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19.04.2011

BGH: Beschluss vom 31.03.2011 – 1 StR 123/11


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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