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05.05.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 30.11.2010 – 5 Ta 239/10


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2010 - 3 Ca 861/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen ist. Denn trotz ausdrücklicher Auflage, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen, hat der Kläger lediglich einen Änderungsbescheid der ARGE vorgelegt; das genügt nicht, um nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Kriterien vorliegen, um Prozesskostenhilfe bewilligen zu können.

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren liegt nicht einmal eine auch nur im Ansatz vollständig ausgefüllte Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Neben Namen und Anschrift sind lediglich Angaben bezüglich des Nichtbestehens einer Rechtsschutzversicherung und des Nichtbezuges von Unterhaltsleistungen angekreuzt, vorgelegt wird die bereits benannte Bewilligungsbescheinigung der ARGE; das Formular enthält sodann noch Datum und Unterschrift. Weitere Angaben fehlen vollständig. Auf dieser Grundlage kommt auch im Beschwerdeverfahren eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ersichtlich nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

VorschriftenZPO § 118 Abs. 2 S. 4

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