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26.05.2011

BGH: Beschluss vom 29.03.2011 – 3 StR 90/11


Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1.
Die Feststellungen zu den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der polizeilichen Observierung hat die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, "aus den ebenfalls verlesenen Feststellungen" entnommen, "die im Urteil der 12. großen Strafkammer vom 21.10.2009 hierzu getroffen worden sind" (UA S. 7). Das war rechtsfehlerhaft, da dieses Urteil vom Senat mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Der Angeklagte ist dadurch indes nicht beschwert, da diese Feststellungen ausschließlich zu seinen Gunsten gewertet worden sind (UA S. 9).

2.
Die Rüge einer Verletzung von § 250 StPO durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen Berichts über die durchgeführte Wiegung" (sichergestellten Betäubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden ü-ber Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN).

3.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Ersturteil hatte hingegen den nach § 49 Abs. 2 StGB verschobenen, von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Nachdem das Landgericht die Freiheitsstrafe von vier Jahren im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und zudem die Zumessungsgesichtspunkte umfassend erörtert hat, bestehen gegen die Verhängung derselben Strafe wie im ersten Urteil keine Rechtsbedenken. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) zugrunde lag, ist nicht gegeben.

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