsstruktur. Es mangele an einer konkrete Auflistung der verschiedenen Versorgungszusagen, da der bloß pauschale Hinweis auf (vermeintlich) einheitliche Versorgungsstrukturen unergiebig bleibe. Unerkennbar sei zudem, dass tatsächlich alle Mitarbeiter des Konzerns einbezogen worden seien. Es fehle weiter auch an einer Erklärung dazu, warum einzelne konzernzugehörige Unternehmen letztlich wieder außen vor geblieben seien, wie die B Systeme GmbH oder die M Vision GmbH. Die aus Gründen der Billigkeit zu treffende Anpassung erfolge nach dem (unstreitigen) Umfang des Verbraucherpreisanstiegs..

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Dezember 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 27. Dezember 2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012, eingegangen am 30. Januar 2012, begründet.

Die Beklagte führt zweitinstanzlich - zusammengefasst - aus:

Der Prüfungszeitraum betrage auch bei einem Wechsel des Anpassungsmodus nur drei Jahre. Dem Arbeitgeber könne nicht unzumutbar erschwert sein, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen. Faktisch sei es nahezu unmöglich, Reallohnentwicklungen vergleichbarer (aktiver) Arbeitnehmer langfristig und im Hinblick auf individuelle Berechnungstermine im Auge zu behalten. Das legten auch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nahe. Weiter habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 BetrAVG, der Regelung zur nachholenden Rentenanpassung, die Bereitschaft neuer Betriebsrentenzusagen bestärken wollen. Da die Bündelung aller Kalenderjahresanpassungen zu einem Stichtag zulässig sei und theoretisch auch eine Anpassung anstatt zum 1. Juli bereits zum 1. Januar hätte geprüft werden können, müsse des Weiteren auch eine Anpassung nach der Entwicklung bis zum Ende des der Anpassung insgesamt vorangegangenen Kalenderjahres zulässig sein. § 16 Abs. 1 BetrAVG räume dem Arbeitgeber immerhin ein Ermessen ein, um die tatsächliche Reallohnentwicklung zu beurteilen. Außerdem wiesen die von ihr (der Beklagten) gewährten Vergütungen zahlreiche Bestandteile auf, die kalenderjahresbezogen seien. Es sei folglich sinnvoll ist, für die Entwicklungsbeurteilung auf Jahresbezüge abzustellen. Zudem wären - selbst wenn man auf die Entwicklung bis unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abstellen wollte - statt Tage- oder Wochenentgelten ebenso Jahresverdienste heranzuziehen. Ein Vergleich von Kalenderjahresvergütungen führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, denn der vorangegangene Referenzzeitraum werde hierdurch nicht verkürzt. Bei ihr (der Beklagten) könnten sich Entgeltsteigerungen im letzten halben Jahr vor der Anpassung aufgrund der Aushandlung im Sommer und rückwirkenden Nachzahlung ab 1. Juni (wobei der tatsächliche Zufluss erst nach der Aushandlung, also nach dem 1. Juli des Jahres, erfolge) nicht auswirken (Zeugnis Herr Dr. K). Bei einer Erstanpassung erscheine zudem nicht ermessensfehlerhaft, die reallohnbezogene Betrachtung auf den für andere Mitarbeiter maßgeblichen Anpassungsstichtag und nicht den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu richten. Schließlich erleide der Betriebsrentner durch eine Verlängerung der Betrachtungszeit keinen Nachteil, sondern typischerweise eher noch einen Vorzug.

Die von ihr konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze sei zutreffend. Entscheidend sei, dass die in die Ermittlung der Obergrenze einbezogenen Unternehmen Rentner zu versorgen hätten, auf die sich die einheitliche Anpassungsentscheidung erstrecke. Immerhin erwirtschafteten die aktiven Arbeitnehmer dieser Gesellschaften die Rentenerhöhungen für ihre Versorgungsbezieher, was eine konzernweite Betrachtung der Nettoeinkünfte der Aktiven entsprechend der konzernweit reichenden, einheitlichen Abwicklung der Altersversorgungszusage gebiete. Würde man allein sie (die Beklagte) betrachten, könnten sich Veränderungen aufgrund der Zuordnung von Arbeitnehmergruppen zur Beklagten oder zu anderen Unternehmen des Konzerns aufgrund der im Lauf der Zeit eingetretenen Veränderungen von Gesellschaftsstrukturen ergeben. Entscheidend sei mithin, auf welche Unternehmen sich die Anpassungsentscheidung tatsächlich auswirke. In ihrem (der I) Fall erstrecke sich die Anpassungsentscheidung auf die Versorgungsberechtigten vieler Unternehmen, deren Vergütungsstrukturen, namentlich weil sie auf den mit v ausgehandelt Tarifverträgen beruhten, vergleichbar seien. Einbezogen worden seien alle Unternehmen des Konzerns, in denen die auf den Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungspläne APP (Alter Pensionsplan, geschlossen mit Ablauf des 31. Dezember 1991), NPP (Neuer Pensionsplan, geschlossen mit Ablauf des 30. Juni 2000) und ZVP (Zusatzversorgungsplan, geschlossen mit Ablauf des 31. Juli 2009) Anwendung finden würden (Zeugnis Herr ). Infolge von Betriebsübergängen oder ähnlichem könnten in diesen Unternehmen zwar auch Arbeitnehmer beschäftigt sein, die über keine Versorgungszusage verfügten oder nach anderen Versorgungsplänen versorgt würden (so bei der I Deutschland Business Services GmbH oder der I Deutschland Management und Business Support GmbH), jedoch würden im Fall eines Übergangs Fremdversorgungszusagen regelmäßig auf die IBM-Versorgungswerke, namentlich den ZVP, überführt (Zeugnis Herr S). Mit anderen Worten zählten Gesellschaften zum berücksichtigungsfähigen Bereich des Konzerns, wenn in ihnen die Versorgungswerke Anwendung fänden. Dabei seien die Daten solcher Mitarbeiter, die über keine oder über eine andere Versorgungszusage verfügten, nicht auszufiltern gewesen, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine reallohnbezogene Obergrenze der Gesichtspunkt sei, dass den Aktiven, die die Altersversorgung erwirtschafteten, keine bessere Behandlung als den Betriebsrentnern zukommen dürfe. Weitere ggf. an tariflichen Eingruppierungen orientierte Gruppen seien nicht zu bilden gewesen. Zwar gebe es bei den außertariflichen Angestellten wie den Tarifangestellten zum Teil erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile, jedoch seien deren wesentliche Bezüge fest definiert und stünden in einem abgestuften System zueinander. Bezüglich der Tarifvergütungen gebe es regelmäßig ausgehandelte Erhöhungen, die mittelbar auch Einfluss auf die Vergütungen der außertariflichen Angestellten hätten. Ferner richteten sich diese Vergütungen ausschließlich nach Gegebenheiten des Inlands (Zeugnis Herr Dr. K). Bei ihr (der Beklagten) gebe es - wie bei anderen in die Ermittlung einbezogenen Unternehmen - ein System von Gehaltsbändern, welches die Tarif- wie auch die außertariflichen Mitarbeiter einschließlich der leitenden Mitarbeiter erfasse und auf tariflichen wie betrieblichen Regeln beruhe. Weiter scheide eine Unterteilung in Mitarbeiter mit und ohne variable Entgeltbestandteile aus, weil variable Bestandteile in allen Vergütungsgruppen denkbar seien und weitgehend auch vorkämen (Zeugnis Herr U). Immerhin habe auch der Betriebsrat nach § 87 BetrVG mitzubestimmen.

Sie (die Beklagte) habe zwischenzeitlich - bezogen auf die Entgeltleistungen der relevanten I-Unternehmen - seit dem 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2011 alle Nettoentgeltleistungen (mit Ausnahme der Executives) zusammengestellt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. März 2012; Bl. 180 d.A.), und zwar ermittelt nach den insgesamt gezahlten Bruttoentgelten unter Abzug der tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Zeugnis Herr U) sowie (monatsweise) erfasst nach Lohnarten und unter Zuordnung zu einem jeweils maßgebenden Zwölfmonatszeitraum (Zeugnis Herr U), so dass monatsgenau um jeweils zwölf Monate zurückgegriffen werden könne (Zeugnis Herr U). Für jeden Monat seien anhand der einbezogenen Mitarbeiter Teildurchschnittsbarlöhne ermittelt worden, welche zu einem Zwölfmonatsdurchschnitt aufaddiert worden seien (Zeugnis Herr U), wobei - um zu dem Wert für einen einzelnen Monat zu gelangen - der Betrag der gesamten Nettoentgelte durch die Anzahl der in diesem Monat beschäftigten Mitarbeiter/innen hätte geteilt werden müssen. Teilzeitbeschäftigte seien im Bruchteil ihrer Arbeitszeit gegenüber Vollzeit erfasst worden (Zeugnis Herr U), so dass auch Beschäftigungen zutreffend berücksichtigt worden seien, die nicht im gesamten Referenzzeitraum von zwölf Monaten mit Entgelt versehen gewesen seien (wie etwa aufgrund von Altersteilzeit oder Elternzeit; Zeugnis Herr U). Dieses Rechenmodell schließe alle Daten entsprechend der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 177 ff. d.A.) vollständig ein (Zeugnis Herr U; Sachverständigengutachten).

Lediglich die Executives verfügten über keine vergleichbare Vergütungsstruktur. Sie erhielten eine stark erfolgsabhängige Vergütung, die einem anders gearteten Bezahlprogramm folge, das nicht im Inland, sondern weltweit von der Muttergesellschaft in den USA in Gestalt eines Annual Incentive Plans festgelegt würde, und zwar mit jährlich wechselnden Inhalten (Zeugnis Herr Dr. K), ohne dass inländische Faktoren, namentlich durch Tarifvertragsparteien oder Betriebsräte unmittelbar von Einfluss wären. Es gebe mithin bei 40% bis 50% Erfolgsabhängigkeit starke Schwankungen in den individuellen Vergütungen. Zur Personengruppe der Executives zählten auch nur Mitarbeiter der oberen Führungsebenen bis hin zu den Organgeschäftsführern (Zeugnis Herr Dr. K). Auf eine Unterscheidung nach Versorgungszusagen komme es bei den Executives aufgrund ihrer ohnehin nicht identischen Vergütungsstruktur nicht weiter an. Weil das Außer-Betracht-Lassen einzelner Mitarbeiter unschädlich sei, wenn dadurch - namentlich wegen geringe Anzahl - die Höhe der erforderlichen Anpassung nicht beeinflusst werde, folge die Ergebnisirrelevanz dieser Personengruppe auch daraus, dass der Anstieg der durchschnittlichen Nettobezüge der Executives zwischen 2004 und 2010 nur 10,87% betragen habe, während der der übrigen Mitarbeiter 12,18% ausgemacht habe (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. März 2012; Bl. 180). In 2008 seien es 196 Mitarbeiter dieser Art gewesen (entsprechend 1,14% der I-Unternehmensmitarbeiter in Deutschland), was schon rein mathematisch betrachtet verdeutliche, dass die Herausnahme das Gesamtergebnis der Berechnung nicht wesentlich habe beeinflussen könne (Beweis: Sachverständigengutachten). Im Jahr 2004 seien es sogar nur 152 Executives mit durchschnittlich 10,57 Monaten Entgeltbezug im Jahr und monatlich 9.091,17 EUR (netto) gewesen (Zeugnis Herr Ulmer) gegenüber 278 in 2010 mit 3.011 Vollzeitmonaten und einem monatlichen Nettoentgelt von 10.079,50 EUR (Zeugnis Herr U).

Aufgrund der Entwicklungen innerhalb der I-Gruppe sei es zu abweichenden Zuordnungen von Mitarbeitern gekommen, was es weiter sachgerecht erscheinen lasse, die Mitarbeiter aller Unternehmen, die von diesen Bewegungen betroffen gewesen seien, in die Bildung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Versorgungszusagen APP, NPP und ZVP noch für alle aktiven Arbeitnehmer gelten oder jemals für alle gegolten hätten. Allein entscheidend sei vielmehr, dass die Unternehmen wenigstens noch einen Rentner zu versorgen hätten. In die Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze seien deshalb die Mitarbeiter jener Unternehmen einbezogen worden, welche aus der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2012 hervorgingen (Bl. 148 d.A.) bzw. dem Schriftsatz vom 6. August 2012 (S. 4 ff., Bl. 191 ff. d.A.). Dies seien alle Gesellschaften gewesen, für die die I-Versorgungspläne gegolten hätten oder immer noch Geltung entfalteten. Um auszuschließen, dass Wanderbewegungen zwischen den Gesellschaften Auswirkungen auf die Realeinkommenswerte zeitigten, seien die Arbeitnehmer so einbezogen worden, als hätten sie in einer einzigen Gesellschaft gearbeitet (Zeugnis Herr U). Einbezogen worden seien mithin auch die Gesellschaften I Deutschland Management & Business Support GmbH, I Deutschland Enterprise Application Solution GmbH und I Deutschland Enterprise Business Solution GmbH (Zeugnis Herr S), die aus Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns hervor gegangen seien, welche zum 1. Juli 2008 vollzogen worden wären, wobei die Mitarbeiter zu einem erheblichen Teil aus der A. (d.h. ihr, der Beklagten) oder anderen Konzerngesellschaften übergewechselt seien, ohne dass neue Mitarbeiter hinzugekommen wären (wie ein Vergleich der Mitarbeiterzahlen der A. zwischen 2007: 11.052 Mitarbeiter und 2008: 6.142 Mitarbeiter verdeutliche; Zeugnis Herr Dr. K). Es seien zudem keine Mitarbeitergruppen bei der Berechnung "unterschlagen" worden (Zeugnis Herr Dr. K), denn zwischen 2007 und 2008 lasse sich keine signifikante Veränderung der Anzahl insgesamt beschäftigter Arbeitnehmer erkennen. Bei Beantwortung der Frage, welche Personengruppen für die Entwicklung der Nettoeinkommen berücksichtigt werden müssten, kläre sich nämlich auch eine klägerseits in erster Instanz monierte Differenz von ca. 4.000 Arbeitnehmern zwischen den in den I-Gesellschaften erfassten Personen und jener Arbeitnehmerzahl, nach deren Vergütungen die Reallohnobergrenze errechnet worden sei. Nicht einbezogen seien neben den unter 200 Mitarbeitern Executives und den inaktiven Arbeitnehmern (Langzeiterkrankte, in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub Stehende) - dies seien 21% der 4.000 "vermissten" Arbeitnehmer (Zeugnis Herr H) - nämlich weiter Personen, die in irgendeiner Weise nur befristet tätig gewesen seien, da sie über keine Versorgungszusage verfügten und für sie die Anpassungsentscheidung nach abstrakt-generellen Grundsätzen nicht relevant werden würde. Die Gruppe betreffe vor allem auch Praktikanten, Aushilfen, Doktoranden, Werkstudenten, Mitarbeiter mit sog. Rahmenverträgen und Studierende an der Berufsakademie - was weitere 45% der "vermissten" Mitarbeiter ausmache (Zeugnis Herr H). Zudem sei ein gewisser Anteil von Teilzeitarbeitnehmern (ca. 31%) bei Gesellschaften beschäftigt gewesen, die nicht hätten einbezogen werden dürfen. Alsdann seien bei der I Deutschland Output Services GmbH nicht durchgehend Mitarbeiter beschäftigt worden - seit Anfang 2008 gar keine mehr, weil im Zuge konzerninterner Strukturveränderungen anderweitig zugewiesen (Zeugnis Herr Dr. K) -; sie hätten in die Berechnung der Reallohnentwicklung gleichwohl aufgrund der konzernweiten Erfassung Eingang gefunden (Zeugnis Herr U).

Nicht einbezogen worden seien indes Gesellschaften, für die die Anpassungsentscheidung nicht bedeutsam gewesen sei. Dies gelte etwa für die Anfang 2003 durch einen "Share-Deal" aus der R-Gruppe in die I in Deutschland integrierte I Deutschland Mittelstand Service GmbH (Zeugnis Herr Dr. K). Diese Gesellschaft verfüge über ein vollkommen eigenes, inner halb der R-Gruppe flächentarifvertragsbezogen entstandenes Versorgungssystem, so dass eine Anpassungsentscheidung des I Konzerns zur Betriebsrente in dieser Gesellschaft keine Bewandtnis habe. Ähnliches gelte für die I Deutschland Network Development GmbH, die im Betriebsübergang von Mitarbeitern der "N S N" zum 31. Dezember 2007/ 1. Januar 2008 vollzogen worden sei, da auch in jener Gesellschaft Vergütungsstrukturen bestünden, die von denjenigen der übrigen I-Gesellschaften abwichen (mit eigener betrieblicher Altersversorgungsstruktur; Zeugnis Herr Dr. K). Auch die M Vision GmbH sei - als Teil einer internationalen Akquisition im Rahmen eines "Share-Deals" mit anders geartetem Vergütungssystem und ohne betriebliches Versorgungswerk, zudem in ihren Aktivitäten zum 1. Januar 2009 in andere Konzerngesellschaften überführt (Zeugnis Herr Dr. K) -, weil für die in Rede stehende Anpassungsentscheidung ohne Bedeutung, nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die B Systeme GmbH, bei der es sich um einen Teil eines Joint Venture mit der S AG und der Bundeswehr handele, und zwar aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Gesellschaft sowie der fehlenden gleichförmigen Vergütungs- oder Versorgungsstruktur (in dieser Gesellschaft seien zwar auch ehemalige I-Mitarbeiter tätig, dies jedoch ohne dass ein Betriebsübergang oder ähnliches stattgefunden habe; Zeugnis Herr Dr. K).

Im Zuge des Verkaufs der PC-Sparte an L seien 108 Mitarbeiter (vornehmlich der A., der Beklagten) auf eine neu gegründete Gesellschaft, die L (Deutschland) GmbH, übertragen worden. Diese wiederum sei an L veräußert worden sei, so dass die diesbezüglichen Mitarbeiterdaten ab 2008 nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, welche jedoch noch 2007 in die Berechnung eingegangen seien, da die übergegangenen Mitarbeiter noch einschlägige Versorgungszusagen gehabt hätten (Zeugnis Herr Dr. K). Die I Deutschland Research & Development GmbH sei identisch mit der I Deutschland Entwicklung GmbH (es sei lediglich eine Umfirmierung erfolgt; Zeugnis Herr Dr. K). Gleiches gelte für die ebenfalls in I Deutschland Business Services GmbH umfirmierte, ehemalige I Business Services GmbH (Zeugnis Herr Dr. K) sowie die IT-Services and Solutions GmbH, die in I Deutschland Infrastructure Technologie Services GmbH umfirmiert worden sei (Zeugnis Herr Dr. K). Auch andere Unternehmen hätten den Firmenzusatz "Deutschland" erhalten. Die SC Service-Konzepte für Informations-Systeme GmbH sei in der Jahresmitte 2008 aufgelöst worden, und zwar unter "Abgabe" der Arbeitnehmer an sie (die beklagte A.), die I Deutschland Infrastructure Technologie Services GmbH, die I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH, die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH und die I Deutschland Management & Business Support GmbH (Zeugnis Herr Dr. K). Dabei sei die I Deutschland Management & Business Support GmbH 2008 neu errichtet worden (sie habe zuvor unter I Verwaltungs-GmbH firmiert, sei bis Mitte 2008 aber ohne eigenen Mitarbeiter gewesen), und zwar unter Eintritt von rund 4.000 Arbeitnehmern aus zuvor unterschiedlichen Gesellschaften (Zeugnis Herr Dr. K.). Weiter sei die I Application Services GmbH im Sommer 2008 auf sie (die beklagte A.) verschmolzen worden, wobei deren Arbeitnehmer auf unterschiedliche Gesellschaften der Gruppe verteilt und deshalb durchgehend in die Ermittlung der Reallohnobergrenze einbezogen worden seien (Zeugnis Herr Dr. K). Bei der I Deutschland Enterprise Application Services GmbH handele es sich tatsächlich um die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH. Auch sei die I Deutschland Enterprise Application Services GmbH tatsächlich die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH. Sie sei 2008 neu hinzugekommen, und zwar unter Transfer zahlreicher Mitarbeiter, die zuvor in anderen I Gesellschaften tätig gewesen seien, und zwar im Zuge von Umstrukturierungen (Zeugnis Herr Dr. K). Neu gegründet und 2008 in die Konzernstruktur integriert worden sei die I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH, die ebenfalls Mitarbeiter, welche zuvor in anderen Gruppen-Unternehmen tätig gewesen seien, aufgenommen habe (Zeugnis Herr Dr. K). Umfirmiert worden seien schließlich noch die I Deutschland N Services & Solutions GmbH in I Deutschland N Development GmbH - in ihr seien jedoch keine Mitarbeiter oder Rentner mit Ansprüchen nach den I-Versorgungswerken vorhanden (Zeugnis Herr Dr. K) - und die I Deutschland Business Transformation Service GmbH, die von P & G übernommen worden und in den Konzern gekommen sei, ohne dass das Versorgungswerk Anwendung fände (Zeugnis Herr Dr. K). Beide Gesellschaften seien nicht in die Bemessung der Reallohnentwicklung einbezogen worden (Zeugnis Herr Dr. K).

Die Nettolohnentwicklung bei ihr (der Beklagten) hinter der Teuerungsrate zurück geblieben, und zwar seit Rentenbeginn. In die Berechnung seien auch Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung als jährlicher Vermögenszuwachs in Höhe des Wertes der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ggf. einzubeziehen. Der Begriff des Nettolohns umfasse neben den Angestelltengehältern auch sonstige Bezüge und Naturalleistungen wie Dienstwagen oder Aktienoptionen. Folgerichtig seien Entgelte für Tätigkeiten auch Versorgungslohnanteile, die in modernen Vergütungssystemen neben dem Barlohn gewährt würden. Ein Beschäftigter, der keine Beiträge seines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung erhalte, müsse sich diese Versorgung schließlich privat verschaffen und erleide mithin Einbußen in der Kaufkraft. Der Erwerb von Versorgungsanwartschaften habe zudem den Vorteil des Insolvenzschutzes. In der Langzeitbetrachtung sei dabei zu berücksichtigen, dass im Prüfungszeitraum Änderungen des Dotierungsrahmens der betrieblichen Altersversorgung stattgefunden hätten, wie die Schließungen der Beklagten- bzw. I- Versorgungspläne APP (der besonders gut gewesen sei) mit Ablauf des Jahres 1991, NPP mit Ablauf des 30. Juni 2000 und ZVP (der eine weitere Absenkung des Versorgungsniveaus umfasst habe) mit Ablauf des 31. Juli 2009 sowie der Schließung aller arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke mit Ablauf des 31. Juli 2010. Das für die Vergleichsgruppe wegen der Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung als bAV-Lohnäquivalent zum Entgelt zu zählende Einkommen sei im versicherungsmathematischer Barwert des Zuwachses der gesetzlichen unverfallbaren Anwartschaft für das jeweilige Jahr zu Beginn und Ende des Prüfungszeitraums berücksichtigt worden (diskontiert mit dem Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB und mit einem Prozent pro Jahr einkalkulierter Anpassung der laufenden Leistungen nach Eintritt des Versorgungsfalls - was dem Versorgungsberechtigten entgegenkomme; Beweis: Sachverständigengutachten), wobei als maßgebliche Versorgungszusage am Ende anstelle der Verhältnisse zu Beginn des Prüfungszeitraums jene am Ende - mit gleicher Bewertung - zugrunde gelegt worden seien. Die so für Anfang und Ende des Prüfungszeitraums ermittelten bAV-Lohnäquivalente seien ins Verhältnis zu den Bruttobezügen gesetzt worden, so dass sich ein bestimmter Prozentsatz für Anfang und Ende des Prüfungszeitraums ergeben habe. Um diese Prozentsätze seien die ermittelten Nettobarlöhne jeweils zu Anfang und Ende des Prüfungszeitraums erhöht worden (beispielhafte Darstellung in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2012 - Bl. 147 d.A -, wobei die Nettobarlöhne der Vergleichsgruppen durch eine Auswertung der jeweils relevanten Lohnkonten der Mitarbeiter ermittelt worden seien, aus welchen für jedes Jahr im Prüfungszeitraum ein durchschnittlicher Nettolohn durch Division der Anzahl der Mitarbeiter errechnet sei [teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter unter Einbeziehung ihres Beschäftigungsgrads], und zwar unter Ansatz von zwei Indices: einem Nettobarlohnindex ohne Berücksichtigung des bAV-Lohnäquivalents und einem Nettolohnindex mit Berücksichtigung des bAV-Lohnäquivalents, wobei bei einem unterjährigen Beginn bzw. Ende des Prüfungszeitraums die jeweils maßgebliche Indexsteigerung anteilig berücksichtigt worden sei - Beweis: Sachverständigengutachten). Die Wertermittlung beruhe im Übrigen auf anerkannten Regeln der Mathematik unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 2005 G.

Sie (die Beklagte) habe die Wertermittlung des Weiteren nach den Entgeltüberweisungen im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vor Renteneintritt und strittigem Anpassungsstichtag unter Divison des Gesamtbetrags durch die Zahl der einbezogenen Mitarbeiter vorgenommen (Beweis für die Richtigkeit Zeugnis Herr U). Den Nettoüberweisungen lägen die kompletten Bruttovergütungen bestehend aus Festgehalt, variablen Vergütungen, Zulagen, Einmalzahlungen, Prämien etc. zugrunde, wovon wiederum Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden seien. Bei dieser Betrachtung seien automatisch alle steuerlichen Besonderheiten und beitragsrechtlichen Veränderungen berücksichtigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Anteil der teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer und der in aktiver Altersteilzeit Beschäftigten sei wesentlich konstant geblieben (Schwankungen zwischen 2002 und 2006 bei Teilzeitbeschäftigten mit 4,5% und 4,8% bzw. in aktiver Altersteilzeit Beschäftigten mit 3,8% und 4,1%; Zeugnis Herr Spielberg), so dass sich Verfälschungen des Gesamtbildes nicht hätten ergeben können (Beweis: Sachverständigengutachten). Zudem seien Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Grad der Beschäftigung in die Berechnung eingestellt und Mitarbeiter ohne Arbeitszeit nicht mitgezählt worden (Zeugnis Herr U). Altersteilzeitler mit verblockter Altersteilzeit seien wie Teilzeitbeschäftigte durchgehend entsprechend ihrem persönlichen Teilzeitquotienten mitgezählt worden (Zeugnis Herr U).

Im konkreten Fall ergebe sich folgendes: Das Nettoeinkommen (Barlohn plus bAV-Lohn Äquivalent) vergleichbarer Arbeitnehmer bei Eintritt der klagenden Partei in den Ruhestand habe im Falle des Klägers während der letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn durchschnittlich 39.666,00 EUR betragen (Zeugnis Herr U). Hierbei sei das bAV-Lohnäquivalent im Monat vor Rentenbeginn 12,56% anzusetzen (Zeugnis Herr Dr. K). Multipliziert miteinander ergebe sich ein konkreter Wert von 44.647,00 EUR. Für den Anpassungsstichtag liege der Wert - bezogen auf den Kläger - hinsichtlich des vorangehenden Zwölfmonatszeitraums bei 41.465,00 EUR Nettobarlohn (Zeugnis Herr U) und 11,43% bAV-Lohnäquivalent hierzu (Zeugnis Herr Dr. K), in Multiplikation: 46.205,00 EUR (Zeugnis Herr Dr. K). Dies ergebe einen Anstiegswert von 3,49%.

Sie (die Beklagte) habe ihre Anpassungsentscheidung im Übrigen mit vorstehendem nicht neu begründet, sondern lediglich neue Argumente vorgetragen, welche die Begründung der angewendeten reallohnbezogenen Obergrenze stützten. Bei der eigenen Ermessensentscheidung nach § 16 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB seien die maßgebenden Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abgewogen worden, wobei auf eine reallohnbezogene Obergrenze als bindende Grundentscheidung abgestellt worden sei. Das Arbeitsgericht dürfe nicht ignorieren, dass ein Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrenten zumindest auf die Entwicklung der Realeinkommen begrenzen wolle.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich sinngemäß,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 1136/11 - abzuändern und

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt (unter Rüge des nach Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist gehaltenen und sinngemäß bestritten Beklagtenvorbringens) zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:

Die Beklagte habe keine vergleichbaren Arbeitnehmergruppen gebildet und nicht weiter auf die Lohnentwicklung bestimmter Vergleichsgruppen aktiver Arbeitnehmer abgestellt. § 16 Abs. 2 BetrAVG erfordere aber eine Gruppenbildung. Das Vergütungssysteme der Beklagten sei differenziert. Es gebe im Konzern unterschiedliche Vergütungssysteme. Neben den (in Gehaltsbänder eingereihten) Vergütungsstufen sei auch die Qualität der ausgeübten Tätigkeit maßgebend. Hieraus habe eine entsprechende Unterscheidung zwingend auch für die Beurteilung der Rentenentwicklung nachvollzogen werden müssen. Lediglich 95% der Mitarbeiter seien von den ausgehandelten Tarifverträgen mit der Gewerkschaft v betroffen (5% nicht). Zudem seien die Versorgungswerke sukzessive geschlossen worden und würden für den Großteil der Arbeitnehmer keine Geltung mehr zeitigen. Nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 seien die I-Versorgungswerke APP und NPP nur für die Mitarbeiter bestimmter Konzernunternehmen anzuwenden. Deren Liste stimme nicht mit der von der Beklagten vorgelegten Auflistung in die Berechnung einbezogener Unternehmen überein. Der Zusatzversorgungsplan sei aufgrund der versprochenen Kapitalleistungen mit den APP- und NPP-Zusagen nicht vergleichbar. Die I Deutschland Management und Business Support GmbH sei erst zum 1. Juli 2008 aktiv geworden, sie habe nicht einbezogen werden dürfen. Entsprechendes gelte auch für die I Deutschland Business Services GmbH. Für diese beide Gesellschaften hätten sowohl Alter wie Neuer Versorgungsplan keine Wirkung. Umgekehrt sei die Herausnahme der IBMittelstand Systeme GmbH, der I Deutschland Financial Industry Solutions GmbH und der I Deutschland Mittelstand Services GmbH nicht zu rechtfertigen. Viele der I-Rentner seien in verschiedenen Unternehmen des Konzerns beschäftigt gewesen und von den Anpassungsentscheidungen der I betroffen. Die Vergütungen in den einzelnen Unternehmen hätten sich vermutlich sehr unterschiedlich entwickelt. Die Beklagte habe den Konzern I folglich willkürlich und nur nach ihren Interessen beschrieben. Außerdem sei der Ausschluss der Executives aus den Betrachtungen sachwidrig. Sie seien Arbeitnehmer. Auch andere Mitarbeiter würden nach Erfolg vergütet (wie etwa das Verfahren LAG Köln 5 SA 354/11 gezeigt habe). Gerade er (der Kläger) sei mit den Executives vergleichbar. Zudem ließen sich Anwartschaften aus Versorgungszusagen nicht Bestandteil des Nettolohns charakterisieren; hiergegen sprächen Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Rechtsprechung und Literaturansichten zu § 16 Abs. 2 BetrAVG.

Da die Beklagte die Betriebsrente zum 1. Juli 2011 unter Wechsel des Prüfungsmaßstabs nach dem Verbraucherpreisindex erhöht habe, müsse seither in jedem Fall wieder eine Anpassung nach der Verbraucherpreisentwicklung während der gesamten Zeit seit Renteneintritt geleistet werden. Diese umfasse einen Anstieg (zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2011) von 10,3%.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen- der Beklagten vom 23. Januar 2012 (Bl. 97 ff. d.A.), nochmals vom 23. Januar 2012 (Bl. 122 ff. d.A.), 30. März 2012 (Bl. 156 ff. d.A.) und 6. August 2012 (188 ff. d.A.) sowie des Klägers vom 9. Februar 2012 (Bl. 151 ff. d.A.), 11 April 2012 (Bl. 181 f. d.A.), 11. August 2012 (Bl. 200 f. d.A.) und 18. August 2012 (Bl. 202 ff. d.A.), die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Die an Statthaftigkeit und Beschwer (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG), form- und fristgerechte Einlegung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO) sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Begründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO) zu stellenden Anforderungen sind gewahrt. Die Beklagte hat sich mit sämtlichen Begründungsansätzen der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend auseinandergesetzt.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine um 156,31 EUR (brutto) und für die Zeit ab 1. Juli 2011 um 154,27 EUR (brutto) angehobene monatliche Betriebsrente. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 1.) bis 3.) - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - mithin zu Recht entsprochen. Wegen des in zweiter Instanz umfangreich gehaltenen Sachvortrags sei hierzu auf folgendes verwiesen:

1. Die zulässigerweise in objektiver Klagenhäufung angebrachten Anträge (§ 260 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG) waren jeweils zulässig. Für den Antrag zu 1.) und 2.) ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus der Antragsfassung, für welchen Zeitraum rückständige Rentenbeträge begehrt waren, so dass keine Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft eintreten konnten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag zu 3.) entsprach der im Betriebsrentenrecht üblichen und nach § 258 ZPO zulässigen Fassung (vgl. etwa BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13, NZA 2012, 454).

2. Die Betriebsrentenanpassung der Beklagten zum 1. Juli 2008 entsprach nicht billigem Ermessen; sie war unverbindlich (§ 16 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend).

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung laufender Betriebsrentenzahlungen in dreijähriger Folge zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Anpassung dient dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Renteneintritt sowie dem Beibehalt des während der aktiven Beschäftigung erdienten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (BAG 27.3.2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 16, [...]). Neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers "relativiert" § 16 Abs. 1 HS 2 BetrAVG die Anpassungspflicht deshalb nach den Belangen des Versorgungsempfängers. Gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG ist die Anpassungspflicht erfüllt, wenn entweder die Verbraucherpreisentwicklung oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen i.S. einer reallohnbezogenen Obergrenze in der Veränderung nachvollzogen wird. Der Wertsicherungszweck soll keine Bevorzugung von Rentnern gegenüber Aktiven bewirken (BAG 28.6.2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 25, NZA 2011, 1285). Ob eine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und die Grenzen des § 16 BatrAVG wahrt, hat im Streitfall der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, AP BetrAVG § 16 Nr. 65). Diese Darlegungs- und Beweislast umfasst sämtliche die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 20.5.2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 1 Auslegung)

b) Soweit die Beklagte ihre Anpassungsentscheidung auf die Nettolohnentwicklungen während anderer Zeiträume als jenen unmittelbar vor Renteneintritt bis unmittelbar vor Eintritt des Anpassungsstichtags stützt, ist dieses Vorgehen unbeachtlich.

aa) Für die Bemessung der Reallohnbezogenenobergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff., [...]). Es ist mithin auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen seit dem individuellen Rentenbeginn abzustellen (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 29, 30, NZA 2012, 454). Der für die ordnungsgemäße Anpassung darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, AP BetrAVG § 16 Nr. 65) kommt seiner Anpassungspflicht vor diesem Hintergrund noch nicht ausreichend nach, wenn er nur die Reallohnentwicklungen seit dem letzten Anpassungsstichtag berücksichtigt (BAG 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 17, NZA 2012, 469). Die von Beklagtenseite gegen diese Rechtsprechungsgrundsätze erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

(1) Der in § 16 Abs. 1 BetrAVG angelegte dreijährige Anpassungsturnus besagt wortlautgemäß nichts darüber, welcher Prüfungszeitraum bei späteren Anpassungen zu berücksichtigen ist. Die Entstehungsgeschichte der im Zuge des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) neugefassten § 16 BetrAVG belegt keinen veränderten Regelungszweck gegenüber dem überkommenen, der eine umfassende Auszehrungssperre für das Betriebsrentenrecht ergibt (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 1 der Gründe, [...]). Die "Belange des Versorgungsempfängers" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Gerade dies gebietet, den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23, [...]). Weiter konkretisiert der Regelungszusammenhang zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nur den sachlichen Vergleichsmaßstab, ohne den zeitlichen Begriff des Prüfungszeitraums zu verändern, welchen der Gesetzgeber allein im Sinne der bereits vormals ständigen Rechtsprechung verwendete (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 24, [...]). Auch § 16 Abs. 4 BetrAVG steht dem nicht entgegen. Wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nämlich ergibt, wird eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gerade nicht erfasst, da nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Anpassung nur als zu Recht unterblieben gilt, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 26, [...]). Die Norm wäre zudem überflüssig, wenn schon generell nur bis zum unmittelbar vorangehenden Anpassungsstichtag zurückgegriffen werden könnte (LAG Rheinland-Pfalz 6.5.2011 - 3 Sa 676/10 - zu III 1 der Gründe, [...]). Zudem kann auch aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keine zusätzliche Begrenzung für den Teuerungsausgleich abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber bei Einführung dieser Norm davon ausging, dass das Steigerungsmaß von jährlich einem Prozent gegenüber der laufenden Inflationsrate keine Verschlechterung beinhalte (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 2 der Gründe, [...]) und die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefert, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich sein soll (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 27, [...]). Bloß praktische Berechnungsschwierigkeiten gebieten demgegenüber keine abweichende Auslegung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 28, [...]).

(2) Das Verständnis des § 16 BetrAVG verstößt unter den vorgenannten Maßgaben auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - jedenfalls nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen, sind auch angemessen gegeneinander abgewogen (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 ff., [...]).

bb) Vor diesem Hintergrund sind die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - nicht ergiebig.

(1) Zwar ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - in dreijähriger Folge nur gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, denn eine solche Handhabung kann dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile einbringen. Auch unterliegt - hieran anknüpfend - keinen Bedenken, die erstmalige individuelle Betriebsrentenanpassung auf einen solchen gebündelten Zeitpunkt vorzuverlegen, soweit sich die erste Anpassungsentscheidung nicht um mehr als sechs Monate verzögert (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 a, b der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Letzteres war vorliegend nicht der Fall.

(2) Auch vor diesem Hintergrund waren die in erster Instanz vorgebrachten Prüfungszeiträume unzutreffend. Die im Schriftsatz vom 19. Juli 2011 ausgeführten Lohn- und Gehaltswerte betrafen lediglich Jahressummen unmittelbar vor dem 1. Januar 2005 und unmittelbar vor dem 1. Januar 2008 bzw. unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 und unmittelbar vor dem 1. Juli 2008. In der ersten Variante stimmte der Zeitraum weder im Anfangs- noch im Enddatum mit den gebotenen Terminen unmittelbar vor dem Renteneintritt und Datum des Anpassungsstichtags überein. In der zweiten Variante war die Berechnung ausweislich der Auflistung in S. 16 des Schriftsatzes (Bl. 39 .d.A.) für die Beklagte wie auch die I Deutschland Management & Business Support GmbH - wie tatbestandlich vermerkt - auf einen organisatorischen Stand zum 31. Dezember 2008 bezogen, was nicht dem Berechnungsende unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag am 1. Juli 2008 entsprach.

cc) Des Weiteren sind auch die in zweiter Instanz namentlich im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 (S. 9 f., Bl. 130 f. d.A.) vorgebrachten Berechnungen aufgrund der jeweils von Beklagtenseite zugrunde gelegten zwölfmonatigen Berechnungszeiträume zu beanstanden und nicht geeignet ein Nettoentgeltentwicklung aufzuzeigen.

(1) Soweit die Beklagte für die unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 und unmittelbar vor dem 1. Juli 2008 liegenden Zeiträume Jahresverdienste der dem Kläger (vermeintlich) vergleichbar aktiv Beschäftigten im Konzern anführt, sind diese Werte für die Kammer nicht belastbar. Denn die Beklagte führt weder mit Schriftsatzes vom 23. Januar 2012, S. 9 f., Bl. 130 f. d.A. noch an anderer Stelle konkrete Zeiträume aus, welche sie in diese behauptete Berechnung exakt einbezogen haben will, sondern verweist lediglich pauschal auf einen "zwölfmonatigen" Betrachtungszeitraum, dessen Beginn und Ende nicht von selbst verständlich sind (so zutreffend bereits LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]).

(2) Die Werte erscheinen zudem zweifelhaft, weil die Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 (S. 1 und 11, Bl. 122, 132 d.A.) für die konkret den Kläger betreffenden Verhältnisse ausführt, er sei jene Person, bei der ein Ruhegeld mehrfach, zuletzt um 1,59% zum 1. Juli 2008 angehoben worden sei. Tatsächlich war dem Kläger des vorliegenden Verfahrens gegenüber zum 1. Juli 2008 erstmalig eine Rentenanpassung und zwar um 1,57% zuteil geworden. Dass die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 23. Januar 2012 tatsächlich etwas mit der vorliegend klagenden Partei des Rechtsstreits zu tun haben sollten, war auch nicht aus anderen Gründen zweifelsfrei zu folgern. Auch auf Hinweis in der Berufungsverhandlung konnte die Beklagte lediglich hierauf Bezug nehmen. Dass der Beklagten die vorlegenden Bedenken nicht fremd sind, ergibt sich aus den sie betreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 13. April 2012, auf das der Kläger im Lauf des Berufungsverfahrens ausdrücklich verwiesen hatte (- 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]).

(3) Zudem spricht für die Fehlerhaftigkeit etwaig herangezogener Zwölfmonatsbezüge - wie bereits vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 25. September 2012 beanstandet (- 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, [...]) -, dass die Beklagtendarstellung nicht mehr auf die Verhältnisse im Monat vor dem Beginn des Rentenbezugs und dem Monat vor dem Anpassungsprüfungsstichtag abstellt, sondern auf andere Durchschnittswerte. Zwar können unstetig gezahlte Entgeltbestandteile ungeachtet des Monats, in dem sie gezahlt werden, ggf. in einem für die Anpassungsprüfung maßgeblichen Monat zeitanteilig zu berücksichtigen sein. Ob und warum das der Fall ist, bedürfte indes der konkreten Darlegung. Der von der Beklagten pauschal gehaltene Vortrag, jeweils monatsweise Durchschnittsberechnung für die von ihr einbezogenen Teile der Mitarbeiter der berücksichtigten Konzernunternehmen und die sodann nach ihrem Vorbringen gebildete Summe von zwölf Monatsdurchschnitten mit einer anschließenden Durchschnittsberechnung berücksichtigt zu haben, stellt ein Vorgehen dar, welches inhaltlich nicht sicher dem gebotenen entspricht. So können in den maßgeblichen, vor dem Stichtag liegenden Monat höhere Grundentgelte und andere anteilig zu berücksichtigenden, unstetigen Bezüge fallen als in die ersten Monate des durch die Beklagte zu Grunde gelegten, zwölfmonatigen Zeitraums. Hierdurch würde der Durchschnittswert des Gesamtzeitraums unter den Wert des maßgeblichen, letzten Monats sinken. Dass derartige Mängel ausgeschlossen wären, trägt die Beklagte weder vor noch ist dies ohne Weiteres ersichtlich (LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, [...]).

(4) Hinzu kommt, dass namentlich für die Gehaltserhöhung zum 1. Juni 2008 unklar blieb, ob diese im Berechnungswert mitenthalten war oder aufgrund der zuletzt beklagtenseitig behaupteten Berechnung anhand tatsächlich erfolgter Zahlungen vielmehr gefehlt haben sollte. Zumindest letzteres begründete wegen der damit drohenden Verzerrung der Betrachtung weitere durchgreifende Bedenken (vgl. LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]).

c) Die Darlegungen der Beklagten ließen zudem auch für einen Prüfungszeitraum zischen dem 30. Juni 2005 und dem 30. Juni 2008 nicht den Schluss zu, dass die tatsächliche Reallohnentwicklung nicht günstiger verlaufen wäre als die von der Beklagten gewährte Anpassung der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung.

aa) Zwar ist dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich verwehrt, für eine getroffene Anpassungsentscheidung neue Berechnungen in den Prozess einführen, da in der gerichtlichen Prüfung darauf abzustellen ist, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2, III 2 c der Gründe, a.a.O.).

bb) Allerdings kann die Berufungskammer aus den im Verfahren beklagtenseitig vorgebrachten Nettolohnsummen für vermeintlich vergleichbar aktive Beschäftigte nicht weiter auf konkret nachvollziehbare Nettoentgeltsummen schließen. Dies erübrigt ein eingehen auf die weiteren rechtlichen Fragen wie auch einen Eintritt in eine etwaige Beweisaufnahme.

(1) Den vorgebrachten Lohnwerten war dabei im Ansatz schon entgegenzuhalten, dass sie in erster und zweiter Instanz gänzlich unterschiedlich ausfielen, ohne dass diese Differenz im Beklagtenvorbringen an irgendeiner Stelle konkret erläutert wurde. So hatte die Beklagte erstinstanzlich behauptet, die Nettolohnsumme vergleichbarer Arbeitnehmer habe unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag des 1. Juli 2008 bei einem Bruttoentgeltwert von 61.019,00 EUR jährlich netto 38.733,18 EUR betragen (Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 19. Juli 2011, Bl. 44 d.A.), während sie zweitinstanzlich einen Nettoentgeltwert (ohne sog. bAV-Lohnäquivalent) von 41.465,00 EUR benannte (Schriftsatz vom 23. Januar 2012, S. 10, Bl. 131 d.A.). Selbst wenn im Schriftsatz vom 19. Juli 2011 durch Anlage 2 ein gewisser Anhalt bestand, die Werte erster Instanz seien mit durchschnittlichen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragswerten errechnet worden, während bei der Bemessung nach dem Schriftsatz vom 23. Januar 2012 ggf. tatsächlich ausgekehrte Nettozahlbeträge zugrunde gelegt waren (so möglicherweise die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. März 2012, S. 10 f., Bl. 165 f. d.A.), erklärte das den ganz erheblichen Unterschiedlichkeit der Nettoentgeltbeträge nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich namentlich im Blick auf die höchst unterschiedlich gefolgerten Steigerungswerten. Denn die aus Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 19. Juli 2011 zu ermittelnde Steigerung lag zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Juli 2008 bei 1,53%, während sie nach dem Schriftsatz vom 23. Januar 2012 für die gleiche Zeit bei 4,53% gelegen haben soll, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sein sollten. Die Beklagte selbst weist insofern darauf hin, dass erhebliche Veränderungen in der Belegschaftsstruktur (jenseits der konzerninternen Wanderbewegungen) nicht vorkamen.

(2) Des Weiteren waren die in zweiter Instanz vorgebrachten Lohnwerte auch für sich betrachtet nicht plausibel. Die Beklagte hatte entgegen ihrer Vortragsweise erster Instanz im Berufungsverfahren trotz veränderter Betragsangaben keinerlei Auflistung der unternehmensbezogen jeweils verabfolgten Nettoentgeltbeträge eröffnet. Die Berufungskammer konnte deshalb nicht weiter nachvollziehen, aufgrund welcher Belegschaftszahlen und welcher Vergütungssummen die lediglich noch im Endbetrag benannten Summen zustande gekommen sein sollten. Schon das warf Zweifel auf. Hinzu kam, dass die von Beklagtenseite behaupteten Werte in sich unstimmig waren. Die im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 (S. 9, Bl. 130 d.A.) behauptete jährliche Nettoentgeltsumme vergleichbarer Arbeitnehmer (ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent) sollte bis zum 1. Juli 2005 bei 39.666,00 EUR gelegen haben. Zugleich behauptete die Beklagte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 180 d.A.), dass die jährliche Nettoentgeltsumme zum 31. Dezember 2005 bei 41.332,00 EUR lag (ebenfalls ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent). Wie beides ohne erkennbaren Anhalt für eine Lohnsprung von 4,2% gerade zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 zusammenpassen sollte, war auch nicht ansatzweise zu ermessen. Dieselben Zweifel ergaben sich für die an gleicher Stelle der Schriftsätze höchst unterschiedlichen Werte für 2008, die nach Schriftsatz vom 23. Januar 2012 (S. 10, Bl. 131 d.A.) - ohne Executives sowie ohne bAV-Lohnäquivalent - bis zum 1. Juli 2008 jährlich 41.465,00 EUR Nettojahresentgelt betragen haben sollen, während sie nach Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 180 d.A.) bei gleicher Grundlage bis zum 31. Dezember 2008 auf 42.259,00 EUR beziffert wurden, was einen Entgeltsteigerungswert von 1,91% allein in fünf Monaten umfasst haben müsste, was indes mit dem beklagtenseits behauptete Gesamtsteigerungsumfang von 1,57% binnen 36 Monaten bei vermeintlich sukzessiv positiver Entwicklung mit Ausnahme entfallener Zusatzleistungen oder variabler Vergütungsanteile kaum zusammen passte.

(3) Darüber hinaus verdichteten sich die Zweifel an den behaupteten Lohnwerten dadurch, dass die Beklagte nicht weiter nachvollziehbar dargestellt hatte, welche Arbeitnehmer im Einzelnen in die Berechnung eingestellt worden sein sollten. Das pauschale Vorbringen, dies seien alle aktiv Beschäftigten außer den sog. Executives gewesen (so zuletzt etwa im Schriftsatz vom 30. März 2012, S. 10 f. mit Anlage 2, Bl. 165 f., 177 ff., 215 ff. d.A. und im Schriftsatz vom 6. August 2012, S. 6, Bl. 193 d.A.; ferner im Schriftsatz der parallel am Sitzungstag verhandelten Sache 6 Sa 344/11 vom 3. August 2012, S. 18 ff. Bl. 203 ff. jener Akte), war insofern schon aufgrund der Beklagtenbehauptung, unberücksichtigt seien auch alle Personen geblieben, die in irgendeiner Weise nur befristet tätig gewesen seien, vor allem Praktikanten, Aushilfen, Doktoranden, Werkstudenten, Mitarbeiter mit sog. Rahmenverträgen und Studierende an der Berufsakademie (so im Beklagtenschriftsatz vom 23. Januar 2012 S. 20 ff., Bl. 116 ff. d.A.) völlig unergiebig. Zudem widersprach Letzteres Vorbringen auch der eigenen Auflistung der Beklagten in Anlage 2 zum Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 177 ff. d.A.), die die bezeichneten Personengruppen gerade wieder umfasste.

(4) Hinzukam schließlich, dass sich das Zahlenwerk zuletzt auch insoweit als unzutreffend erweisen musste, als darin ein Nettolohn unter Einbeziehung des sog. bAV-Lohnäquivalents ermittelt war. Dem Begriff "Nettolohn" i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unterfällt nur das verfügbare, nicht aber ein nur fiktives Einkommen (LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]). Es geht dabei um den Teil des Arbeitslohns, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen üblicherweise verbleibt. Dieser hängt vom tatsächlich verfügbaren Einkommen ab (BAG 18.9.2012 - 3 AZN 1732/12 -zu II 1 b bb der Gründe, n.v.; ebenso bereits LAG Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b bb der Gründe, [...]; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 c der Gründe, NZA-RR 2012, 373; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 e der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [1] der Gründe, [...]).

cc) Darüber hinaus bestanden durchgreifende Bedenken gegen die behauptete Vergleichbarkeit der in den Vergleich (vermeintlich) einbezogenen Konzernarbeitnehmer.

(1) Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. Dies deshalb, weil § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht auf eine bestimmte Methode begrenzt und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden könne soll, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen nicht zwingend untersagt. Diese liegen sogar umso näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Denn solche Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit auch nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung "gilt als erfüllt" nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 41, [...]; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b a.A. der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Falls der Versorgungsschuldner die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde legen möchte, bedarf diese Abweichung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG allerdings einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweiten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern auf eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist. Die Vergleichsgruppe kann auch alle Unternehmen erfassen, auf die sich die konzernweite Anpassungsentscheidung erstrecken soll (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b cc der Gründe, a.a.O.; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, [...]).

(2) Die Kammer konnte jedoch aus dem Beklagtenvorbringen die Vergleichbarkeit der Vergütungs- und Versorgungsstrukturen der in die behaupteten Berechnungen einbezogenen Konzernunternehmen und damit die Wahrung des ggf. beklagtenseits ausfüllbaren Ermessensspielraums nicht in hinreichender Weise nachvollziehen.

(a) Neben dem pauschalen Vorbringen, die Vergütungen seien an Tarifgehältern der mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ausgehandelten Tarifverträgen orientiert, nach Bändern unterschieden und zum Teil mit variablen Entgeltbestandteilen ergänzt worden, ergab sich für keines der zuletzt im Schriftsatz vom 6. August 2012 benannten Unternehmen Konkreteres. Schon aufgrund der erheblichen Vergütungsschwankungen in den erstinstanzlich aufgelisteten Unternehmenswerten, namentlich dem Vergütungsverfall in der I Deutschland Application Services GmbH sowie der I Deutschland Output Services GmbH (anhand der für 2005 und 2008 bezifferten Halbjahresbeträge um annähernd 13% bzw. über 17%), ließen sich ähnliche Verhältnisse wie bei der Beklagten, bei der vergleichbare Rückläufe schon nach eigenem Vorbringen nicht vorgekommen waren, nicht weiter ziehen. Auch die von Beklagtenseite lediglich pauschal behaupteten "Wanderbewegungen" im Konzern erläuterten derart unterschiedliche Verläufe nicht von selbst. Selbst wenn zudem aus der unterschiedlichen Höhe von durchschnittlichen Jahreseinkommen und deren Entwicklungen in Einzelunternehmen nicht zwingend auf uneinheitliche Vergütungsstrukturen geschlossen werden mochte, sprach die unterschiedliche Einkommensentwicklung jedoch zumindest solange, als erkennbare Ursachen hierfür nicht vorgebracht oder ersichtlich waren, prinzipiell gegen einheitliche Entgeltbedingungen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, [...]; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, [...]; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 b cc der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13).

(b) Darüber hinaus fehlten - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beanstandet - greifbare Anknüpfungspunkte für eine vergleichbare Versorgungslage innerhalb der einbezogenen Unternehmen. Allein der Umstand, dass irgendwann einmal ein einzelner Beschäftigter mit einer der (unstreitig) unterschiedlich dotierten Versorgungszusagen zu einem der vielen von Beklagtenseite zum Konzern gezählten Unternehmen gehört haben mochte, trug schon aufgrund des in erster Instanz aufgezeigten Zahlenverhältnisses der Einzelunternehmen nicht den beklagtenseits gezogenen Schluss, dass dessen Unternehmen zur Bestreitung der Altersversorgung gleichermaßen wie jedes andere einbezogene Unternehmen beitrage. Solange namentlich unklar blieb, welches Unternehmen konkret mit welchen Versorgungslasten behaftet war, ließ sich ein solcher Schluss ebenso wenig von selbst ziehen wie die pauschale Behauptung als nachvollziehbar erachten, es bestünden vergleichbare Versorgungsstrukturen.

(3) Des Weiteren ließ sich auch die Richtigkeit der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmergruppen nicht nachvollziehen.

(a) Soweit die Beklagte dabei behauptete, sämtliche aktiv Beschäftigten der bezeichneten Unternehmen außer den sog. Executives einbezogen zu haben, stand das mit dem gleichzeitigen Vorbringen, dass sämtliche bloß befristet Tätigen in die Berechnungen einbezogen seien, in diametralem Widerspruch, was keines der Vorbringen für sich genommen als tragfähig erscheinen ließ.

(b) Soweit die Beklagte weiter meinte, es handele sich bei den Executives um eine relativ kleine Personengruppe, deren Vergütungsentwicklung bei der Beurteilung der Nettoentgeltentwicklung aller Beschäftigten nicht ins Gewicht falle, war dieses Vorbringen schon aufgrund der beklagtenseits aufgelisteten Vergütungswerte nicht glaubhaft. Die Beklagte zeigte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 180 d.A.) gerade auf, dass die Nettoentgeltentwicklung zwischen 2005 und 2008 unter Einbeziehung der genannten Executives von 41.907,00 EUR auf 43.710,00 EUR (d.h. um 4,2%) angestiegen, während der Anstieg ohne deren Berücksichtigung nur von 41.332,00 EUR auf 42.259,00 EUR reichte (d.h. 2,2% betrug). Führt die Auslassung der Gruppe von Executives mithin während wesentlicher Teile der vorliegend zu beachtenden Zeitspanne schon zur Halbierung des Entgeltssteigerungssatzes, entkräftet das die Unerheblichkeitsthese der Beklagten schon aus sich heraus in vollem Umfang.

(c) Darüber hinaus hatte die Beklagte auch keinerlei Parameter aufgezeigt, die konkret nachvollziehbar erscheinen ließen, weshalb der Kläger mit den übrigen konzernweit Beschäftigten in seiner Vergütungslage - positiv gesehen - durchgehend und einschränkungslos zu vergleichen sein sollte.

(aa) Die Beklagte hatte zunächst weder dargelegt, dass Veränderungen in der Mitarbeiterstruktur der Unternehmen die Entwicklung des durchschnittlichen Nettolohns nicht wesentlich beeinflusst haben sollten, noch erläutert dass oder ob der Anteil der Mitarbeiter in den jeweiligen Tarifgruppen und im AT-Bereich im Wesentlichen gleich geblieben wäre, dass sich die Bezüge der Tarifangestellten und der AT-Angestellten parallel entwickelt hätten, oder dass und inwieweit die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile durchgehend vergleichbar gewesen seien. All das wäre indes notwendig gewesen, um ausschließen zu können, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohnsumme nicht durch eine Verringerung der höher dotierten Mitarbeiter und ein Ansteigen der niedriger dotierten Mitarbeiter verfälscht wurde; dies umso mehr als die Beklagte selbst Veränderungen im Vergütungsgefüge aufgrund des Wegfalls zusätzlichen Urlaubsgelds oder variabler Vergütungsanteile vorgebracht hatte (vgl. LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, [...]; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 c dd der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; LAG Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b a.A. der Gründe, [...]; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 b cc [2] [cc] der Gründe, NZA-RR 2012, 373).

(bb) Zudem hat schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2012 (- 3 Sa 18/12 - n.v.) zutreffend darauf hingewiesen, dass "aus dem Vorbringen der Beklagten [...], auch wenn diese vorträgt, alle Mitarbeiter seien Gehaltsbändern zugeordnet, nicht darauf geschlossen werden [kann], dass die Entgeltbedingungen tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter vergleichbar wären." Die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich dem einschließlich der hierzu wie folgt lautenden Begründung vor dem Hintergrund an, dass die Beklagte ihre Anpassung im vorliegenden, sowie im Hinblick auf die weiter erläuternd behauptete Anpassung nach sog. Job-Familien unter Anwendung freiwilliger Gehaltsprogramme sowie in namentlicher Bezugnahme auf die Gruppe der "Sales"-Mitarbeiter in dem vor der Kammer am Sitzungstag parallel verhandelten, gleichgelagerten Verfahren 6 Sa 344/11 auf dieselben "neuen Argumente" zu stützen suchte (LAG Baden-Württemberg 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.): "Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, in welcher Weise die von ihr behauptete Umsetzung von Tariferhöhungen im außertariflichen Bereich erfolgt und in welchem Verhältnis die in den jeweiligen Gehaltsbändern festgelegten Vergütungen zu den jeweiligen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen stehen. Im Hinblick auf Letzteres ist die Ausklammerung der Executives, mit dem Argument eines hohen und schwankenden Anteils der variablen Vergütung an der an diese Mitarbeiter gezahlten Gesamtvergütung, nicht plausibel. Die Gruppenbildung erweist sich jedoch auch dann als fehlerhaft, wenn man dies außer Acht lässt. Allein aus dem Vorbringen der Beklagten, die Vergütungsstruktur bei den übrigen Arbeitnehmern beruhe auf tariflichen und betrieblichen Regeln, kann auf deren Einheitlichkeit und die Entbehrlichkeit einer Gruppenbildung nicht geschlossen werden. Im Gegenteil: Aus den von der Beklagten zuletzt dargelegten betrieblichen Regeln bezüglich der in den einbezogenen Konzernunternehmen angewendeten freiwilligen Gehaltserhöhungsprogramme [...] ergibt sich, dass die Beklagte selbst, wie die übrigen Konzernunternehmen auch, eine Gruppenbildung innerhalb des Vergütungssystems praktiziert. Auf Letzteres lässt die Bildung sogenannter "Job-Familien" [...] schließen. Der Umstand, dass Sales-Mitarbeitern zusätzlich [...] im Rahmen von Incentive-Plänen weitere variable Vergütungen gewährt werden, spricht zusätzlich gegen eine einheitliche Vergütungsstruktur."

(cc) Zudem fehlten zur Einordnung gerade des Klägers in eine bestehende Vergütungsstruktur und zu seiner Stellung innerhalb des Unternehmens jegliche belastbaren Anhaltspunkte. Die Beklagte hatte hierzu schon im Ansatz nichts vorgetragen, was indes für einen positiven Vergleichsschluss nötig gewesen wäre (vgl. LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, [...]; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.).

3. Die nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sodann entsprechend aus billigem Ermessen zu treffende Anpassungsentscheidung hatte sich - mangels entgegenstehender wirtschaftlicher Belange der Beklagten - am Kaufkraftverlustausgleich seit Rentenbeginn zu orientieren (ohne indes - wie die Berufung meint -, am Beklagtenwunsch einer Anpassung am Nettolohnanstieg ausgerichtet werden zu können, da hierzu jeder greifbare Richtwert fehlte [s.o.]; vgl. LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 c a.A. der Gründe, [...]). Der Kaufkraftverlust wurde für den Prüfungszeitraum nach dem 1. Januar 2003 nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bemessen (BAG 10.11.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454). Das Arbeitsgericht hat diesen Wert in seiner maßgeblichen Höhe von unstreitig 7,2% für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2008 bei seiner Anpassungsentscheidung zur Bescheidung des Antrags zu 1.) zutreffend herangezogen. Besonderheiten zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten waren auch in zweiter Instanz nicht vorgebracht. Über den hieraus berechneten Anpassungsbetrag von (weiteren) 156,31 EUR brutto bestand zwischen den Parteien bis zuletzt kein Streit.

4. Für die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2011 ergab sich gleiches. Ach diese Entscheidung widersprach billigem Ermessen, weil sie einerseits nicht auf die vorangegangene entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erfolgende Erhöhung abstellte (s.o. zu A II 2 der Gründe) und andererseits aufgrund des Wechsels im Prüfungsmaßstab auf eine Anpassung der Verbaucherpreisentwicklung seit Renteneintritt hätte entsprechen müssen (vgl. BAG 19.6.2012 3 AZR 464/11 Rn. 20 ff., [...]). Nach beiden denkbaren Wegen ergab sich ab 1. Juli 2011 sich bei Heranziehung des unstreitigen weiteren Anpassungsfaktors von 3,36% auf den seit 1. Juli 2008 maßgeblichen Rentenbetrag ein zusätzlicher Anhebungsbetrag gegenüber dem bereits gewährten von 154,27 EUR (brutto). An der Richtigkeit der klägerseitigen Berechnung hierzu bestand ebenfalls kein Zweifel.

B. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.

VorschriftenBGB § 315, BetrAVG § 16

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