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01.02.2012

Finanzgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 07.12.2011 – 4 V 1910/11

1. Die Aussetzung der Vollziehung ist die statthafte Form des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das FA die Änderung der Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ablehnt.

2. Steuerpflichtigen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, ist kein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V zu gewähren.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklassen III und V für Steuerpflichtige, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung, da das Interesse des Fiskus an der Anwendung des formell bestehenden Gesetzes gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einer vorübergehenden höheren Vorauszahlung der Lohnsteuer überwiegt.


Beschluss

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … am 7. Dezember 2011 beschlossen:

1) Der Antrag wird abgelehnt.

2) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3) Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob den in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) lebenden Antragstellern (Ast) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Lohnsteuer(LSt-)Klassen III und V zu gewähren sind.

Die Ast leben in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft und haben im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG geschlossen. Sie leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auf ihren für das Jahr 2011 fortgeltenden LSt-Karten des Jahres 2010 ist für beide Ast die LSt-Klasse I eingetragen.

Mit Schreiben vom 18. März 2011 beantragten sie beim Antragsgegner (Ag), ihre LSt-Klassen dergestalt zu ändern, dass der Ast zu 1) die LSt-Klasse III und der Ast zu 2) die LSt-Klasse V erhält. Dabei machten sie geltend, sie würden durch die Weigerung des Ag, wie – heterosexuelle – verheiratete Personen behandelt zu werden, gleichheitswidrig benachteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihr Schreiben vom 18. März 2011 Bezug genommen.

Mit Bescheiden vom 4. April 2011 (gegenüber dem Ast zu 1) bzw. vom 5. April 2011 (gegenüber dem Ast zu 2) lehnte der Ag die Anträge der Ast ab. Zur Begründung führte er jeweils aus, seit dem 1. August 2001 könnten zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft sei zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe im Sinne des (i.S.d.) Art. 6 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit (i.V.m.) den §§ 1303 ff. des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) nachempfunden, entspreche dieser aber nicht. Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften sei eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen seien jedoch nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Die §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ließen deshalb weiterhin eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzten also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Lebenspartnern i.S.d. LPartG stehe die Zusammenveranlagung, ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG, wegen des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht offen. Die von den Ast beantragte Änderung der LSt-Klassen auf III und V sei daher nicht möglich. Entsprechende Anträge müssten deshalb abgelehnt werden und für die Lebenspartner die Steuerklassen entsprechend der Einzelveranlagungen beibehalten werden.

Mit Schreiben vom 12. April 2011 legten die Ast jeweils Einspruch ein. Zur Begründung bezogen sie sich auf die Begründung ihres Antragsschreibens vom 18. März 2011 sowie auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 9. November 2010 10 V 309/10 und beantragten außerdem, die Vollziehung der Ablehnung der Änderung der LSt-Klassen gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) aufzuheben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide vom 4. und 5. April 2011 bestünden.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 lehnte der Ag die Anträge der Ast auf Gewährung von Ausssetzung der Vollziehung (AdV) ab und bezog sich zur Begründung auf die Gründe der Ablehnungsbescheide.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 beantragten die Ast beim Finanzgericht, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzuordnen, dass in die LSt-Karten des Ast zu 1) die LSt-Klasse III und in die LSt-Karte des Ast zu 2) die LSt-Klasse V einzutragen seien. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, die ihnen derzeit jeweils zugeteilte LSt-Klasse I sei unrichtig, weil sie am 1. Januar 2011 nicht „ledig”, sondern „verpartnert” gewesen seien. Nach § 39 Abs. 3b Satz 1 EStG seien für die Eintragung der LSt-Klassen in die LSt-Karten die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Der Familienstand „ledig” sei etwas anderes als der Familienstand „Lebenspartnerschaft” (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 105, 313, 338, 342 f.; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGE – 120, 188, 190 f.; BVerwG, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2005, 2938; Bundesarbeitsgericht – BAG –, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – NZA – 2005, 57, 58; Oberverwaltungsgericht – OVG – Schleswig-Holstein, NJW 2005, 523). Da sie zu Anfang des Jahres 2011 bereits verpartnert gewesen seien, hätte in ihre LSt-Karten nicht die Steuerklasse I, die für Ledige zu vergeben sei, eingetragen werden dürfen. Andererseits seien Lebenspartner auch nicht „verheiratet”. § 38b EStG sei im Hinblick auf den Familienstand der Lebenspartnerschaft lückenhaft, weil dort der Familienstand „verpartnert” nicht geregelt sei. Die Meldebehörde habe im Jahr 2010 die Lücke durch Anwendung der für ledige Steuerpflichtige geltenden Regelungen ausgefüllt. Richtigerweise müsse sie durch Anwendung der für Verheiratete geltenden Regelungen ausgefüllt werden, weil die Lebenspartnerschaft in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht einer Ehe entspreche. Das ergebe sich aus der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464107, NJW 2010, 2783). Der Erste Senat des BVerfG habe in diesem Beschluss u.a. das Folgende wörtlich ausgeführt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1, 17; 110, 412, 431; 121, 108, 119; 121, 317, 370). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 121, 108, 119; 121, 317, 370).”

„Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199, 226).”

„Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom BVerfG hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt. Dies verkennt der Bundesfinanzhof in den angegriffenen Entscheidungen, indem er die Förderung der Ehegatten und damit die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht im Wesentlichen durch den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt hält, weil sich nur die Ehegatten, nicht aber die Lebenspartner auf den grundrechtlichen Schutz der Ehe berufen können.”

„Es kann dahinstehen, ob die bessere abstrakte Eignung der Ehe, Ausgangspunkt der Generationenfolge zu sein, höhere Freibeträge zugunsten von Ehegatten mit Blick auf die mögliche Weitervererbung des Familienvermögens an gemeinsame Kinder rechtfertigen kann. Sollte der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt in dem geltenden Steuerrecht überhaupt Beachtung geschenkt haben, so hat er dies jedenfalls mit einer Regelung getan, die diesen Ansatz nicht hinreichend umsetzt und daher auch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden kann. Denn das geltende Recht macht – im Unterschied zu früheren Regelungen – die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert bei der Höhe des Freibetrages nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des persönlichen Freibetrages für Ehegatten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vielmehr bereits mit der Erbschaftsteuerreform vom 17. April 1974 in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage nicht länger vom Vorhandensein von Kindern abhängig gemacht (vgl. BR-Drucks 140/72, 5. 70).”

Diese Ausführungen des Ersten Senats des BVerfG könnten ohne Weiteres auf die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der ESt übertragen werden. Die Privilegierung von Ehegatten bei der ESt sei ebenfalls nicht davon abhängig, ob die Ehepaare Kinder hätten oder gehabt hätten. So sehe es auch das Niedersächsische FG in seinen Beschlüssen vom 9. November 2010 10 V 309/10, Juris, vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, Juris, und vom 6. Januar 2011 7 V 66/10, Juris.

Da es sich bei den zitierten Ausführungen des Ersten Senats des BVerfG um Erwägungen handle, die seine Entscheidung trügen, seien sie gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404). Deshalb seien die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 2006 (III R 51/05, BStBI II 2006, 515), vom 20. Juli 2006 (III R 8/04, BStBI II 2006, 883) und vom 19. Oktober 2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) überholt. Das Niedersächsische FG sehe das in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2010 genauso. Es schreibe auf Seite 5 des Entscheidungsabdrucks:

„Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht wegen der Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt angesehen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBI II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBI II 2006, 883; vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63). In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und vor allem auch im Lichte des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz alter Fassung (a.F.) könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. auch Messner, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2010, 1875, 1878; Beschluss des Niedersächsischen FG vom 9. November 2010, 10 V 309/10).

Beim Zweiten Senat des BVerfG seien zwar noch drei Verfassungsbeschwerden von Lebenspartnern zur ESt anhängig (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Aber der Zweite Senat werde mit Sicherheit nicht anders entscheiden. Denn der Zweite Senat könne von den beiden Entscheidungen des Ersten Senats nur abweichen, wenn er sich zuvor vergewissert habe, dass der Erste Senat an ihnen nicht mehr festhalte. Andernfalls müsse er die Sache dem Plenum des BVerfG vorlegen (§ 16 Abs. 1 BVerfGG). Das werde er aber mit Sicherheit nicht tun, zumal die Entscheidungen des Ersten Senats einstimmig ergangen seien. Der Zweite Senat könne deshalb nicht erwarten, im Plenum des BVerfG für eine abweichende Rechtsauffassung eine Mehrheit zu bekommen. Im Lauf der fast sechzigjährigen Geschichte des BVerfG sei das Plenum erst vier Mal angerufen worden.

Zum Anordnungsgrund schreibe das Niedersächsische FG in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2010 auf Seite 5 des Entscheidungsabdrucks:

„Der notwendige Anordnungsgrund liegt im Streitfall auch vor. Er ergibt sich daraus, dass ohne den Erlass einer Eilentscheidung das Lohnsteuerabzugsverfahren mit Ablauf des Jahres endgültig abgeschlossen ist und ein weiterer Rechtsschutz insoweit nicht mehr erfolgen kann. Der Antragsteller wäre auf das Veranlagungsverfahren verwiesen, ohne im Regelfall die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch nehmen zu können, da die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge begrenzt ist (§ 69 Abs. 2 S. 8 FGO). Lediglich in Fällen der Abwendung wesentlicher Nachteile käme eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung in Betracht. Unter diesen Umständen steht schließlich auch der Grundsatz, dass im Eilverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf (BFH-Beschlüsse in BFHE 175, 205, BStBI II 1994, 899; vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBI II 2000, 320; Gosch, in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 114 FGO Rz. 18 und 81), dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Dieser Grundsatz gilt zwar auch im Hinblick auf die Änderung einer Lohnsteuerklasse. Er soll jedoch nur verhindern, dass es zu Eilentscheidungen kommt, die sich in einem später geführten Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erweisen und deren Wirkung dann nicht mehr effektiv rückgängig gemacht werden kann. Einstweilige Anordnungen, die nicht zu einem in diesem Sinne irreparablen Zustand führen, werden von ihm deshalb nicht erfasst (Beschluss des BFH vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBI II 1984, 449, 450; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl., § 114 FGO Rz. 122). Aus demselben Grund kann es einer Eilentscheidung nicht entgegenstehen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig ist und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht besteht. Hiervon geht der Senat aufgrund der eindeutigen Äußerungen des BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) aus. Zudem wirkt sich die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte wiederum lediglich vorläufig aus, da erst im Veranlagungsverfahren endgültig über die Höhe der festzusetzenden Steuer entschieden wird. Der Lohnsteuerabzug wird lediglich im Rahmen des Anrechnungsverfahrens berücksichtigt.”

Das gelte in gleicher Weise für den Fall der Ast.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 verwiesen die Ast auf den Beschluss des 9. Senats des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011 (Az. 9 V 1339/11), der sich der Auffassung des Niedersächsischen FG angeschlossen habe. Zum Anordnungsgrund wiesen die Ast ergänzend auf Folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, Rz. 211, BStBI II 2004, 367) lägen „wesentliche Nachteile” im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbsatz FGO auch vor, wenn der BFH oder ein FG von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt sei und deshalb diese Norm gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt habe (so auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – Rn. 4.6.1 zu § 361 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz AO). Das gelte in gleicher Weise für den Begriff der „wesentlichen Nachteile” i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO. Das Niedersächsische FG und das FG Baden-Württemberg hätten entschieden, dass die §§ 26, 26b EStG insoweit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, als danach das Splittingverfahren auf Lebenspartner nicht anwendbar sei (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. November 2010 10 V 309/10, Juris, Rz. 11 ff., und vom 1. Dezember 2010 13V 239/10, Juris, Rz. 11 ff., FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2011 9 V 1339/11, S. 5). Die Finanzgerichte hätten aber noch keine Klagen von Lebenspartnern gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt. Stattdessen brächten die Finanzgerichte die vielen anhängigen Klageverfahren mit der Begründung zum Ruhen, dass beim BVerfG bereits drei einschlägige Verfassungsbeschwerden von Betroffenen anhängig seien (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Deshalb erübrige sich die Vorlage. Es stelle sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob ein „wesentlicher Nachteil” i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auch vorliege, wenn zwar die Finanzgerichte die Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG insoweit bejahten, als danach Lebenspartner vom Splittingverfahren ausgeschlossen seien, die Klagen von Lebenspartnern gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung aber nicht dem BVerfG vorgelegt würden, weil dort bereits einschlägige Verfassungsbeschwerden von Lebenspartner anhängig seien. Die Ast seien der Meinung, dass diese Frage bejaht werden müsse. Entscheidend sei, ob die Finanzgerichte die Verfassungswidrigkeit der streitbefangenen Vorschriften bejaht hätten. Wenn das der Fall sei, könne es ihres Erachtens nicht ausschlaggebend sein, ob dann zusätzlich eine Vorlage an das BVerfG erfolge oder ob diese unterbleibe, weil dort bereits einschlägige Verfassungsbeschwerden anhängig seien. Für den Fall, dass das FG anderer Meinung sein sollte, beantragten die Ast, wegen dieser grundsätzlichen Frage die Beschwerde zum BFH zuzulassen.

Die Ast beantragen sinngemäß,

den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Eintragungen in den LSt-Karten der Ast dahingehend abzuändern, dass dem Ast zu 1) die LSt-Klasse III und dem Ast zu 2) die LSt-Klasse V gewährt wird, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus, gegen die von den Ast genannten Beschlüsse (Niedersächsisches FG vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10 bzw. FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011 9 V 1339/11) sei jeweils beim BFH Beschwerde eingelegt worden. Ein Aktenzeichen laute III B 210/10. Das andere sei noch unbekannt. Ein anderer Senat des FG Baden-Württemberg habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 8. Juni 2011 12 V 1468/11 werde verwiesen. Dem Vortrag der Ast zum Begriff des „wesentlichen Nachteils” gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO vermöge sich der Ag nicht anzuschließen und verweise auch diesbezüglich auf die Ausführungen auf Seite 8 des o.g. Beschlusses. Nachrichtlich werde mitgeteilt, dass die Anträge auf AdV sowohl im Veranlagungs- als auch im LSt-Abzugsverfahren sowohl von den Finanzverwaltungen der verschiedenen Bundesländer als auch von den Finanzgerichten unterschiedlich behandelt würden. Die Angelegenheit werde zur Zeit auf Bundesebene erörtert. Das Ergebnis solle noch im Juli 2011 vorliegen. Die im Streitfall eingelegten Einsprüche gegen die Ablehnung der LSt-Ermäßigungsanträge durch abweichende LSt-Klassenwahl sowie gegen die Ablehnung der AdV würden deshalb frühestens im August 2011 abschließend entschieden.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Im Streitfall ist die AdV die statthafte Form des vorläufigen Rechtsschutzes (angedeutet in: BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 III B 210/10, BFH/NV 2011, 1692). Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Finanzamt die Änderung der Eintragung der LSt-Klasse auf der LSt-Karte ganz oder teilweise ablehnt, liegt in gleicher Weise ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, wie wenn das Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte ganz oder teilweise ablehnt (vgl. zu den letztgenannten Fällen: z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752; vom 12. April 1994 X S 20/93, BFH/NV 1994, 783; vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420; vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799; vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826).

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung eines Steuerverwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerverwaltungsakts aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl 1967 III, 182, 183; ebenso BFH-Urteil vom 4. Mai 1977 I R 162-163/76, BStBl II 1977, 765; BFH-Urteil vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BStBl II 1978, 579, 580; BFH-Beschluss vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656; Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn. 86 ff. u. Rn. 120, jeweils mit weiteren Nachweisen – m.w.N. –).

Im Streitfall kann die Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit für Lebenspartnerschaften nach dem LPartG die Rechtsvorschriften, die für Ehen im Sinne des Art. 6 GG gelten, anzuwenden sind und insbesondere, ob gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern die Möglichkeit der Eintragung der LSt-Klassen III und V gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG bzw. – damit in engem Zusammenhang stehend – einer Ehegattenveranlagung i.S.d. §§ 26 bis 26c einzuräumen ist, im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400 – 433, NJW 2010, 2783) als offen und damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung der LSt-Klassen als gegeben angesehen werden (in diesem Sinne auch: BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 25/07, BFH/ NV 2008, 779). Dies führt jedoch nicht dazu, dass den Lebenspartnern im Wege der AdV die LSt-Klassen III und V zu gewähren sind. Denn der Umstand, dass der Ausschluss von in eingetragener Lebensgemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen von den für Ehegatten vorgesehenen LSt-Klassen III und V möglicherweise wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig ist, rechtfertigt für sich allein die beantragte AdV nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 mit weiteren Nachweisen – m.w.N. –; FG München, Beschluss vom 5. August 2010 8 V 1107/10, EFG 2011, 67).

Ein Antrag auf AdV eines Verwaltungsakts, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, auf deren Grundlage der angefochtene Verwaltungsakt ergangen ist, begründet wird, bedarf nach der ständigen Rechtsprechung wegen des grundsätzlichen Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines besonderen berechtigten Interesses des Ast an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134; vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 1. April 1992 III B 137/91, BFH/NV 1992, 598; vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165; vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729; vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721; vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324; vom 17. März 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567; vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508, und vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m.w.N.; FG München, Beschluss vom 5. August 2010 8 V 1107/10, EFG 2011, 67). Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist das Interesse des Ast an der Vollziehungsaussetzung mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse in BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; in BFH/NV 1992, 598; in BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729; in BFH/NV 1992, 721; in BFH/NV 1994, 324; in BFH/NV 1995, 143; in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m.w.N.). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 324; BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m.w.N.). Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, insbesondere dann dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 324, und in BFH/NV 1995, 143 und vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m.w.N.). Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist jedoch dann der Vorrang einzuräumen, wenn die AdV die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, kann im vorliegenden Fall die beantragte AdV nicht gewährt werden. Denn die Vorschriften des § 38b Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG sind wie auch die des § 26 EStG formell verfassungsgemäß zustande gekommen und das für die Gewährung der AdV in einem solchen Fall erforderliche besondere berechtigte Interesse der Ast an der Gewährung der AdV wurde von den Ast weder substantiiert vorgetragen noch ist das Bestehen eines solchen besonderen berechtigten Interesses sonst ersichtlich. Bei der Beurteilung, ob ein solches besonderes berechtigtes Interesse der Ast besteht, ist insbesondere zu berücksichtigten, dass selbst dann, wenn die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern i.S.d. LPartG und Ehegatten verfassungswidrig sein sollte, nicht zwingend ein Anspruch von Lebenspartnern auf Einbeziehung in das bisherige System der Zusammenveranlagung von Ehegatten die verfassungsrechtliche Folge wäre. Denn es besteht selbst bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung die – nach Auffassung des erkennenden Senats nicht fernliegende – Möglichkeit, dass das BVerfG nicht die Verpflichtung ausspricht, gleichgeschlechtliche Lebenspartner in das derzeit bestehende System der Ehegattenbesteuerung einzubeziehen, sondern lediglich die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern festgestellt und dem Gesetzgeber unter Fristsetzung aufgibt, für den Streitzeitraum eine verfassungskonforme Regelunge zu schaffen (vgl. hierzu: Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar, 35. Ergänzungslieferung Mai 2011, § 95 Rn. 41 bis 43 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Denn bezüglich der Frage, was „gleich” bzw. „ungleich” i.S.d. Art. 3 GG ist und in welcher Form eine Gleichbehandlung realisiert werden soll, besteht ein weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers (ständige Rechtsprechung des BVerfG: vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400 – 433, NJW 2010, 2783 m.w.N.). Außerdem ist bei der vorzunehmenden Güterabwägung zu berücksichtigen, dass den Ast durch die Versagung der AdV keine irreparablen Nachteile im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 324, und in BFH/NV 1995, 143 und vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 m.w.N.) entstehen. Denn beim LSt-Abzugsverfahren handelt es sich um ein dem eigentlichen Veranlagungsverfahren vorgelagertes „Vorauszahlungsverfahren”. Die den Ast derzeit jeweils zugewiesene LSt-Klasse I hat daher verglichen mit den beantragten Steuerklassen III/V lediglich vorübergehend, d.h. für wenige Monate, höhere Vorauszahlungen zur Folge. Die Ast haben aber nicht vorgetragen, dass und aus welchem konkreten Grund dies für sie nicht zumutbar sei und sie deshalb bereits im „Vorauszahlungsverfahren” eine einstweilige Regelung entgegen der formellen Gesetzeslage benötigten. Hinzu kommt, dass über die Anwendbarkeit des Splittingtarifs endgültig erst im Veranlagungsverfahren und – wie ausgeführt – eventuell auf der Grundlage einer noch zu schaffenden bzw. abzuändernden gesetzlichen Regelung entschieden werden kann. Der erkennende Senat bewertet daher das Interesse des Fiskus an einer Anwendung des derzeit bestehenden formellen Gesetzes gegenüber dem Interesse der Ast an einer vorübergehenden, d.h. nur kurzfristigen, Regelung, unter Nichtanwendung der derzeitigen formellen Gesetzeslage als deutlich höher (ebenso: FG München, Beschluss vom 5. August 2010 8 V 1107/10, EFG 2011, 67).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §

VorschriftenEStG § 38b S. 2 Nr. 3, EStG § 38b S. 2 Nr. 4, EStG § 38b S. 2 Nr. 5, LPartG, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 69

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