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29.04.2011

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 20.08.2010 – 2 Sa 473/09


In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

- beklagtes und berufungsbeklagtes Land -

Prozessbevollmächtigter:

wegen Beurteilung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2010 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ...und die ehrenamtliche Richterin ...als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009 - 4 Ca 2490/07 - abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung über den Kläger (Beurteilungszeitraum 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005), das Schreiben vom 12. 11. 2007 (Az: 104.4.2-03002) und den zu den Beurteilungen über den Kläger vom 04./10. 12. 2003 (Beurteilungszeitraum 01. 07. 00 - 30. 06. 2003) und vom 03. 07./11. 07. 2006 (Beurteilungszeitraum 01. 07. 00 - 30. 04. 2005) geführten Schriftwechsel aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, sofern dieser nach 1999 entstanden ist.

Die weitergehende Berufung wird unter Klageabweisung insoweit zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und das beklagte Land 2/3.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Entfernung der von dem beklagten Land für den Beurteilungszeitraum vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung vom 03. 07./11. 07. 2006 sowie über die Herausnahme des auf diese Beurteilung bezogenen Schreibens des beklagten Landes vom 12. 11. 2007.

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. 08. 1993 beim beklagten und berufungsbeklagten Land (im Folgenden: beklagtes Land) für die Dauer eines Jahres befristet bis zum 15. 08. 1994 im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigt, Bl. 238 f. d. A.. Während dieser Zeit war er in die Vergütungsgruppe V b zum BAT-O, der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert. Mit Arbeitsvertrag vom 01. 08. 1994 (vgl. Bl. 15 u. 16 in 1 Ca 3111/03 E, Arbeitsgericht Halle) wurde das Arbeitsverhältnis entfristet. Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Mit nicht datiertem Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 17 u. 18 in: aaO.) wurde der Kläger ab dem 01. 10. 1996 in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O höhergruppiert. In der Zeit vom 01. 03. 1999 bis 10. 02. 2000 befand sich der Kläger im Erziehungsurlaub. Seit dem 08. 11. 2001 besitzt der Kläger einen Grad der Behinderung von 80 vH vgl. Bl. 381/382. Zuvor hatte das Versorgungsamt den Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet. Mit Wirkung vom 28. 01. 2004 wurde der Kläger - nachdem ihm zuvor der Bewährungsaufstieg versagt worden war - durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 02. 02. 2004 (vgl. Bl. 92 in 1 Ca 3111/03 E, ArbG Halle) in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O "ohne Anerkennung einer Bewährung in den Jahren 2000 - 2001" höhergruppiert.

In einem Antwortschreiben des beklagten Landes zum versagten Bewährungsaufstieg vom 02. 03. 2003 (Az.: 12 b - 03211) heißt es u.a. (vgl. Bl. 39 ff in 1 Ca 3111/03 E):

"Nach dem Dienstantritt des damaligen Dezernatsleiters im Juli 2000 haben Sie im persönlichen Gespräch selbst bestätigt, dass sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen und privaten Situation Probleme haben, die Tätigkeit entsprechend den Erwartungen auszuüben. Es mag sein, dass Ihre nicht ordnungsgemäße Arbeitsleistung auf Ihren gesundheitlichen Zustand zurückzuführen ist, dieser Umstand muss jedoch bei der Frage des Bewährungsaufstieges außer Betracht bleiben. An den Anwesenheitstagen wird von jedem Angestellten erwartet, dass er sachgemäße und rechtmäßige Arbeitsleistung erbringt. Sie waren ständig im Laufe der Jahre 2000 und 2001 darauf hingewiesen worden, dass Ihre Leistungen fehlerhaft und ungenügend sind und verbessert werden müssen. Ihr Verhalten hat sich jedoch - aus den von Ihnen vertretbaren oder nicht vertretbaren Gründen - nicht geändert."

Für die Zeit seit seiner Einstellung bis zum 20. 01. 1998 erhielt der Kläger eine Beurteilung, die im Gesamturteil mit der Note "gut" endete. In dieser Beurteilung heißt es u. a. (Bl. 19 in 1 Ca 3111/03 E):

"Auf Grund der gezeigten Leistung und Befähigungen ist Herr H... als Sachbearbeiter für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung überaus geeignet."

Für den Zeitraum vom 01. 01. 1998 bis 15. 03. 1999 lautete das Endergebnis der auf Antrag des Klägers vom Landesamt für offene Vermögensfragen erstellten Beurteilung ebenfalls auf "gut", vgl. Bl. 8 ff. d. A.. In dieser Beurteilung war der Grad der Behinderung mit "MdE 50 vH" angegeben.

Für die Zeit vom 01. 07. 2000 bis 30. 06. 2003 erhielt der Kläger eine erneute Regelbeurteilung zum Stichtag 30. 06. 2003, die als Grad der Behinderung wiederum 50 vH. auswies. Diese Beurteilung war vom Regierungspräsidium H... erstellt worden, nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dorthin eingegliedert worden war. Die Beurteilung haben Oberregierungsrat O... als Erstbeurteiler und die Regierungsdirektorin P... als Zweitbeurteilerin gezeichnet (vgl. Bl. 16 ff. d. A.). Die Gesamtleistung und die Einzelleistungen wurden wesentlich schlechter beurteilt als in der Vorbeurteilung. Die Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung lautet:

"Der Sachbearbeiter erfüllt die Anforderungen seines Arbeitsplatzes im Wesentlichen. Die Leistungen sind in mehrfacher Hinsicht steigerungsfähig."

Die Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung dieser Beurteilung lautet:

"Die Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit ist bei Herrn H... hinsichtlich der Bereitschaft, Konflikte offen und angemessen zu regeln, zu verbessern. Auch die Fähigkeit, gemeinsame Lösungen anzustreben und zu erarbeiten, ist noch nicht optimal vorhanden."

Originale der Beurteilungsbeiträge für die Beurteilung für den Zeitraum vom 01. 07. 2000 - 30. 06. 2003, die nunmehr kraft Erlass des MI vom 03. 05. 2005 (Bl. 387 f. d. A.) als Beurteilungsbeitrag zur streitgegenständlichen Beurteilung gilt, existieren nicht mehr.

Mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 03. 05. 2005 (vgl. Bl. 387 d. A.) wurde wegen der Aufhebung der bisherigen landesweit geltenden Beurteilungsrichtlinien durch Runderlass des MI, Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei, der übrigen Ministerien, des Landtages und des Landesrechnungshofes vom 05. 11. 2004 nach in Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien MI (vgl. Runderlass des MI vom 29. 04. 2005, Bl. 79 ff. d. A.) durch den Staatssekretär im Ministerium des Inneren des beklagten Landes verfügt:

"Erster Beurteilungsstichtag nach den neuen Richtlinien ist der 1. Mai 2005. Zu Vermeidung von Beurteilungslücken in Folge der Aufhebung der bisherigen Beurteilungsrichtlinie umfassen die Beurteilungen ausnahmsweise den Zeitraum vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005. Künftig gilt wieder der regelmäßige dreijährige Beurteilungszeitraum.

Regelbeurteilungen, die auf der Grundlage der bisherigen Beurteilungsrichtlinie vom 01. 07. 03 erstellt wurden, sind von den Erstbeurteilern als eigene Beurteilungsentwürfe oder Beurteilungsbeiträge zum neuen Beurteilungsstichtag nach Nr. 9.3 der Richtlinie heranzuziehen. Diese Beurteilungsbeiträge sind durch die Erstbeurteiler den betreffenden Beurteilungszeiträumen und der geänderten Richtwertempfehlung entsprechend zu würdigen.

Bereits eröffnete Beurteilungen sind den Erstbeurteilern im Falle eines Wechsels im Unterstellungsverhältnis zwischen den Erstbeurteilern und dem zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum ohne besondere Anforderung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Nr. 9.5 der Richtlinie sinngemäß mit der Maßgabe, dass Beurteilungsbeiträge zum Stichtag 30. 06. 2003 als Anlage zu den Beurteilungen zum Stichtag 01. 05. 2005 kenntlich zu machen und entsprechend zur Personalakte zu nehmen sind."

Nach den neuen Beurteilungsrichtlinien, die am 01. 05. 2005 in Kraft traten, gilt u. a. Folgendes, vgl. Bl. 79 ff. d. A.:

"C. Schlussbestimmungen

16. Übergangsregelung

16.1 Die ersten Regelbeurteilungen nach diesen Beurteilungsrichtlinien sind zum Stichtag 01. 05. 2005 zu erstellen.

16.2 Bei den ersten Regelbeurteilungen nach diesen Beurteilungsrichtlinien erstreckt sich der Beurteilungszeitraum abweichend von Nr. 3.1.1 vom 01. 07. 2000 bis 30. 04. 2005.

...

B. Angestellte

14. Beurteilung der Angestellten

14.1 Für die Beurteilung der Angestellten sind die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten nach Abschnitt A sinngemäß anzuwenden. Angestellte können mit Beamtinnen und Beamten eine gemeinsame Vergleichsgruppe bilden. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen der Angestellten mit den Besoldungsgruppen der Beamtinnen und Beamten ist § 11 BAT-O entsprechend anzuwenden.

14.2 Von der Anwendung sind ausgenommen:

a) Angestellte, die nach § 3 BAT-O vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen sind, sowie Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als 3 Jahre befristet ist.

b) Angestellte des Schreib-, Post-, Boten-, Fernsprech-, Haus- und Pförtnerdienstes sowie der Schriftgutverwaltung

...

3. Arten der Beurteilung

3.1 Regelbeurteilung

3.1.1 Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 sind alle drei Jahre zum Stichtag 1.5. zu beurteilen. Die Beurteilung erstreckt sich auch dann auf den gesamten Beurteilungszeitraum, wenn für die Beamtin oder den Beamten innerhalb dieses Zeitraums bereits eine Anlassbeurteilung erstellt worden ist. Probe-, Einführungs- und Bewährungszeiten nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen und Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien sind nicht zu beurteilen.

3.1.2 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:

a) Beamtinnen und Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben,

b) Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate im Ge- schäftsbereich des Ministeriums des Innern tätig waren,

c)Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

d)Beamtinnen und Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden.

...

8. Zuständigkeiten

8.1 Die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes wird von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten (Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler) erstellt und unterschrieben und danach von der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten (Zweitbeurteilerin/Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls geändert. Der Bestätigung durch eine Zweitbeurteilerin oder einen Zweitbeurteiler bedarf es nicht, wenn die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die oder der unmittelbare Vorgesetzte ist. Hat die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler Bedenken gegen die Änderungen der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers, entscheidet die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter. Sie oder er kann die Befugnis zur Entscheidung ihrer oder seiner ständigen Vertreterin oder ihrem oder seinem ständigen Vertreter allgemein übertragen.

8.2 Die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der anderen Laufbahngruppen wird von der Referats- oder Dezernatsleiterin oder dem Referats- oder Dezernatsleiter oder einer oder einem Vorgesetzten in entsprechender Funktion (Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler) erstellt und unterschrieben und danach von der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten (Zweitbeurteilerin/Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls geändert. Nr. 8.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

...

9. Beurteilungsbeitrag

9.1 Ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte nicht Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler, so ist sie oder er bei dem Entwurf der Beurteilung durch Abforderung eines Beurteilungsbeitrages zu beteiligen.

9.2 Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler, die oder der nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewertung der fachlichen Leistung einer Beamtin oder eines Beamten verfügt, holt einen Beurteilungsbeitrag der oder des in der nächsthöheren Dienststelle für die Wahrnehmung der Fachaufsicht Zuständigen ein.

9.3 Für den Fall eines jeden Wechsels im Unterstellungsverhältnis zwischen der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler und der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum hat die bisherige Erstbeurteilerin oder der bisherige Erstbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag abzugeben. Der Beurteilungsbeitrag entfällt für ein Unterstellungsverhältnis von weniger als sechs Monaten Dauer.

9.5 Der Beurteilungsbeitrag ist durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler vor der Abfassung der dienstlichen Beurteilung abzufordern. Er ist anschließend möglichst in freier Beschreibung getrennt nach Leistung und Befähigung zu erstellen. Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat den Beurteilungsbeitrag nach endgültiger Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte der Beamtin oder des Beamten zu vernichten.

..."

Nach Aufhebung der Beurteilung aus dem Jahr 2003 zum Regelstichtag 30. 06. 2003 erstellte das Landesverwaltungsamt als Nachfolgebehörde für die zwischenzeitlich aufgelösten Regierungspräsidien für den Kläger eine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Juli 2000 - 30. April 2005 vom 03. 07./11. 07. 2006. Beurteilungsstichtag war gem. Nr. 16. 1 der Beurteilungsrichtlinien MI vom 29. 04. 2005 der 01. 05. 2005. Diese Beurteilung war durch Regierungsdirektor E... als Erstbeurteiler und durch die Abteilungsleiterin 2, Regierungsdirektorin P..., gezeichnet. Regierungsdirektor E... war am 01. 05. 2005 der Referatsleiter des Klägers. Der Kläger erklärte angesichts der Eröffnung dieser Beurteilung am 25. 07. 2006 u. a. (vgl. Bl. 36 d. A.):

"Beurteilung enthält keinen neuen Beurteilungsbeitrag. Alte Beurteilung 1 : 1 übernommen."

In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vom Juli 2006 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) wurde im Zeitpunkt der Eröffnung am 25. 07. 2006 für den Kläger ein Grad der Behinderung von 50 vH angegeben. Darüber hinaus wurde bescheinigt: "Nr. 12 der Beurteilungsrichtlinien wurde berücksichtigt."

Nr. 12 der Beurteilungsrichtlinien betrifft die Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter und lautet (vgl. Bl. 86 d. A.) wie folgt:

"12. Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter

12.1 Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 LVO LSA). Die Qualität der erbrachten Leistung ist nach allgemeinem Maßstab zu bewerten. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung eines Einzelmerkmales der Leistungsbeurteilung und deren Gesamtbewertung nicht negativ beeinflussen. Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung sind in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu vermerken.

12.2 Für die Bewertung der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung und deren Gesamteinschätzung gilt der allgemeine Maßstab.

12.3 Die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler hat vor der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter auf deren Wunsch die Schwerbehindertenvertretung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Beurteilung zu unterrichten und dazu anzuhören. Sie oder er hat auf die Möglichkeit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hinzuweisen."

Nach Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung wurde der Grad der Behinderung von 50 vH handschriftlich auf 80 vH erhöht. Eine Änderung der Beurteilung hatte dies weder in den Einzelkriterien noch in der Gesamtbewertung zur Folge.

Der Kläger war in der Zeit vom 01. 07. 2000 bis 31. 12. 2003 in der Abteilung 5 im Regierungspräsidium H... (Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Dezernat 53) als Sachbearbeiter beschäftigt. Im oblag die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Durchführung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) und Fertigung von Bescheidentwürfen, insbesondere die Beratung der nachgeordneten Behörden und die systematische Prüfung der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Außerdem war er für die Bearbeitung von Widersprüchen nach dem EALG zuständig.

In der Zeit vom 01. 01. 2004 - 30. 04. 2005 war der Kläger als Sachbearbeiter im Referat 208 eingesetzt. Ihm oblagen die Bearbeitung von Anträgen nach dem EALG auf Entschädigung und Ausgleichsleistung für Geldforderungen und sonstige Vermögenswerte. Wegen seiner Aufgaben im Einzelnen wird auf das dargestellte Aufgabengebiet in der streitgegenständlichen Beurteilung (vgl. Bl. 32 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger war im Beurteilungszeitraum folgenden Dezernats-/Referatsleitern unterstellt:

RD K...:

10. 07. 2000 - 12. 05. 2002, Dezernat 53,

ORR K...:

13. 05. 02 - 02. 02. 03, m.d.W.d.G des Dez.ltrs. d. Dez. 53 betraut,

RD O...:

03. 02. 2003 - 31. 08. 2003, Dezernatsleiter Dezernat 53,

ORR K...:

01. 09. 03 - 31. 12. 03, m.d.W.d.G. des Dez.ltrs. 53 betraut,

RD E...:

01. 04. 2004 - jedenfalls 01. 05. 2005, Referatsleiter 208.

Darüber hinaus war der Kläger jedenfalls folgenden Dezernenten/Referenten im Beurteilungszeitraum unterstellt:

ORR Dr. S...:

vom 30. 01. 2002 - 31. 12. 2003, Dezernent im Dezernat 53,

RRin H.:

vom 01. 01. 2004 - 30. 04. 2005, Referentin im Landesverwaltungsamt.

Ob der Kläger vor dem 01. 01. 2004 darüber hinaus weiteren Referenten/Dezernenten unterstellt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 wandte sich der Kläger gegen die streitgegenständliche Beurteilung. Hierauf antwortete das beklagte Land mit Schreiben vom 12. 11. 2007, vgl. Bl. 4 ff. d. A.. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Dort heißt es u. a.:

"Zu Ihrem Vortrag, dass sich die Übereinstimmung von unrichtigen Behauptungen sogar auf persönliche Angaben, wie z. B. auf den Grad der Behinderung (GdB) erstrecke, führt der Beurteiler aus, dass aus dem ihm vorliegenden Unterlagen einen GdB von 50 vH hervorgehe. Anderes war ihm nicht bekannt. Wahrscheinlich liegt das Versäumnis beim Referat Personaleinsatz, Personalbetreuung (104). Bei der Abforderung der Beurteilung ist der aktuelle GdB dem Beurteiler möglicherweise nicht mitgeteilt worden. Die entsprechende Änderung auf dem Deckblatt der streitbefangenen Beurteilung wurde vorgenommen."

Für die streitgegenständliche Beurteilung zum Stichtag 01. 05. 2005 forderte der Erstbeurteiler, Referatsleiter 208 RD E..., mit E-Mail vom 08. 08. 2005 (Bl. 254 d. A.) einen Beurteilungsbeitrag von der Referentin im Referat 208, RRin H..., für den Beurteilungszeitraum vom 01. 07. 2000 bis 30. 04. 2005 an. In der Folgezeit erstellten die Dezernenten/Referenten Dr. S... und H... einen gemeinsamen Beurteilungsentwurf, in dem als Grad der Behinderung 50 vH angegeben wurde, vgl. Bl. 209 d. A.. Das Original dieses Beurteilungsbeitrages existiert nicht mehr. Vielmehr existiert nur noch ein PC-Ausdruck des damaligen gemeinsamen Beurteilungsentwurfs der Referenten Dr. S.../H.... Das Original des Beurteilungsentwurfs war nicht unterzeichnet.

Nachdem der Kläger erfolglos die Änderung der Beurteilung geltend gemacht hatte, erhob er am 03. 12. 2007 Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Beurteilung beruhe auf sachfremden Erwägungen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung bestehe eine Bindungswirkung aus dem Verfahren 1 Ca 3111/03 E, Arbeitsgericht Halle.

Die Leistungen und die Befähigung des Klägers seien im Übrigen besser als in der streitgegenständlichen Beurteilung festgestellt. Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er in der Zeit vom 01. 01. 2004 bis zum 20. 12. 2005 nur 52 Erledigungen nach dem EALG, und somit auf den Beurteilungszeitraum ab dem 01. 01. 2004 bis 30. 04. 2005 lediglich 34,66 Verfahren, entsprechend 2,16 Verfahren/Monat nach dem EALG als Ausgangssachbearbeiter abgeschlossen habe. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, dass er viele Verfahren durch Antragsrücknahme habe erledigen können.

Unzutreffend sei im Übrigen, dass der Kläger von April 2002 - November 2003 nur 18 Widerspruchsverfahren erledigt habe. Nicht richtig sei, dass vergleichbare Sachbearbeiter 4 - 5 Erledigungen pro Monat schafften. Denn in Wirklichkeit handle es sich einerseits um 54 Entscheidungen des Klägers in 15 Monaten. Dies ergäbe eine Erledigungsquote von 3,6 Verfahren pro Monat. Bezogen auf eine volle Widerspruchssachbearbeiterstelle - der Kläger sei mit diesen Aufgaben nur zu 30 % befasst gewesen - sei sogar eine Erledigungsquote von 10,8 Entscheidungen pro Monat festzustellen.

Im Übrigen verkenne das beklagte Land, dass der Kläger im Zeitraum von 2001 - 2003 wegen unfallbedingter, fortgesetzter ambulanter und stationärer Krankenbehandlung erhebliche Fehlzeiten (z.B. eine 6-monatige Rehamaßnahme in Folge eines Unfalls von August 2002 bis März 2003) gehabt habe.

Außerdem sei der Grad der Behinderung im Beurteilungszeitraum - insoweit unstreitig -von 50 auf 80 vH angehoben worden.

Darüber hinaus sei der Kläger gemäß Punkt 3.1.2 a) des Runderlasses des MI vom 29. 04. 2005 von jeglicher Regelbeurteilung ausgenommen, weil er in seiner Vergütungsgruppe III BAT-O im Beurteilungszeitpunkt das Endgrundgehalt erreicht habe. Dieses betrage in der Vergütungsgruppe III BAT-O 45 Jahre. Ausgehend von seinem Geburtsdatum ... habe er das 45. Lebensjahr am ... erreicht und sei zum Beurteilungsstichtag am 01. 05. 2005 nicht mehr zu beurteilen gewesen. Auch deswegen sei die streitgegenständliche Beurteilung aufzuheben.

Ferner sei gemäß Punkt 12.1 des Runderlasses des MI vom 29. 04. 2005 Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu vermerken gewesen. Tatsächlich führe das Beurteilungsformular jedoch noch nicht einmal die zutreffende Behinderung des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz aus. Obgleich Ziffer 12 angekreuzt sei, sei sie nicht inhaltlich wirklich geprüft worden.

Darüber hinaus sei die Beteiligung der Referenten bei der Erstellung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung nicht nachweisbar. Beide Referenten hätten erklärt, keine Zuarbeit zu der streitgegenständlichen Beurteilung erstellt zu haben. Tatsächlich sei lediglich die bereits unterdurchschnittliche Beurteilung aus dem Jahr 2003 wiederholt worden.

Außerdem dürfe die Beurteilung aus dem Jahre 2003 nicht beigezogen werden, weil sie aufgehoben worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die dienstliche Beurteilung des beklagten Landes vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005, eröffnet am 25. 07. 2006, wird ersatzlos aufgehoben.

2. Das beklagte Land wird verpflichtet, den gesamten nach dem Jahr 1999 geführten Schriftverkehr zu dienstlichen Beurteilungen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Beurteilung sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt.

Sie stelle keine bloße Wiederholung der nunmehr als Beurteilungsbeitrag geltenden Beurteilung aus dem Jahre 2003 dar. Denn das Vorbringen des Klägers zu der Vorbeurteilung und die damalige Stellungnahme des Dezernatsleiters vom 12. 11. 2001 seien nach dem Vergleichsschluss in dem Verfahren 1 Ca 3111/03 E (ArbG Halle) aus seiner Personalakte entfernt worden. Diese Auseinandersetzung könne die streitgegenständliche Beurteilung nicht mehr negativ beeinflussen. Die am 28. 01. 2004 eröffnete zwischenzeitlich aufgehobene dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2003, die nunmehr als Beurteilungsbeitrag beigezogen worden sei, bewertete ausschließlich das vom Kläger im Beurteilungszeitraum vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005 wahrgenommene Aufgabengebiet.

Die Bewertung beruhe im Übrigen u. a. auf einem Vergleich mit Bediensteten der entsprechenden Vergleichsgruppe. Das Absinken der dienstlichen Leistungsbeurteilung von einer guten B-Bewertung aus dem Jahr 1999 auf eine E- Bewertung im Jahre 2003 basiere ausschließlich auf dem im Beurteilungszeitraum festgestellten Leistungs- und Verhaltensdefizit des Klägers.

Verfahren nach dem EALG habe der Kläger als Ausgangssachbearbeiter nur in unterdurchschnittlichem Umfange erledigt; er habe in der Zeit von Januar 2004 - April 2005 monatlich durchschnittlich nur 2,16 Verfahren (davon nur 0,42 monatlich durch Bescheid) erledigt. Ein durchschnittlicher Sachbearbeiter komme dagegen auf eine Erledingungsquote 4 - 5 Bescheiden pro Monat. Der Kläger habe darüber hinaus bei seiner Erledigungsquote einen Großteil durch Antragsrücknahmen erledigt.

Gleiches ergebe auch die Bearbeitung von Widersprüchen im Zeitraum vom 12. 03. 2002 - 01. 09. 2003. Eine Aufstellung für diese Verfahrensbearbeitung zeige (Bl. 131 f. d. A.), dass in der Zeit von Juli 2002 - Dezember 2003 nach nochmaliger Prüfung lediglich 40 Widerspruchsverfahren durch den Kläger erledigt wurden. Dies entspreche nur etwa 2,2 Bescheiden pro Monat. In quantitativer Hinsicht sei der Kläger daher steigerungsfähig. Die Erkrankung des Klägers in den Jahren 2001 - 2003 habe sich nicht negativ auf die Beurteilung ausgewirkt. In der Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2003 sei der Kläger nur an folgenden Tagen krankheitsbedingt abwesend gewesen: 08. 07. 2002, 29. 11. - 08. 12. 2002, 12. - 31. 01. 2003, 06. - 24. 10. 2003, 03. - 05. 12. 2003. Die mangelnde Leistung sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Kläger Kritik nicht zugänglich gewesen sei. Außerdem sei das beklagte Land nicht verpflichtet, zur Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale die entsprechenden Sachverhalte gesondert dazulegen habe. Denn das Gericht habe zum einen bzgl. Beurteilungen im laufenden Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz. Zum anderen stehe vorliegend nicht eine unterdurchschnittliche Beurteilung, sondern eine durchschnittliche Beurteilung im Streit. Für eine bessere Beurteilung als durchschnittlich, sei der Kläger darlegungspflichtig. Dieser Darlegungslast sei er nicht nachgekommen. Vielmehr sei der Kläger durch Äußerungen wie: "Die Weisung habe ich in den Reißwolf gesteckt" und "Der Rückrufverfügende hat sowieso nichts Interessantes zu berichten" bzw. "Warum arbeitet ihr? Ich arbeite doch auch nicht." aufgefallen. Er habe häufig fehlerhaft gearbeitet und sachfremde Erwägungen zu Lasten der Antragsteller angestellt. Außerdem habe er nicht haltbare Zusagen getroffen.

Der Kläger sei nicht von der Regelbeurteilungspflicht gemäß Ziffer 3.1.2 a) der Beurteilungsrichtlinien des MI vom 29. 04. 2005 ausgenommen.

Mit den dort genannten Beamten sei er nicht vergleichbar. Der laufbahnrechtliche Begriff des "Endamtes" sei ein Terminus aus dem Beamtenrecht und auf Tarifbeschäftigte nicht übertragbar. Darüber hinaus sei der Kläger nach Inkrafttreten des TV-L/TVÜ-L in die Entgeltgruppe E 11 TVÜ-L übergeleitet worden. Dem Endamt des gehobenen Dienstes im Beamtenverhältnis (BesGr. A 13 BesO) entspreche jedoch die Entgeltgruppe E 12, E 13 TVÜ-L.

Das vor dem Arbeitsgericht Halle geführte Verfahren 1 Ca 3111/03 E und der dort geschlossene Vergleich vom 02. 02. 2004 hätte keine Bindungswirkung für die streitgegenständliche Beurteilung gehabt. Die dort vereinbarte Höhergruppierung während des Beurteilungszeitraums habe keine Auswirkungen auf die streitgegenständliche Beurteilung.

Die notwendigen Beurteilungsbeiträge seien eingeholt worden. Für die Zeit vom 01. 07. - 30. 06. 2003 sei die ursprünglich erstellte Beurteilung aus dem Jahr 2003 nunmehr als Beurteilungsbeitrag in die streitgegenständliche Beurteilung aus dem Jahr 2005 eingeflossen. Für die Zeit danach habe der Beurteilungsentwurf Dr. S.../H... vorgelegen. Auf das Leistungsvermögen des Klägers aus den Beurteilungen der Jahre 1998 und 1999 könne nicht zurückgegriffen werden, da insoweit ein anderer Beurteilungszeitraum zu Grunde liege. Für das Absinken des Klägers von einer Beurteilung mit der zweitbesten Note ("gut") auf eine E-(Leistungs-)Beurteilung ("Entspricht den Anforderungen im Wesentlichen", fünftbeste Note von 7 Notenstufen) sei daher nur seine Leistung im Beurteilungszeitraum ab dem 01. 07. 2000 verantwortlich.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E..., H... und Dr. S... über die Frage, ob Zuarbeiten zur streitgegenständlichen Beurteilung erstellt worden waren, vgl. Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 10. 2009, Bl. 222 d. A.. Auf die Aussagen und das Beweisergebnis zu Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009 (Bl. 244 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Halle hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 05. 11. 2009, Bl. 245 ff. d. A., wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen angenommen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers der ordnungsgemäßen Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung nicht entgegenstehe, da der Zeuge E... ausgesagt habe, dass diese in die streitgegenständliche Beurteilung eingeflossen sei.

Darüber hinaus ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die dienstliche Beurteilung des Jahres 2005 tatsächlich neu erarbeitet worden war. Die Zeugen - die Referenten H... und Dr. S....hätten überzeugend dargelegt, dass sie anhand eines Formulars die einzelnen Beurteilungspunkte durchgegangen seien und man eine gemeinsame Zuarbeit für den Referatsleiter 208, Regierungsdirektor E..., erstellt habe.

Die Beurteilung sei auch nicht aus grundsätzlichen Gründen aufzuheben. Da sich der Kläger nicht im Endamt mit Endgrundgehalt befinde, weil er als Angestellter nicht der Laufbahnverordnung des Landes unterfalle und somit kein Endamt habe, sei die für Beamte geltende Ausnahme von der Regelbeurteilungspflicht für ihn nicht anwendbar. Darüber hinaus sei das Endamt des gehobenen Dienstes im Beamtenverhältnis die Besoldungsgruppe A 13 gD. Dies entspreche bei Angestellten der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Der Kläger habe jedoch zum Beurteilungsstichtag Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O erhalten.

Das Urteil ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 265 a d. A.) am 18. 01. 2010 zugestellt worden.

Hiergegen hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. 12. 2009 bereits am 16. 12. 2009 (vgl. Bl. 268 d. A.) nach Erhalt des Protokolls vom 05. 11. 2009 Berufung eingelegt.

Mit am 12. 02. 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 10. 02. 2010 legte der Kläger erneut Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009 ein.

Die Berufung vom 15. 12. 2009 wurde dem beklagten Land ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 22. 12. 2009 an diesem Tage zugestellt (Bl. 273 d. A.); die erneute Berufung vom 10. 02. 2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes am 18. 02. 2010 (vgl. Bl. 282 d. A.) zugestellt. Mit am 13. 03. 2010 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. 03. 2010 unter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. 04. 2010 stattgegeben. Am 14. 04. 04. 2010 (vgl. Bl. 288 ff.) ging die Berufungsbegründung des Klägers bei dem Landesarbeitsgericht ein.

Der Kläger verfolgt - nach Rücknahme der Anträge zu II. und III. - sein ursprüngliches Begehren auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung fort. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Das beklagte Land habe die Notwendigkeit der Einholung von Beurteilungsbeiträgen nach Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien MI nicht hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, ob tatsächlich Beurteilungsbeiträge von Dr. S... und Frau H... vorgelegen hätten. Außerdem habe das Land widersprüchlich vorgetragen. Während das Land im erstinstanzlichen Kammertermin am 19. 01. 2009 erklärt habe, dass die Bewertungen der Fachreferenten H... und Dr. S... zumindest mündlich zur Regelbeurteilung des Klägers für den Stichtag zum 01. 05. 2005 herangezogen worden seien, und es noch im Schriftsatz vom 11. 03. 2009 behauptet habe, dass die Beurteilung allein auf der als Beurteilungsbeitrag geltenden früheren Beurteilung für den Zeitraum vom 01. 07. 2000 - 01. 07. 2003 sowie auf den Feststellungen der Vorgesetzten Dr. S... und Frau H... und des Referatsleiters E... beruhe, sah sich das Land später erstmals nach 21-monatiger Verfahrensdauer veranlasst, vorzutragen, dass die Referenten einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag erstellt hätten. Erst im Kammertermin vom 02. 09. 2009 sei dem Kläger ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Schriftstück ausgehändigt worden, welches mit dem handschriftlichen Vermerk "Gemeinsamer Beurteilungsentwurf Herr Dr. S.../Frau H..." versehen gewesen sei. Ein nicht gezeichnetes Schriftstück genüge jedoch nicht den Anforderungen an einen Beurteilungsbeitrag. Ein Beurteilungsbeitrag nach den Beurteilungsrichtlinien MI müsse, um die Verantwortlichkeit zu dokumentieren, vom Verfasser unterzeichnet worden sein. Darüber hinaus sei eine Datierung vonnöten.

Bemerkenswert sei insoweit, dass auf Seite 5 dieses Schriftstückes (vgl. Bl. 209 ff. d. A.) das Ankreuzkästchen mit der Formulierung "Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien wurde berücksichtigt" mit einem Kreuz versehen worden sei. Punkt 9 der Beurteilungsrichtlinien wende sich jedoch nicht an die Ersteller von Beurteilungsbeiträgen, sondern an den Erstbeurteiler selbst. Daher ergäben sich grundsätzliche Zweifel, ob das von dem beklagten Land vorgelegte Schriftstück tatsächlich einen Beurteilungsbeitrag von Frau H... und Herrn Dr. S... darstelle. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass es sich hierbei um einen älteren Beurteilungsentwurf gehandelt habe, der versehentlich als Beurteilungsbeitrag angesehen worden sei.

Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen E..., H... und Dr. S... hinsichtlich der Fragen nach der Erstellung bzw. Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrages. Der Zeitablauf von mehr als 3 Jahren nach der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung spreche dafür, dass erhebliche Erinnerungslücken vorlägen. Hierfür streite auch die Tatsache, dass die Zeugen eine Fülle von Beurteilungen zu erstellen gehabt hätten. Außerdem seien zwischen den einzelnen Aussageinhalten deutliche Differenzen festzustellen.

Darüber hinaus sei die Schwerbehinderung des Klägers gemäß Punkt 12 der Beurteilungsrichtlinien MI vom 29. 04. 2005 nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Grad der Behinderung sei - insoweit unstreitig - auf dem Beurteilungsformular zunächst nicht richtig vermerkt und erst nach Eröffnung der Beurteilung korrigiert worden. Auch auf dem Schriftstück, welches nach Auffassung des beklagten Landes einen Beurteilungsbeitrag von Frau H... und Herrn Dr. S... darstellen solle, finde sich der falsche Grad der Behinderung - nämlich 50 vH statt 80 vH - wieder. Die Berücksichtigung des richtigen Grads der Behinderung sei wegen Punkt 12.1 der Beurteilungsrichtlinien MI von überragender Wichtigkeit. Hiernach dürfe eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt sei, die Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungsbeurteilung und deren Gesamtbewertung nicht negativ beeinflussen. Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung seien im Übrigen in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu vermerken. Dies sei nicht geschehen. Wenn in der Leistungsbeurteilung - unstreitig - Formulierungen wie "Die qualitativen und quantitativen Leistungen sind in mehrfacher Hinsicht steigerungsfähig" enthalten seien, hätten Ausführungen dazu erfolgen müssen, warum die quantitativen Leistungen angesichts eines recht hohen Grad der Behinderung von 80 vH in mehrfacher Hinsicht noch steigerungsfähig sein sollen. Da der Zeuge E... nicht habe angegeben können, welchen Grad der Behinderung der Kläger gehabt habe, zeige, dass die pauschal gehaltene Begründung, Punkt 12 der Beurteilungsrichtlinie MI sei berücksichtigt worden, nicht zutreffen könne. Daran ändere auch nicht seine Aussage, die Schwerbehinderung des Klägers sei dem Grunde nach bekannt gewesen.

Außerdem fehle ein Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten K.... Herr K... sei zumindest im Zeitraum von Juni 2002 - Januar 2004 als Referent unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen. Außerdem habe der Kläger im Referat 53 Aufgaben der Ordnungsziffer 2 des Geschäftsverteilungsplanes (Stand 07. 01. 2003, Bl. 404 d. A.) wahrgenommen. Zuständiger Dezernent sei Herr K... gewesen.

Ferner sei der Kläger nicht mehr regelbeurteilungspflichtig. Nach Punkt 3.1.2 a) der Beurteilungsrichtlinien MI seien Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht hätten, von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen. Diese Regelung gelte wegen Punkt 14.1 der Beurteilungsrichtlinien MI grundsätzlich auch für den Kläger zum Regelbeurteilungsstichtag 01. 05. 2005. Er habe nach Erreichen des 45. Lebensjahres im Jahr 2004 die höchste Altersstufe der Vergütungsgruppe III BAT-O erreicht. Eine weitere Heraufstufung des Klägers aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O in die Vergütungsgruppe II a BAT-O sei nach damaligem Tarifrecht ausgeschlossen gewesen. Da für den Kläger im Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung keine Möglichkeit eines weiteren tariflichen (Bewährungs- oder Zeit-)Aufstiegs bestanden habe, sei er in seinem Endamt mit Endgrundgehalt angekommen. Die Ausführungen des beklagten Landes zum TV-L und TVÜ-L bzw. der dortigen Überleitung in die Entgeltgruppe E 11 TV-LSA seien nicht zielführend, da vorliegend die Regelungen des BAT-O heranzuziehen seien.

Der Kläger beantragt - nach Rücknahme der Berufungsanträge zu II. und III. -,

unter Abänderung des am 05. 11. 2009 zum Aktenzeichen 4 Ca 2490/07 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Halle das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01. 07. 2000 bis zum 30. 04. 2005, dem Kläger eröffnet am 25. 07. 2006, sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. 11. 2007 ersatzlos aufzuheben und den gesamten nach dem Jahr 1999 zu den dienstlichen Beurteilungen geführten Schriftverkehr aus der Personalakte zu entfernen.

Das beklagte Land beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009, Az: 4 Ca 2490/07, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Für den etwaigen Unterliegensfall wird angeregt, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Kläger sei weiterhin regelbeurteilungspflichtig. Die Ausnahme gemäß Punkt 3.1.2 a) i. V. m. Punkt 14.1 der Beurteilungsrichtlinien MI vom 29. 04. 2005 träfe nicht zu. Der Kläger habe bereits kein Endamt erreicht. Er sei in die Entgeltgruppe E 11 TV-L überführt worden. Das Endamt eines entsprechenden Beamten des gehobenen Dienstes sei die Besoldungsgruppe A 13 gD. Dieses sei allenfalls vergleichbar mit der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT-O seien jedoch in die Entgeltgruppen E 12 bzw. E 13 TV-L überführt worden. Diese Entgeltgruppen habe der Kläger noch nicht erreicht.

Punkt 12.1 der Beurteilungsrichtlinien MI sei auch wegen der zunächst fehlerhaften und später berichtigten Eintragung zum Grad der Behinderung nicht verletzt. Den Parteien sei ausgangs des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht Halle am 05. 11. 2009 abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben worden, welche der Kläger genutzt habe. Seinerzeit seien die Einwände des Klägers zu einer angeblich nicht ausreichenden Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vorgetragen worden, so dass der entsprechende Vortrag im Berufungsverfahren nunmehr als verspätet gelte. Außerdem lasse der Vortrag des Klägers nicht erkennen, welche konkrete Minderung seiner Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die bei ihm vorliegende Behinderung im Rahmen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dass der konkrete Grad der Behinderung des Klägers von 80 vH zu einer günstigeren dienstlichen Beurteilung geführt hätte, werde nicht begründet und substantiiert vorgetragen. Im Übrigen hätten die Zeugen in ihrer Befragung erster Instanz mitgeteilt, dass die Behinderung des Klägers als solche positiv bekannt gewesen sei. So habe der Zeuge E... ausgeführt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sowohl bei der Bewertung der Qualität als auch bei der Quantität der Arbeitsleistung berücksichtigt worden sei.

Ein Beurteilungsbeitrag von Herrn K... sei nicht einzuholen gewesen. Dieser sei im Zeitraum von Juni 2002 - Januar 2004 nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen. Herr K... sei nicht der zuständige Referent für den Kläger gewesen. Herr K... sei vielmehr, soweit er mit dem Kläger im selben Referat tätig gewesen sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dezernatsleiters betraut gewesen.

Punkt 9.3 der Beurteilungsrichtlinien MI sei nicht verletzt. Die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers - die Dezernenten/Referenten Dr. S... und H...- hätten einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag verfasst. Dieser habe dem zuständigen Erstbeurteiler für die Regelbeurteilung zum Stichtag 01. 05. 2005, Regierungsdirektor E..., bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung für den Kläger vorgelegen. Die Beurteilungsrichtlinien MI vom 29. 04. 2005 sähen entgegen der Auffassung des Klägers keine Schriftform nach § 126 BGB vor. Nach Punkt 9.5 der Richtlinien sei lediglich eine nach Leistung und Befähigung getrennte, möglichst freie Beschreibung der Leistung des zu Beurteilenden für den Beurteilungsbeitrag vorgesehen. Die Beurteilungsrichtlinien normierten daher für den Beurteilungsbeitrag weder die Unterschrift noch die Angabe des Erstellungsdatums als Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Jener Beurteilungsbeitrag der Referenten Dr. S... und H... sei im Übrigen vor der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung gefertigt worden. Er sei nicht nachträglich angefertigt worden. Dass ein Abdruck dieses Beurteilungsbeitrages erst spät in das Verfahren eingeführt worden sei, liege daran, dass dieser noch einmal habe ausgedruckt werden müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu Informationszwecken beigezogene Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Halle 1 Ca 3111/03 E verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers vom 10. 02. 2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009 - 4 Ca 2490/07 - ist statthaft und zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Der Berufungsstreitwert von mindestens 600,01 € ist erreicht.

Dass die Berufung vorliegend zweimal - mit Schriftsatz vom 10. 02. 2010 am 12. 02. 2010 und mit Schriftsatz vom 15. 12. 2009 am 16. 12. 2009 - eingelegt wurde, ist irrelevant. Hierbei handelt es sich um dieselbe Berufung gegen dasselbe streitgegenständliche Urteil. Dies ergibt zumindest die Auslegung durch die erkennende Kammer im Berufungsverfahren.

Die Berufung wurde fristgerecht eingelegt und nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet. Hierbei ist auf die Berufungseinlegung vom 12. 02. 2010 abzustellen, da die Fristen zur Einlegung und Begründung nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG erst mit Zustellung des streitgegenständlichen Urteils beginnen. Das streitgegenständliche Urteil war dem Kläger und Berufungsführer am 18. 01. 2010 zugestellt worden. Die am 12. 02. 2010 eingelegte Berufung ist daher rechtzeitig binnen der gesetzlichen Monatsfrist erfolgt. Dies gilt auch für die Berufungsbegründung. Nach rechtzeitigem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, der am 13. 03. 2010 einging, wurde die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 19. 04. 2010 verlängert. Innerhalb dieser verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging am 14. 04. 2010 die Berufungsbegründung ein. Die Erfordernisse aus den § 64 Abs. 1, 2 und 6 sowie 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO sind somit erfüllt.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Die streitgegenständliche Beurteilung für den Kläger vom 03. 07./11. 07. 2006 (Beurteilungszeitraum vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005), die am 25. 07. 2006 eröffnet wurde, ist aus der Personalakte des Klägers gem. §§ 12, 862, 1004 BGB analog zu entfernen. Damit gilt sie als aufgehoben, da das beklagte Land sich auf sie nicht mehr wirksam stützen kann. Gleiches gilt für das Schreiben des beklagten Landes vom 12. 11. 2007 zum Az. 104.4.2-03002 sowie für den nach 1999 geführten Schriftverkehr zu den Beurteilungen über den Kläger vom 04./10. 12. 2003 und vom 03. 07./11. 07. 2006. Denn das weitere Verbleiben dieser Dokumente in der Personalakte des Klägers würde ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des BAG ein schuldrechtlicher Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte, wenn Fehler in einem formalisierten Beurteilungsverfahren zu Tage getreten sind, vgl. BAG, Urt. v. 18. 11. 2008 - 9 AZR 865/07.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Kläger verlangt zuletzt, dass die streitgegenständliche Beurteilung vom Juli 2006 zum Beurteilungsstichtag 01. 05. 2005 sowie das ("Widerspruchs-")Schreiben des beklagten Landes vom 12. 11. 2007 und der zu seinen Beurteilungen nach dem Jahre 1999 geführte Schriftwechsel aus der Personalakte zu entfernen sei. Damit ist nach Auffassung der Kammer - auch bezüglich des nach dem Jahre 1999 geführten Schriftwechsels zu den Beurteilungen des Klägers - noch klar, was aus der Personalakte entfernt werden soll. Insbesondere hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung und des Schreibens vom 12. 11. 2007 können Zweifel insoweit nicht auftreten, da die Daten bekannt sind. Hinsichtlich des Schriftwechsels zu den Beurteilungen des Klägers nach dem Jahr 1999 kann es sich nur um Schriftwechsel zu den Beurteilungen aus dem Jahr 2003 bzw. 2006 handeln. Der entsprechende Schriftwechsel kann durch die Bezugnahme auf diese Beurteilungen noch hinreichend individualisiert werden.

Der Antrag ist auch vollstreckungsfähig. Das Arbeitsgericht kann als Prozess- und Vollstreckungsgericht i. S. v. § 888 Abs. 1 ZPO anhand der Entscheidungsformel und der Urteilsgründe, die zur Auslegung heranzuziehen sind, beurteilen, ob das beklagte Land seiner Pflicht genügt hat.

2. Dem Kläger kommt das nötige Rechtsschutzbedürfnis zu.

Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich bei Leistungsklagen regelmäßig schon daraus, dass der materielle Anspruch nicht erfüllt ist. Es entfällt lediglich in besonderen Fällen.

Das Bundesverwaltungsgericht verneint ein Rechtsschutzbedürfnis für die Änderung einer dienstlichen Beurteilung nur dann, wenn der Zweck der dienstlichen Beurteilung nicht (mehr) erreicht werden kann. Zweck der dienstlichen Beurteilung sei es u. a., die künftige Personalauswahl zu ermöglichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. 08. 1986 - 2 C 26.84, ZPR 1987, S. 44). Die Rechtsverfolgung sei z. B. objektiv sinnlos, wenn der Ruhestand des Beurteilten unmittelbar bevorstehe.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zweck von Beamtenbeurteilungen auf Beurteilungen von Arbeitnehmern übertragen. Eine dienstliche Beurteilung diene im Unterschied zu einem Zeugnis nicht der Außendarstellung. Die Beurteilung sei vielmehr dazu bestimmt, Verwendungsmöglichkeiten festzustellen und Beförderungsentscheidungen vorzubereiten, vgl. BAG, Urteil vom 24. 01. 2007 - 4 AZR 629/06. Dieses Ziel wird auch in Punkt 2.1 der Beurteilungsrichtlinien MI vom 29. 04. 2005 wiedergegeben. Danach ist Ziel der Beurteilung, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild über die Leistung und Befähigung zu gewinnen. Sie sei wesentliche Grundlage für die an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientierten Personalentscheidungen. Dies gilt im Hinblick auf Punkt 14.1 der Beurteilungsrichtlinien MI auch für den Kläger als Tarifbeschäftigten.

Besondere Umstände, die das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, sind nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land besteht fort. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die dienstliche Beurteilung vom Juli 2006 zum Stichtag 01. 05. 2005 künftig Grundlage für Personalentscheidungen ist. Dies gilt auch - wie noch aufzuzeigen ist - im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger bereits bis in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O vorgerückt ist. Die streitgegenständliche Beurteilung ist - und dies haben die Parteien nicht in Frage gestellt - Bestandteil der Personalakte des Klägers.

3. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 16. 08. 1993 der BAT-O Anwendung.

Obwohl im BAT-O dienstliche Beurteilungen entgegen den Vorschriften der Laufbahnverordnung für Beamte nicht ausdrücklich erwähnt sind, sind sie auch für Tarifbeschäftigte grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilung in die Personalakte aufnehmen. Auch formalisierte Regelbeurteilungen können erstellt werden. Beurteilungen sollen ein möglichst objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten vermitteln, vgl. BAG, Urteil vom 18. 11. 2008 - 9 AZR 865/07 -.

Dem Arbeitgeber kommt bei der Beurteilung ein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Sie können darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat, vgl. BAG, Urteil vom 18. 11. 2008 - 9 AZR 865/07 -. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt oder ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 11. 12. 2008 - 2 A 7.08, ZTR 2009, S. 393. Dabei verstößt das Verbleiben von fehlerhaften Beurteilungen in der Personalakte des Beurteilten gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Hat der öffentliche Arbeitgeber Richtlinien über dienstliche Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler bei der Anwendung der Richtlinien nach dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat daher auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 12. 2008 - 2 A 7.08, ZTR 2009, S. 393. Ist der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass eine neue rechtsfehlerfreie Beurteilung erstellt wird.

Das beklagte Land hat sich durch Runderlass vom 29. 04. 2005 für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten (Beurteilungsrichtlinien MI) gegeben. Diese Richtlinien gelten nach ihrer Überschrift und Punkt 1.1 für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des MI und gemäß 14.1 für die Tarifbeschäftigten dieses Geschäftsbereiches. Der Kläger war im Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung im Landesverwaltungsamt tätig, das dem Ministerium des Inneren unterstellt ist. Daher war das beklagte Land verpflichtet, diese Richtlinie bei dienstlichen Beurteilungen des Klägers zu beachten.

4. Allerdings hat das beklagte Land bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung das nach der Richtlinie vorgegebene Verfahren nicht umfassend eingehalten.

Die Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift, mit der sich das beklagte Land selbst gebunden hat. Ihr kommt Außenwirkung auf den im Angestelltenverhältnis beschäftigten Kläger zu. Zwar haben Verwaltungsvorschriften regelmäßig interne Bedeutung. Allerdings kommt eine Bindung im Außenverhältnissen zu Dritten dann zum Tragen, wenn sich die Vorschriften inhaltlich nicht nur an nachgeordnete Dienststellen, sondern auch an Arbeitnehmer richten. Das trifft hier mit Blick auf die Überschrift und Punkt 2.1 der Richtlinie zu.

Das beklagte Land hat die Verfahrensvorschriften, an die es gebunden ist, bei der Erstellung der Regelbeurteilung für den Kläger in mehrfacher Hinsicht verletzt. Allerdings greifen auch nicht alle Angriffe des Klägers.

a.) Nicht zu bestanden ist zunächst, dass der Kläger von Regierungsdirektor E... zum Stichtag 01. 05. 2005 beurteilt wurde. Dieser ist gem. Punkt 8.2. i. V. m. Punkt 14. 1 der Beurteilungsrichtlinien zuständiger Erstbeurteiler, denn er war zum Stichtag der Referatsleiter des Klägers, der gem. § 11 S. 2 BAT-O in einer dem gehobenen Dienst vergleichbaren Vergütungsgruppe (BAT-O III) eingruppiert war.

Entgegen der Auffassung des Klägers war er zum Stichtag 01. 05. 2005 regelbeurteilungspflichtig. Von dieser Pflicht ist er nicht gemäß Punkt 14.1 i. V. m. Punkt 3.1.2 a) der Beurteilungsrichtlinien MI ausgenommen. Danach sind von der Regelbeurteilung ausgenommen, Beamtinnen und Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben. Diese Regelung gilt gemäß Punkt 14.1 für Angestellte entsprechend.

Vorliegend hat der Kläger bereits kein Endamt erreicht.

Der Kläger ist seit dem 28. 01. 2004 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert. Er ist daher gem. § 11 S. 2 BAT-O mit einem Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar. Nach der seinerzeit am 01. 05. 2005 noch geltenden Regelung des § 11 S. 2 BAT-O entspricht die Vergütungsgruppe III BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und somit der eines entsprechenden Beamten des gehobenen Dienstes. Das Endamt eines Beamten des gehobenen Dienstes ist dagegen die Besoldungsgruppe A 13 gD (z.B. Oberamtsrat). Die Besoldungsgruppe A 13 gD entspricht nach § 11 S. 2 BAT-O der Vergütungsgruppe II b, II a, II oder KR XIII. Diese Vergütungsgruppen hat der Kläger unstreitig nicht erreicht. Auf die Zuordnung nach § 11 S. 2 BAT-O ist abzustellen, weil dies in Punkt 14.1 der Beurteilungsrichtlinien MI ausdrücklich angeordnet wird. Danach ist bei der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen der Angestellten mit den Besoldungsgruppen der Beamtinnen und Beamten § 11 BAT-O entsprechend anzuwenden. Die Beurteilungsrichtlinien des MI haben daher nur diejenigen Angestellten des entsprechenden gehobenen Dienstes von der Beurteilungspflicht ausnehmen wollen, die aus der Vergütungsgruppe III oder niedriger BAT-O in die Vergütungsgruppen II, II a, II b oder KR XIII aufgestiegen waren.

Wegen dieser nach § 11 S.2 BAT-O vorgegebenen Vergleichbarkeit kommt es auch auf die Überlegung des Klägers, er könne im Hinblick auf seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O im Wege des (Bewährungs- oder Zeit-)Aufstiegs gar nicht in eine höhere Vergütungsgruppe des BAT-O aufsteigen, nicht an. Dies ist zwar objektiv richtig, denn nach den damals geltenden Regelungen über die Vergütungsgruppe II a BAT-O können lediglich technische Angestellte (vgl. Fallgruppen 8 - 9) und Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt, nach 5jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a (vgl. Verg.gr. II a Fallgruppe 10 BAT-O) aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II a BAT-O aufsteigen. Die Vergütungsgruppen II, II b und KR XIII sind vorliegend nicht relevant. Da der Kläger weder technischer Angestellter ist, noch die Voraussetzungen der Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe II a BAT-O erfüllt - er ist seit dem 28. 01. 2004 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert - kann er zwar nicht im (Bewährungs- oder Zeit-)Aufstieg in die Vergütungsgruppe II a BAT-O aufsteigen. Allerdings könnte ihm eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In diesem Fall könnte er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O oder höher erzielen. Die Fallgruppen 1 a bis 2 der Vergütungsgruppe II a sehen neben der Eingruppierung von Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit auch die Eingruppierung von Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, vor. Damit können auch Angestellte, die über keine wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen, bei Übertragung entsprechender Tätigkeiten höhergruppiert werden. Da dies für den Fall des Klägers nicht völlig ausgeschlossen ist und er somit auch in eine höherwertige Vergütungsgruppe aufsteigen kann, ist seine Argumentation, er habe das Endamt erreicht bzw. könne nicht mehr aufsteigen und deshalb sei eine Beurteilung für die Zukunft nicht mehr notwendig, nicht überzeugend. Auch zu diesem Zwecke der Übertragung höherwertiger Aufgaben werden Regelbeurteilungen erstellt.

b.) Ebenfalls entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Vergleich der Parteien in dem Verfahren 1 Ca 3111/03 E vom 02. 02. 2004 nichts Gegenteiliges.

Dort haben die Parteien sich nur darüber geeinigt, dass der Kläger mit Wirkung vom 28. 01. 2004 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT-O aufsteigt. Eine weitere Regelung dahingehend, dass im Hinblick auf den Aufstieg innerhalb des Beurteilungszeitraums nunmehr eine überdurchschnittliche Beurteilung zu erstellen sei, ergibt sich aus dem Vergleich vom 02. 02. 2004 nicht. Aus dem Vergleich ergibt auch nicht, dass der Kläger zukünftig keine Regelbeurteilungen mehr erhallten soll.

c.) Darüber hinaus ist die erstellte streitgegenständliche Beurteilung vom Juli 2006 entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht wegen der fehlenden Unterschrift auf dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag Dr. S.../H... für die Zeit vom 01. 07. 2000 bis 30. 04. 2005 fehlerhaft. Dass dieser Beurteilungsbeitrag nicht unterschrieben war, steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest. Denn die Zeugin H... hat in ihrer Aussage vom 05. 11. 2009 (vgl. 247 d. A.) ausgesagt:

"Der Beitrag ist sicherlich von mir nicht unterschrieben und mit Datum versehen, da es sich um eine Zuarbeit handelt und ich nicht Erstbeurteiler bin."

Allerdings kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nach den hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien des MI vom 29. 04. 2005 zur Wirksamkeit des Beurteilungsbeitrages nicht auf eine Unterschrift oder Datierung an. Nach Punkt 9.1 der Beurteilungsrichtlinien ist der unmittelbare Vorgesetzte, sofern er nicht Erstbeurteiler ist, durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen an der Erstellung der Beurteilung zu beteiligen. Zum Beurteilungsstichtag am 01. 05. 2005 (vgl. Punkt 16.1. der Beurteilungsrichtlinien des MI) war Erstbeurteiler gemäß Punkt 9.2 der Beurteilungsrichtlinien Regierungsdirektor E..., da er zu diesem Zeitpunkt der Referatsleiter des Klägers war. Der Kläger war als Sachbearbeiter tätig. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war daher ausweislich des gestuften Verwaltungsaufbaus des Landesverwaltungsamtes der zuständige Referent/Dezernent des Regierungspräsidiums, da insoweit eine Weisungsbefugnis für den Referenten/Dezernenten besteht, vgl. auch § 3 Abs. 2 BG LSA i. d. am 01. 05. 2005 geltenden Fassung. Dies war ab dem 01. 01. 2004 Regierungsrätin H... und davor - jedenfalls auch - Oberregierungsrat Dr. S....

Insoweit steht nach Auffassung der erkennenden Kammer zunächst fest, dass für den Zeitraum vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005 ein gemeinsamer Beurteilungsbeitrag von Dr. S... und Frau H... erstellt wurde.

Dies haben Frau H... und Herr Dr. S... eindeutig in ihrer Zeugenaussage vom 05. 11. 2009 erklärt. Frau H... hat angegeben, dass sie in ihre Zuarbeit die Zuarbeit von Dr. S... einbezogen habe, da sie die vorangegangenen 3 Jahre, in denen der Kläger in dem Bereich von Dr. S... tätig gewesen sei, nicht unberücksichtigt lassen wollte. Hierzu habe man gemeinsam einen Beitrag erstellt. Diese Angaben hat Dr. S... in seiner Befragung vom 05. 11. 2009 bestätigt. Er hat angegeben, dass beide die einzelnen Punkte durchgegangen und jeweils ihre Meinung dazu ausgetauscht hätten. Er könne sich auch noch erinnern, dass Regierungsrätin H... sich eigene Notizen gemacht habe. Die Behauptung des Klägers, jener Beurteilungsbeitrag sei erst nachträglich erstellt, ist daher nicht zu Grunde zu legen. Die Kammer geht davon aus, dass dieser Beurteilungsbeitrag vor Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung dem zuständigen Erstbeurteiler Herr Regierungsdirektor E... als Referatsleiter vorgelegen hat. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen hat der Kläger durch seinen Hinweis auf die lange Zeit zwischen der Erstellung des Beurteilungsbeitrages und der Befragung und der Vielzahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht erschüttert, da die Aussagen ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls vom 05. 11. 2009 inhaltlich widerspruchsfrei sind.

Auf eine Unterzeichnung durch die unmittelbaren Vorgesetzten - nämlich durch die Dezernenten/Referenten - kommt es entgegen der Meinung des Klägers nicht an. Ein solches Erfordernis findet sich in den Beurteilungsrichtlinien des MI nicht wieder. Zwar heißt es in Punkt 9.5 der Beurteilungsrichtlinien, dass der Beurteilungsbeitrag in möglichst freier Beschreibung getrennt nach Leistung und Befähigung zu erstellen sei und dass der Beurteilungsbeitrag nach endgültiger Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte zu vernichten sei. Hieraus ergibt sich jedoch nur, dass der Beurteilungsbeitrag einen gewissen Grad der Verkörperung erfahren haben muss. Der Beurteilungsbeitrag darf daher nicht mündlich erstattet werden. Eine Pflicht zur Unterzeichnung des Beurteilungsbeitrages ergibt sich aus Punkt 9.5 der Beurteilungsrichtlinien MI jedoch nicht. Es ist ausreichend, wenn deutlich gemacht wird, dass der nicht unterzeichnete und nicht datierte Beurteilungsbeitrag verantwortlich erstellt und in diesem Sinne an den Erstbeurteiler übergeben wurde. Hieran hat die Kammer angesichts der Aussagen von Dr. S... und Frau H... in der Befragung vom 05. 11. 2009 jedoch keine Zweifel.

Darüber hinaus ist die Beurteilung nicht wegen der Beurteilungslücke vom 01. 07. - 31. 12. 2003 fehlerhaft.

Zwar liegt für diesen Zeitraum kein Beurteilungsbetrag vor. Allerdings war dieser Zeitraum nicht beurteilungsbeitragspflichtig. Nach Punkt 9.3 S. 2 der Beurteilungsrichtlinien MI sind im Falle des Wechsels im Unterstellungsverhältnis Zeiträume von weniger als 6 Monaten unerheblich, d.h. für Unterstellungsverhältnisse, die weniger als 6 Monate gedauert haben, ist kein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Vorliegend war der Kläger nach dem 30. 06. 2003 - bis zu diesem Zeitpunkt liegt ein Beurteilungsbeitrag in Form der ursprünglichen Beurteilung aus dem Jahre 2003 vor - bis zum 31. 08. 2003 weiterhin dem Dezernatsleiter O... unterstellt. Damit ist lediglich ein Zeitraum von 2 Monaten und damit ein Zeitabschnitt von weniger als 6 Monaten nicht beurteilt worden. Das Gleiche gilt für die Zeit von September bis Dezember 2003. Auch hier war der Kläger dem mit der Leitung des Dezernates betrauten ORR K... als kommissarischen Dezernatsleiter weniger als 6 Monate unterstellt.

Keine Bedenken bestehen, dass die ursprüngliche Beurteilung für die Zeit vom 01. 07. 2000 - 30. 06. 2003 nunmehr als Beurteilungsbeitrag in die streitgegenständliche Beurteilung einfließt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob er dem Dezernenten K... in der Zeit von Januar 2002 - Juni 2003 unterstellt war. Ein Beurteilungsbeitrag war von diesem nicht abzufordern. Denn kraft Anweisung des Staatssekretärs des Inneren vom 03. 05. 2005 gilt die ursprüngliche Beurteilung als Beurteilungsbeitrag. Beurteilungsbeiträge zu Beurteilungsbeiträgen - wie sie der Kläger nunmehr für ORR K... fordert - sehen die anzuwenden Beurteilungsrichtlinien nicht vor.

d.) Dennoch ist die streitgegenständliche Beurteilung vom Juli 2006 fehlerhaft.

aa.) Nach Punkt 9.1 der Beurteilungsrichtlinien hat der zuständige Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge vom unmittelbaren Vorgesetzten einzuholen, wenn dieser nicht Erstbeurteiler ist. Diese Pflicht ist zwingend. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.

Vorliegend hat der zuständige Erstbeurteiler - Regierungsdirektor E...- einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag von Dr. S... und Frau H... akzeptiert. Die Berücksichtigung eines gemeinsamen Beurteilungsbeitrages ist jedoch nicht zulässig. Punkt 9.1 der Beurteilungsrichtlinien des MI stellt auf den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten ab, der einen Beurteilungsbeitrag zu liefern hat. Dort heißt es, dass "er bei dem Entwurf der Beurteilung durch Abforderung eines Beurteilungsbeitrages" zu beteiligen ist. Ein gemeinsamer Beurteilungsbeitrag mehrerer Referenten, die die unmittelbaren Vorgesetzten des hier klagenden Sachbearbeiters sind, wird dort nicht erwähnt.

Ein solcher stieße auch auf Bedenken. In einem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag kann für den Erstbeurteiler nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, wie sich Leistungen im Laufe eines längeren Beurteilungszeitraumes - der vorliegende umfasst nahezu 5 Jahre - entwickelt haben. Die Entwicklung eines zu beurteilenden Angestellten innerhalb eines längeren Beurteilungszeitraumes kann jedoch für die Erstellung der Beurteilung von großer Wichtigkeit sein. Es dürfte einleuchten, dass eine Steigerung innerhalb des Beurteilungszeitraumes sich bei der Erstellung der Beurteilung positiv auswirken kann. Wenn z. B. in einem Beurteilungszeitraum zwei unmittelbare Vorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag für gleich lange Zeiträume abzugeben haben, von denen der erste unterdurchschnittlich und der zweite - für den zeitlich späteren Zeitraum - überdurchschnittlich ausfällt, ist eine Steigerung im Rahmen des Beurteilungszeitraumes festzustellen. Würden jedoch diese beiden Beurteilungsbeiträge zu einem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag zusammengefasst werden, ist nicht auszuschließen, dass insoweit lediglich ein durchschnittlicher Beurteilungsbeitrag erstellt wird. Es besteht die Gefahr, dass dieser dann ohne weitere Differenzierung in die Endbeurteilung einfließt.

Unterschiedliche Ergebnisse sind daher in den dargestellten beiden Fällen nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus wird bei einem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag nicht deutlich, wer letztlich welche Formulierung mit welcher Tendenz verantwortet. Zwar hat Dr. S... vorliegend in seiner Befragung vom 05. 11. 2009 angegeben, dass man sich im Wesentlichen über die Punkte der Beurteilung einig war. Bereits die Einschränkung auf das Wesentliche führt jedoch dazu, dass möglicherweise andere Punkte keine Berücksichtigung gefunden haben. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob Dr. S... den gemeinsamen Beurteilungsbeitrag letztendlich auch mit verantwortet hat. Denn er hat ferner bekundet, dass er keinen Rücklauf erhalten habe. Ob er dabei den gemeinsamen Beurteilungsbeitrag in seiner Gesamtheit überhaupt zur Kenntnis genommen und damit umfassend in der Endfassung verantwortet hat, ist höchst fraglich. Dies geht zu Lasten des beklagten Landes.

Hinzutritt, dass die Auffassung von Dr. S... in die streitgegenständliche Beurteilung zweifach eingeflossen ist. Nach der Anordnung des damaligen Staatssekretärs des Inneren vom 03. Mai 2005 (vgl. Bl. 387 f. d. A.) sollte für den Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums vom 01. 07. 2000 - 30. 06. 2003 die zwischenzeitlich aufgehobene Beurteilung aus der Beurteilungsrunde 2003 als Beurteilungsbeitrag Verwendung finden. In diesem Zeitraum war der Kläger auch Dr. S... unterstellt. Zu jenem Beurteilungsbeitrag aus der Beurteilungsrunde 2003 hätte somit Dr. S... einen eigenen Beurteilungsbeitrag zu erstellen gehabt. Wenn er nun nochmals in dem gemeinsamen Beurteilungsbeitrag vom 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005 befragt wird und seine Auffassung nochmals in einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag einfließen lässt, wäre seine Bewertung über die Leistung und Befähigung des Klägers doppelt in die streitgegenständliche Beurteilung eingeflossen. Dies kann - sofern Dr. S... die Leistungen des Klägers unterdurchschnittlich einschätzte - zu einer erheblichen Benachteiligung des Klägers geführt haben. Auch diese Unklarheit geht zu Lasten des beklagten Landes.

bb.) Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Beurteilung wegen Verletzung von Punkt 12.1 und 2 der Beurteilungsrichtlinien MI fehlerhaft.

Danach ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Angestellter eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungsbeurteilung und deren Gesamtbewertung nicht negativ beeinflussen. Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung sind in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu vermerken.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist diese Rüge des Klägers nicht verspätet. Sie war bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. 10. 2009 (vgl. Bl. 237 d. A.) enthalten. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dieses Vortrages gem. § 67 Abs. 1 ArbGG nicht vor. Es fehlt an einer wirksamen Fristsetzung durch das Gericht. Außerdem hat das Arbeitsgericht diesen Vortrag nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Da auch § 67 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben ist - der konkretere Vortrag in zweiter Instanz führt zu keiner Verzögerung - liegt ein Fall verspäteten Vorbringens nicht vor.

Vorliegend ist das beklagte Land bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich einen Grad der Behinderung von 50 vH besitzt. Erst nach Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung ist der Grad der Behinderung handschriftlich auf 80 vH erhöht worden. Dass das beklagte Land offensichtlich insoweit von einem unrichtigen Grad der Behinderung ausging, ergibt sich bereits daraus, dass auch in dem erstellten Beurteilungsbeitrag Dr. S.../H... der Grad der Behinderung mit 50 vH angegeben ist sowie aus dem Schreiben vom 12. 11. 2007, dort S. 3. Da zwischen einem Grad der Behinderung von 50 vH und 80 vH eine erhebliche Spanne liegt, ist nicht auszuschließen, dass behinderungsbedingte Einschränkungen bei dem Kläger nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Dabei hat das Land darzulegen, dass es bei der Erstellung der Beurteilung alle Vorschriften der Beurteilungsrichtlinie beachtet hat. Dies gilt auch für die Frage, ob behinderungsbedingte Einschränkungen beim Kläger, die sich auf die Beurteilung auswirken können, nicht vorgelegen haben. Dies ist durch die lediglich floskelhafte Abänderung des Grades der Behinderung auf 80 vH nach Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung nicht geheilt worden. Das beklagte Land hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler anlässlich der Änderung nochmals Gedanken über den Inhalt und die Quantität der Leistung des Klägers gemacht hat. Denn gerade die unterdurchschnittliche Quantität des Klägers bei seinen Leistungen hatte nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung, wie sich aus dem Vergleich der Bearbeitung bei den Verfahren nach den EALG und den Widersprüchen ergibt. Bei diesen Beurteilungskriterien hatte das beklagte Land dem Kläger vorgehalten, er habe lediglich eine unterdurchschnittliche Anzahl von Verfahren im Vergleich zu seinen Kollegen erledigt. Dies gilt umso mehr, als das Land in dem Verfahren 1 Ca 3111/03 E auf Seite 2 des Schreibens vom 05. 02. 2003 (Az.: 12 b - 03211), vgl. dort Bl. 39 in 1 Ca 3111/03 E, noch ausgeführt hatte, dass es sein könne, dass die "nicht ordnungsgemäße Arbeitsleistung auf (seine) gesundheitliche(.) und persönliche(.) Situation" zurückzuführen sei.

Dass der richtige Grad der Behinderung dem Erstbeurteiler bekannt war, ergibt sich aus der Zeugenaussage von Herrn E... entgegen der Behauptung des Landes nicht. Dieser konnte nämlich auf Nachfrage nicht angeben, welchen konkreten Grad der Behinderung der Kläger am Beurteilungsstichtag gehabt habe. Seine Äußerung, dass die Schwerbehinderung bekannt gewesen und voll berücksichtigt worden sei, ist nicht ausreichend, da damit eine Kenntnis über den tatsächlichen Grad gerade nicht verbunden ist.

Darüber hinaus ist Punkt 12. 1 der Beurteilungsrichtlinien MI auch verletzt, weil Art und Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nicht vermerkt worden sind. Auf Seite 3 der streitgegenständlichen Beurteilung (vgl. Bl 34 d. A.) ist lediglich angegeben worden, dass die an den Kläger als Sachbearbeiter zu stellenden Anforderungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in mehrerer Hinsicht steigerungsfähig seien. Ausführungen zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung - insbesondere zur Art und zum Umfang der Berücksichtigung - sind dort nicht gemacht worden.

Diese Angaben erfordert jedoch Punkt 12.1 S. 3 der Beurteilungsrichtlinien MI für die Darstellung der Gesamtleistungsbewertung ausdrücklich. Der Hinweis auf Seite 1 der dienstlichen Beurteilung: "Schwerbehinderung - ja - 80 vom Hundert; Nr. 12 der Beurteilungsrichtlinien wurde berücksichtigt" ist insoweit nicht ausreichend, da es sich hierbei nicht um eine Darstellung in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung - wie dies von Nr. 12.1 S. 3 der Beurteilungsrichtlinien MI gefordert wird - handelt und dort zur Art und zum Umfang der Berücksichtigung der Schwerbehinderung keine Ausführungen gemacht werden.

5. Dementsprechend war die streitgegenständliche Beurteilung vom Juli 2006 fehlerhaft. Sie ist aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und wird damit gegenstandslos.

6. Das Gleiche trifft auf das Schreiben des beklagten Landes vom 12. 11. 2007 zu. Auch dieses setzt sich mit der streitgegenständlichen Beurteilung für den Kläger aus dem Jahr 2006 zum Regelstichtag 01. 05. 2005 auseinander. Da bereits die Regelbeurteilung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen ist, ist auch dieses Schreiben, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Regelbeurteilung steht, aus der Personalakte des Klägers zu entnehmen. Dass der Kläger dieses Schreiben als Widerspruchsbescheid bezeichnet, was es angesichts seines privatrechtlichen Charakters gerade nicht ist, ist nicht relevant. Insbesondere wird dieser Klageteil durch die irrtümlich falsche rechtliche Einordnung nicht unzulässig. Durch Auslegung wird verständlich, was der Kläger meint.

7. Darüber hinaus ist der gesamte nach dem Jahr 1999 geführte Schriftwechsel zu den Beurteilungen aus der Beurteilungsrunde 2003 und 2005 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

8. Die Berufung des Klägers war jedoch nicht umfassend erfolgreich. Sofern der Kläger fordert, dass die Beurteilung vom Juli 2006 "ersatzlos" aufzuheben ist, besitzt er diesen Anspruch nicht.

Denn wie bereits oben aufgezeigt, ist der Kläger weiterhin regelbeurteilungspflichtig. Sofern der Kläger mit dem Antrag auf ersatzlose Entfernung zum Ausdruck bringen will - und so versteht die Kammer diesen Antragsteil - dass er überhaupt nicht mehr zu beurteilen sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Kläger weiterhin regelbeurteilungspflichtig. Er hat daher keinen Anspruch darauf, überhaupt nicht mehr beurteilt zu werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und trifft die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens/Unterliegens.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Auslegung der Beurteilungsrichtlinien des MI vom 29. 04. 2005 betrifft eine Vielzahl von Beschäftigten des Landes Sachsen-Anhalt. Dies trifft sowohl auf die Frage der zeitlichen Dauer der Beurteilung von Angestellten zu als auch auf die Fragen, die zur Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung geführt haben. Von daher war die Revision für beide Parteien umfassend zuzulassen.

VorschriftenBGB analog § 12, BGB analog § 862, BGB analog § 1004

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