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05.05.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 28.01.2011 – 6 Sa 433/09


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.04.2005 - 8 Ca 327/05 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240.390,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus jeweils 2.911,50 € monatlich seit 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01 .07.2004,

b) aus jeweils 3.065,81 € monatlich seit 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007,

c)aus jeweils 3.241,79 € monatlich seit 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008,

d) aus jeweils 2.161,19€ monatlich seit 01.01.2009, e) aus jeweils 2.373,75 € monatlich seit 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010,

f) aus jeweils 2.183,34 monatlich seit 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010

zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - auch der Revision - werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit dem am 12. Juli 2009 wiederaufgenommenen Rechtsstreit, die von ihrem am 23. November 2008 verstorbenen Ehemann geltend gemachten Ansprüche aus einer Versorgungszusage und zusätzlich davon abhängige eigene Ansprüche aus einer Witwenregelung.

Es geht primär um die Frage, ob eine vereinbarte Wertsicherungsklausel lediglich die laufende Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers betrifft oder sich auch auf die Versorgungsanwartschaft bezieht.

Der im Juni 1935 geborene Kläger - verstorben am 23. November 2008 - war vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1982 bei der Beklagten als Generalbevollmächtigter beschäftigt und als solcher zuständig für sämtliche Auslandsbeziehungen der Gesellschaft.

Die Gesellschaftsanteile der Beklagten wurden zu 99,5 % durch die B-Chemie GmbH gehalten. Diese Gesellschaft war durch Rechtsanwalt Dr. M als Treuhänder der Muttergesellschaft, der I Ltd. (nachfolgend: I) errichtet worden. Der Kläger seinerseits war zeitgleich auch Generalbevollmächtigter der I und von 1981 bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B Chemie GmbH; er hatte bereits bei dem Erwerb der Beklagten durch die I eine wesentliche Rolle gespielt.

Erste Verhandlungen über seine zukünftigen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten hatte er unmittelbar mit dem Vorstand der I geführt. Sein Anstellungsvertrag vom 16. März 1977 war auf Veranlassung der I durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M, der seinerseits auch stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten war, ausgearbeitet worden.

In diesem Arbeitsvertrag, der von den beiden damaligen Geschäftsführern Dr. J und G unterschrieben wurde, heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 10

Wird Herr B. infolge von Krankheit oder anderen unverschuldeten Umständen dauernd erwerbsunfähig, so erhält er eine Jahresrente, die sich wie folgt bemisst:

Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt (ausschließlich Tantieme) des letzten vollendeten Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles; hiervon erhält Herr B. einen Anteil, der bei Beginn dieses Vertrages 30 % beträgt. Der Anteil erhöht sich um jeweils 1,5 % für jedes weitere Kalenderjahr, das Herr B. im Dienste der Gesellschaft steht, bis auf höchstens 60 %.

Tritt ein Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht ein, so erhält Herr B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Jahresrente nach Maßgabe von Abs. (1). In diesem Fall beginnt die Rentenzahlung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Im Falle des Ablebens von Herrn B. erhält seine Witwe zwei Drittel der in Abs. 1 und 2 bestimmten Bezüge. Kinder erhalten in einem derartigen Fall bis zur Beendigung ihrer Ausbildung (längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr je 10 % der jeweiligen Rente (Witwe und Kinder erhalten jedoch gemeinsam nur maximal 80 % der jeweiligen Rente).

Sollte sich das Grundgehalt eines unverheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 16/Eingangsstufe (ohne Wohnungsgeld, ohne Weihnachtsgeld und ohne sonstige Zulagen) in Zukunft jeweils um mehr als 15 % erhöhen oder vermindern, so erhöhen oder vermindern sich die Pensionsbezüge im gleichen prozentualen Verhältnis (also im Umfang der vollen prozentualen Veränderung), und zwar vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Bezüge durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erneut anwendbar und sind die Pensionsbezüge demgemäß erneut anzupassen, sobald das im vorstehenden Absatz als Vergleichsgröße gewählte Beamtengehalt sich gegenüber seiner Höhe im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung erneut um mehr als 15 % nach oben oder unten verändert hat.

Die Ansprüche von Herrn B. aus dieser Pensionszusage werden durch ein Ausscheiden von Herrn B. aus den Diensten der Gesellschaft nicht berührt, sofern in der Person von Herrn B. keine Gründe vorliegen, die Grundlage für eine Kündigung aus wichtigem Grund darstellen könnten.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Ein weiterer Arbeitsvertrag, unterzeichnet von den Geschäftsführern Dr. J und Dr. K wurde am 16. September 1980 abgeschlossen. Dabei blieben die §§ 10 und 13 des Anstellungsvertrages vom 16. März 1977 unverändert. Der neue Vertrag wurde in einer Fußnote bezeichnet als "Neufassung des Vertrages vom 16. März 1977 unter Berücksichtigung von drei zwischenzeitlichen Nachträgen".

Mit Schreiben vom 19. Juni 1981 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1981. Unter dem 18. Februar 1982 trafen die Parteien hierzu eine Vereinbarung, die - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - den folgenden Inhalt hat:

Als Wirksamkeitszeitpunkt der vorstehend erwähnten Kündigung wird der 31. März 1982 vereinbart; das Anstellungsverhältnis endet also erst mit Ablauf dieses Tages.

Ab 1. Januar 1982 beträgt das gem. § 3 des Anstellungsvertrages zu zahlende Jahresgehalt DM 297.648,-- brutto; es wird bis zum 31. März 1982 zeitanteilig gezahlt.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich sonstiger Einbußen und sozialer Besitzstände, die Herr B. durch die Beendigung des Vertrages hinnehmen muss, zahlt G C GmbH Herrn B. eine Abfindung im Sinne der §§ 3 Ziff. 9, 24, 34 EStG in Höhe von DM 317.648,-- brutto. Die Abfindung wird mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig.

§ 10 (1) des Anstellungsvertrages wird in der Weise geändert, dass Berechnungsgrundlage der Rente das für 1982 vereinbarte Jahresgehalt ist. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Erhöhung der Rente infolge der Tätigkeit von Herrn B. im Jahre 1982 zeitanteilig zu erfolgen hat (1/4 von 1,5 %)."

Da die Pensionsansprüche des Klägers bei seinem Ausscheiden gesetzlich noch nicht unverfallbar waren, trafen die Parteien unter dem 16./22. September 1987 eine Sicherungsvereinbarung. Entsprechend dieser Vereinbarung schloss die Beklagte bei der A Versicherungs AG Rückdeckungsversicherungen über 270.000,00 DM und 360.000,00 DM ab und bestellte dem Kläger eine Sicherungsgrundschuld über 1.500.000,00 DM. Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 wurde eine weitere Lebensversicherung bei der A Versicherungs AG über eine Versicherungssumme von 1.000.000,00 DM abgeschlossen. Diese ersetzte die Sicherungsgrundschuld. Sämtliche Versicherungen wurden dem Kläger verpfändet.

Unter dem 5. Februar 1988 übersandte Herr Dr. J dem Kläger ein Schreiben, in dem es heißt:

"Lieber M,

beiliegend sende ich Dir in Fotokopie das von Herrn L neu erstellte versicherungsmathematische Gutachten. Ich möchte Dir dazu erläuternd sagen, dass dieses Mal bereits die bisher eingetretenen Steigerungen von 16,14 % berücksichtigt sind. Außerdem habe ich veranlasst, dass der Barwert auf das Lebensalter von 65 Jahren gerechnet ist, das heißt, dass auf diese Weise sämtliche zwischenzeitlich eingetretenen Gewinngutschriften und Verzinsungen für weitere Steigerungen deiner jährlichen Rente zur Verfügung stehen. Herr A ist zur Zeit damit befasst, für den Differenzbetrag zu Deinen bisherigen Versicherungen, das heißt für DM 1 Mio., eine weitere Deckungszusage einer Versicherung zu besorgen.

Ich hoffe, es geht Euch allen gut; die gemeinsamen Tage in E haben M und ich in bester Erinnerung.

Mit freundlichen Grüßen von Haus zu Haus

bin ich wie stets dein "Chef" J.

Anlagen

Dem Schreiben war eine gutachterliche Berechnung des Versicherungsmathematikers L vom 4. Februar 1988 beigefügt. Das Gutachten trägt die Überschrift "Ermittlung des Barwertes einer zugesagten Altersrente im Alter 65 einschl. einer Witwenrentenanwartschaft i. H. von 66,67 % der Mannesrente für Herrn M B.".

In dem Gutachten heißt es: "Auftragsgemäß ist bei der Barwertermittlung von der Jahresrente auszugehen, die sich für eine bereits fällige Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel gemäß Absatz 4 der Versorgungszusage ergeben hätte." Sodann wird der Anstieg der Grundgehälter A 16/1 in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 1. Juli 1988 dargestellt und als Schlussfolgerung festgehalten:

"Steigerung gegenüber 1982 16,14 %" und "Jahresrente 01.01.1988 (Ausgangsbasis) - gerundet DM 130.930,--".

Die Beklagte hatte ihren Jahresabschlüssen seit dem Ausscheiden des Klägers stets einen Jahresrentenanspruch in Höhe von 37,875 % der im Aufhebungsvertrag vereinbarten ruhegehaltsfähigen Jahresbezüge in Höhe von 297.648,00 DM - ohne jede Steigerung -, mithin 112.734,18 DM zugrunde gelegt. Dabei waren die Jahresabschlüsse bis zum Jahre 1992 stets auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten des Herrn L erstellt worden.

Ein weiteres Schreiben des Dr. J an den Kläger vom 29. November 1994

hat folgenden Inhalt:

Lieber M,

die vorhandenen Briefe über Anpassungen von Pensionen beziehen sich z. T. auf Angaben prozentualer Erhöhungen. Im Übrigen aber auf Angaben absoluter Gehaltsbeträge für Beamten A/16 Eingangsstufe. Es sind dies die nachfolgenden Zahlen:

Erhöhung zum 1.5.81 4,3 %

Erhöhung zum 1.7.82 3,6 %

Erhöhung zum 1.7.83 2,0 %

Erhöhung zum 1.1.84 0 %

Erhöhung zum 1.1.85 3,2 %

Erhöhung zum 1.1.86 3,5 %

Das Gehalt eines Beamten A/16 Eingangsstufe zum 1.1.86 betrug DM 3.470,86. Zum 1.5.93 (letzter mit bekannter Wert) betrug das Gehalt DM 4.361,72. Das bedeutet, dass das Gehalt eines Beamten in der Eingangsstufe A/16 seit der Erhöhung zum 1.1.86 bis zum 1.5.93 um 25,67 % angehoben wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Dein J

Für die Zeit von Januar bis Juli 2001 zahlte die Beklagte an den Kläger - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung - eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 15.041,00 DM brutto. Ab dem Monat August 2001 kürzte sie diese sodann nach entsprechender Überprüfung auf 9.395,00 DM. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man das Jahresgehalt 1982 zugrunde legt. Ab dem 1. Juli 2004 erhöhte die Beklagte den monatlichen Auszahlungsbetrag auf 5.058,18 Euro.

Über streitige Differenzbeträge bis einschließlich November 2003 haben die Parteien bereits einen Rechtsstreit geführt. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. Juli 2003 - 1 Ca 1499/02 - teilweise stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Vorliegen einer Regelungslücke im Vertrag begründet, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu füllen sei, dass bereits die Anwartschaften einer Wertsicherung unterlägen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 16. Februar 2004 - 7 Sa 1216/03 - das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, da eine Regelungslücke im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Anstellungsverträge und des Aufhebungsvertrages nicht zu erkennen sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst Ansprüche auf Zahlung für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2005 geltend gemacht und die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge für die Monate Dezember 2003 bis Juni 2004 mit 2.911,50 Euro sowie für die Monate Juli 2004 bis Januar 2005 mit 2.656,50 Euro beziffert. Mit am 14. Mai 2008 eingegangenem Schriftsatz wurde die Klage auf Ansprüche bis April 2008 erweitert (Bl. 320 d. A.).

Der Kläger hatte behauptet,

beide Parteien hätten nicht nur eine Wertsicherung der laufenden Pensionsbezüge, sondern auch der Anwartschaften gewollt. Dass dieser Parteiwille im Wortlaut der Verträge keinen Niederschlag gefunden habe, sei unerheblich. Eine übereinstimmende Vertragsauslegung sei nicht nur dann maßgeblich, wenn sie eine Falschbezeichnung enthalte, sondern auch dann, wenn dieses übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden habe. Dass auch eine Wertsicherung der Anwartschaften gewollt gewesen sei, ergäbe sich zudem aus dem Umstand, dass seine Anstellungsverträge stets befristet gewesen seien, sein frühes Ausscheiden bei der Beklagten demnach vorhersehbar gewesen sei und die Inflationsrate in I zeitweilig über 300 % gelegen habe. Angesichts dieser außerordentlich hohen Inflationsrate sei die Wertsicherung auch der Anwartschaft selbstverständlich gewesen. Bereits dies spreche für einen umfassenden Sicherungswillen der Parteien. Es komme hinzu, dass eine Wertsicherungsklausel bei einer langen Zeitdauer zwischen Pensionszusage und Auszahlungsbeginn regelmäßig dahin auszulegen sei, dass bereits der Ausgangsbetrag im Zeitpunkt des Ausscheidens wertgesichert sein solle. Ferner ergäbe sich aus der Höhe des Betrages, der nach seinem Ausscheiden durch Rückdeckungsversicherungen gesichert worden sei, dass auch die Anwartschaft wertgesichert sein sollte. Diese Versicherungen seien auf ausdrückliche Weisung der I abgeschlossen worden. Schließlich berücksichtige auch das versicherungsmathematische Gutachten des Herrn L vom 4. Februar 1988, das die Beklagte in Auftrag gegeben habe, die Steigerungen der Rentenanwartschaften seit seinem Ausscheiden.

Die Klägerin hat die Auffassung ihres verstorbenen Ehemannes übernommen und klageerweiternd mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 (Bl. 565 ff. d. A.) Ansprüche des ursprünglichen Klägers bis Ende November 2008 und zusätzlich eigene Ansprüche als Witwe in Höhe von 2/3 der Rentendifferenzansprüche ihres verstorbenen Ehemannes - 2.161, 19 Euro monatlich - seit Dezember 2008 geltend gemacht. Die letzte Klageerweiterung vom 14. Mai 2010 ist auf Ansprüche bis Mai 2010 gerichtet.

Auf das diesbezügliche Vorbringen wird Bezug genommen.

Der Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.04.2005 - 8 Ca 327/05 wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240.390,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 2.911,50 € monatlich seit 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01 .07.2004,

aus jeweils 3.065,81 € monatlich seit 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007,

aus jeweils 3.241,79 € monatlich seit 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008,

aus jeweils 2.161,19€ monatlich seit 01.01.2009,

aus jeweils 2.373,75 € monatlich seit 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010,

aus jeweils 2.183,34 monatlich seit 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010

zu zahlen.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

Sie hat widerklagend beantragt

festzustellen, dass der Kläger auch für die Zeiten nach Januar 2005 keinen Anspruch auf ein betriebliches Altersruhegeld hat, das auf der Grundlage einer Versorgungsanwartschaft errechnet wird, auf die die Wertsicherungsklausel gem. § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 16. März 1977/16. September 1980 Anwendung findet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Wertsicherungsklausel in § 10 Abs. 4 der Arbeitsverträge sei klar und verständlich und daher einer Auslegung nicht zugänglich. Der Vortrag des Klägers zu einem angeblichen vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien sei unsubstantiiert. Das in englischer Sprache verfasste Faxschreiben des Dr. M vom 11. Januar 1982, auf welches sich der Kläger bezogen habe, erfasse keineswegs eindeutig eine Anpassung der Pensionsanwartschaften. Das Schreiben des Dr. J vom 5. Februar 1988 sei privater Natur gewesen; dessen Inhalt müsse sie, die Beklagte, sich nicht zurechnen lassen. Im Übrigen habe sie von diesem Schreiben erst im Jahre 2000 Kenntnis erlangt, als Dr. J für den Kläger dessen Ansprüche geltend gemacht habe. Dass es sich nicht um ein der Beklagten zuzurechnendes Schreiben handele, werde auch dadurch bestätigt, dass die Ergebnisse des dort beigefügten Gutachtens, das sie, die Beklagte, im Übrigen nicht in Auftrag gegeben habe, keinen Eingang in ihre Bilanzen gefunden hätten.

Im wiederholten Berufungsverfahrens hat die Beklagte an ihrer Ansicht festgehalten und die erbrechtliche Stellung der Klägerin und ihrer Kinder beanstandet. Da es sich sowohl beim Kläger als auch der aufnehmenden Klägerin um ausländische Staatsbürger handele, sei gemäß § 2369 Abs. 2 BGB ein Fremdrechtserbschein nötig. Für die Gültigkeit des Zwei-Zeugen-Testaments müsse ein "probate" bzw. eine Testamentsbestätigung durch den Erbschaftsregistrar erfolgen.

Soweit sich die Klägerin erneut auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 12.02.2003 zur Berechnung der Höhe berufe, sei dieser nicht zu folgen. Sie - die Beklagte - teile nicht die Auffassung zur Reform der Beamtenbesoldung; auf der Grundlage des Reformgesetzes sei keine prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes festzustellen.

Da sie - die Beklagte - in Unkenntnis der Rechtslage auch eine Anpassungsprüfung der Verpflichtung nach § 16 BetrAVG vorgenommen und die Pensionszahlungen auch ohne Erreichen der 15 % Klausel angepasst habe, seien seit dem 1.1.2001 Zuvielzahlungen in Höhe von 27.027,72 € erfolgt, mit welcher gegen die Klageforderung hilfsweise aufgerechnet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Komplex wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 12. Juli 2010 (Bl. 722 - 733 d. A.) nebst Unterlagen Bezug genommen).

Die Klägerin hat hierzu entgegnet,

Der verstorbene Ehemann habe nach i Recht ein sog. Zwei-Zeugen-Testament errichtet, das durch Beschluss des Registrars für Erbschaftsangelegenheiten in T A vom 12.3.2009 für rechtskräftig erklärt worden sei. Ihr sei der gesamte Nachlass mit Ausnahme der Immobilien vermacht worden.

Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich erhobene Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat durch ein erstes Urteil vom 17. Oktober 2005 - 7 Sa 454/05 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Durch Urteil des BAG vom 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 wurde das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird Bezug genommen (Bl. 285 bis 293 d. A.).

Die erkennende Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. J und Dr. M. Hierzu wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften des Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2008 (Bl. 453 bis 459 d. A.) und vom 26. November 2010 (Bl. 895 bis 898 d. A.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2009 wurden das Testament mit Apostille vom 11.10.2009 sowie Vollmachten der Kinder der Klägerin mit Apostille vom 13.10.2009 im Original vorgelegt (Bl. 685, 686 d. A.).

Auf den gesamten Akteninhalt und sämtliche vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, 2 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO). Die Klageerweiterungen vom 17. Juli 2009 (Bl. 565 d. A.) sind prozesswirtschaftlich gerechtfertigt (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 533 ZPO Rz. 4), da sie sukzessiv fällig werdende Rentendifferenzansprüche des - verstorbenen - Klägers und zuletzt auch eigene davon abhängige Differenzansprüche der Klägerin als Witwe in Höhe von 2/3 seit September 2008 verfolgen. Der Einwand der Beklagten zur fehlenden Identität eines tatsächlichen und rechtlichen Grundes ist deshalb nicht gerechtfertigt.

II. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

Die Klage der Klägerin ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet; aufrechenbare Ansprüche bestehen nicht.

1. Die Kammer, die nach § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts in der Rückweisungsentscheidung vom 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - gebunden ist und damit die dieser Auffassung zugrundeliegenden Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen hat (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 75 ArbGG Rz. 14 m. w. N. auf BAG Urteil vom 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - = NZA 2004, 344), ist zur Ansicht gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 240.390,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im tenorierten Umfang gemäß § 1922 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 16. März 1977 in der Fassung vom 17. September 1986 zusteht.

2. Die im Anstellungsvertrag vom 16. März 1977 in § 10 Abs. 4 vorgesehene und unter dem 18. Februar 1982 aufrechterhaltene Koppelung der Pensionsbezüge an Veränderungen des Grundgehaltes eines unverheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 16/Eingangsstufe (ohne Wohngeld, ohne Weihnachtsgeld und ohne sonstige Zulagen) bezieht sich wie die Einvernahme der Zeugen Dr. M und Dr. J und die Auswertung der vom BAG in seiner Zurückweisungsentscheidung vom 15. November 2007 (aaO.) angesprochenen Indizien - hier insbesondere die bei der A abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen und die Berechnungen des Versicherungsmathematikers L vom 04. Februar 1988 - ergeben, zur Überzeugung der Berufungskammer bereits auf die Versorgungsanwartschaft.

3. Aktivlegitimation und Recht zur Aufnahme des Verfahrens

Die Klägerin ist rechtswirksam zur Erbin eingesetzt und damit auch aktivlegitimiert. Der verstorbene Kläger hat nämlich am 01. Juli 2000 ein amtlich registriertes sogenanntes Zwei-Zeugen-Testament nach i Recht errichtet (Bl. 603 d. A.), in welchem er der Klägerin seinen gesamten Nachlass mit Ausnahme der Immobilien vermacht und diese zu seiner alleinigen Nachlassverwalterin eingesetzt hat. Dieses Testament wurde durch Beschluss des Registrars für Erbschaftsangelegenheiten in T A vom 12. März 2009 für rechtskräftig erklärt (vgl. Staudinger-Dörner Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000 AnH. zu Art. 25 fEGBGB, Rz. 252 Israel Fez. 137, 140; Ferrid/Firsching/Lichtenberger, internationales Erbrecht Israel, Grdz. J. Israel Rz. 117 ff.). Hierin liegt das von der Beklagten beanstandende sogenannte Probate.

Ein Fremdrechtserbschein nach § 2369 BGB ist damit entgegen der Ansicht der Beklagte nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04). Testament und Apostille vom 11. Oktober 2009 wurden in der mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2009 vorgelegt. Die Klägerin war damit zur Aufnahme des Rechtsstreits ohne weiteres befugt (§ 239 ZPO).

4. Zeugeneinvernahme

Zentrale Bedeutung hat die Berufungskammer der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. M, dem die Ausarbeitung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger übertragen war und der seinerseits für die I die Geschäftsanteile an der Beklagten über die von ihm errichtete Zwischenholding - die B Chemie GmbH - hielt, zugemessen. Der Zeuge Dr. M, der auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck machte, hat in seiner Vernehmung klar und deutlich bekundet, dass der Kläger wegen der starken Inflation in I großen Wert darauf gelegt habe, eine gute Pensionszusage zu erhalten und mit der vereinbarten Klausel eine Absicherung der Werthaltigkeit der Pensionsansprüche für etwa 20 Jahre erfolgen sollte. Dass der Zeuge mit dem verstorbenen Kläger und dem ebenfalls vernommenen Zeugen Dr. J nicht nur arbeitsmäßig miteinander verbunden war, sondern auch eng miteinander befreundet - so die Stellungnahme der Beklagten - ändert an der Glaubwürdigkeit des Zeugen nichts. Er war derjenige, der mit dem Kläger in Kontakt gestanden hat und letztlich die Verantwortung für die strittige Ausgestaltung des Arbeitsvertrages hatte. Sein Gegenüber war der Zeuge Dr. J, dem nach der Zuständigkeitsverteilung in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Beklagten nach dem Ausscheiden von B G und K V die Zuständigkeiten für Personal und Einkauf hatte und dem mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19. August 1987 Alleinvertretungsbefugnis erteilt war. Der Zeuge Dr. J war damit der alleinvertretungsberechtigter Entscheidungsträger in der Zwischenholding B-Chemie GmbH und in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Zeuge in kollusivem Zusammenwirkung mit dem weiteren Zeugen und dem Kläger die Beklagte habe übervorteilen wollen - im Gegenteil; der Zeuge hat klar ausgeführt, "ich habe das mit Dr. J, der federführend war", besprochen, "mit der I nicht". Dass der Zeuge nach langen Jahren einzelne Daten nicht genau wusste, geht nicht zu Lasten des Aussagewertes und damit der Klägerseite, weil es wegen des Zeitablaufs selbstverständlich ist, dass weitere Einzelheiten über die entsprechende Willensbildung nicht mehr erinnerlich sind. Das gilt insbesondere zur exakten Höhe der damaligen Inflationsrate.

Auch der Zeuge Dr. J, dem die beschriebenen umfassenden Kompetenzen zukamen, hat zur Überzeugung der Kammer ausreichend und glaubhaft bekundet, dass er den Auftrag hatte, die Besicherung des Vertrages mit dem Kläger durchzuführen und er diesbezüglich mit dem Zeugen Dr. M gesprochen hat. Die Wertsicherung der Versorgungsanwartschaft ist zwischen den Parteien direkt zur Sprache gekommen, als nach dem Ausscheiden des Klägers feststand, dass seine Versorgungsbezüge und deren Anwartschaft nicht durch den Pensionssicherungsverein insolvenzgesichert waren. Den Besicherungsauftrag des Zeugen Dr. M und des - verstorbenen - Klägers hat sich der Zeuge in mehreren Gesprächen mit der I genehmigen lassen.

Der Zeuge ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten nicht unglaubwürdig, auch wenn dieser sich im Vorfeld des Prozesses bei der Beklagten als Vertreter des - verstorbenen - Klägers gemeldet und eine gerichtliche Auseinandersetzung angedroht hat. Auch wenn bei der Bewertung der Aussage dieses Zeugen Zurückhaltung geboten war, ergibt sich jedoch gerade auch wegen der hinzutretenden Indizien für eine entsprechende Willensbildung nicht zwingend ein Defizit in der Glaubwürdigkeit. Immerhin hat der Zeuge kein eigentliches augenscheinliches Vertragswissen bekundet, jedoch inhaltlich den übereinstimmenden Willen zur Sicherung der Werthaltigkeit der Anwartschaft gehabt, sonst wäre die Frage der Besicherungshöhe und die Beauftragung des Versicherungsmathematikers L nicht erklärbar. Der Zeuge hat ausgesagt, dass es klar gewesen sei, dass die Steigerung der Anwartschaftszeiten berücksichtigt würde, der Auftrag zur Besicherung lediglich von I gekommen sei und man ihn - den Zeugen - habe "laufen" lassen; schließlich auch, dass die "Dinge" mit dem Personalleiter L, dem Finanzmann F, dem O S B S und dem Hauptgeschäftsführer J S besprochen worden seien.

5. Besicherungen

Auch die von der A Lebensversicherungs AG bestätigten Ablaufleistungen der Lebensversicherungen sprechen indiziell dafür, dass eine Wertsicherung der Versorgungsanwartschaft nicht nur gewollt, sondern auch realisiert wurde.

Zugunsten des Klägers war eine Grundschuld von 1.300.000,00 DM im Grundbuch eingetragen, die gegen eine Rückdeckungsversicherung von 1.000.00,00 DM ausgetauscht wurde. Dem Kläger wurden mit der Vereinbarung vom 21.6.1988 (B. 108 d. A.) Rückdeckungsversicherungen bei der A in Höhe von 1.630.000,00 DM verpfändet. Die Ablaufleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung der Versicherungen beliefen sich auf 1.055.531,73 Euro, die sich aus der Versicherung Nr. xxxxxxxxxxxx in Höhe von 143.094,10 DM, der Versicherung Nr. xxxxxxxxxxx in Höhe von 508.916,94 DM und der Versicherung Nr. xxxxxxxx in Höhe von 1.412.429,60 DM ergeben. Die Differenz zwischen der im Jahresabschluss zum 31.12.2000 vorgenommenen Rentenrückstellung von 1.283.911,00 DM zu den Ablaufleistungen der Lebensversicherungen sind als Indiz für den Besicherungswillen der Anwartschaft zu werten.

6. Versicherungsmathematische Berechnungen

Indizwirkung kommt auch der Berechnung des Versicherungsmathematikers L vom 04. Februar 1988 zu, die auf Anweisung des Zeugen Dr. J vorgenommen wurde und die auf einer Jahresrente basiert, die sich für eine bereits fällige Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel gemäß § 10 Abs. 4 der Versorgungszusage ergeben hätte. Die Rechnung des Barwertes auf das Lebensalter des Klägers von 65 Jahren - mithin des Eintrittes des Versorgungsfalles - erfolgte unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Anstiegs der Grundgehälter nach A/16.

7. Höhe

Hinsichtlich der Höhe der Ansprüche geht die Berufungskammer von den mit dem zuletzt gestellten Klageantrag verfolgten Beträgen aus. Hierzu nimmt die Berufungskammer auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Mai 2010 (Bl. 689 - 691 d. A.) Bezug, die ihrerseits auf der Ausgangsgröße in der Entscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Juli 2003 - 1 Ca 1499/02 - (Bl. 10 - 41 d. A.) basieren. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung einer Wertsicherung in der Anwartschaftszeit ab 01. Januar 2009 eine Pension für den verstorbenen Kläger von 8.909,15 € und eine Witwenrente für die Klägerin in Höhe von 2/3 aus diesem Betrag, mithin 5.939,43 € seit dem 01. Januar 2009. Auf die ihr zustehende, durch die Anwendung der Wertsicherungsklausel auf die Anwartschaftszeit erhöhte Witwenrente hat die Klägerin die ihr vom Arbeitsgericht Ludwigshafen - 1 Ca 1571/09 - zuerkannte und von der Beklagten anerkannte Rente von 3.565,68 € erhalten, so dass die Beklagte die Differenz monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.373,75 € schuldet. Unter Anwendung der Wertsicherungsklausel auf die unstreitige Witwenrente, bei der nur die Besoldungserhöhungen ab 01. Januar 2001 berücksichtigt sind, hat die Beklagte eine Erhöhung der Witwenrente auf 3.756,09 € monatlich anerkannt, so dass der Klägerin ab 01. Januar 2010 von der durch die Anwartschaftszeit erhöhten Witwenrente von 5.939,43 € noch die Differenz von 2.183,34 € monatlich zusteht. Soweit die Beklagte unter Vorlage umfangreicher Berechnungen (Bl. 748 - 750 d. A.) zu einem etwas geringeren Betrag als dem zuletzt eingeklagten gelangt, ist dies mit geringeren Differenzen zwischen der von der Klägerin geltend gemachten und ihr gezahlten Betrag in der Zeit ab 01. Februar 2009 zu erklären. Der Klägerin steht der vom Klageantrag erfasste Betrag in Höhe von 2.183,34 € monatlich ab 01. Februar 2010 zu.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 247, 286, 288 BGB.

8. Hilfsaufrechnung

Soweit die Beklagte wegen behaupteter Zuvielzahlungen seit 01. Januar 2001 in Höhe von 27.027,72 € hilfsweise gegen die Klageforderung eine Aufrechnung erklärt hat, greift diese nicht durch. Der verstorbene Ehemann hat die betriebsrentenrechtliche Anpassung nicht ohne Rechtsgrund (§ 812 BGB) erhalten. Für die laufenden Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin galt ab 01. Januar 2001 das Betriebsrentengesetz mit dem in § 16 BetrAVG enthaltenen Anspruch auf Anpassung der Versorgungsbezüge. Hinzu kommt, dass die Klägerseite ohne qualifizierten Widerspruch vorgetragen hat, dass Geschäftsführer der Beklagten im Ruhestand bei in Wesentlichen gleich bleibenden Wertsicherungsklauseln die Anpassungserhöhungen erhalten hätten, so dass auch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs ein Recht zum Behaltendürfen dieser Beträge besteht. Die Zahlungen sind außerdem vorbehaltlos erfolgt. Die Ablehnung der Anpassungsprüfung im Schreiben vom 21. Januar 2010 (Anlage BK 19) ist zukunftsgerichtet und begründet kein Gegenrecht der Beklagten.

9. Widerklage

Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass die als negative Feststellungsklage erhobene Widerklage nicht begründet ist.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

11. Von einer Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 ArbGG).

VorschriftenBGB § 1922, BetrAVG § 16, ZPO § 563 Abs. 2

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