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29.04.2011

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 09.08.2010 – 5 Ta 153/10


Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 12. Juli 2010 - 5 Ca 127/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Beklagten) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 2. August 2010 Bezug genommen und verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 6.576,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der sie die gesonderte Bewertung einer zweiten streitgegenständlichen Kündigung erstreben.

3

Das Arbeitsgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 2. August 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu Recht auf EUR 6.576,00 festgesetzt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die mit der Klagerweiterung vom 6. April 2010 angebrachte Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. März 2010 letztlich nicht werterhöhend berücksichtigt hat (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Januar 2008 - 3 Ta 5/08 - zitiert nach juris; 22. Juli 2009 - 5 Ta 23/09 - zu II der Gründe; 23. Oktober 2009 - 5 Ta 108/09 -, zu II 1 b der Gründe, 27. November 2009 - 5 Ta 126/09 - zu II 1 b der Gründe; 19. März 2010 - 5 Ta 51/10 - zu II 2 und 3 der Gründe).

III.

5

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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